Persönliche Wahl trotz Briefwahlunterlagen
Moin, in der Übersicht zur Durchführung der Wahl steht unter dem Punkt Briefwahl: "Vergessen Sie auch nicht, in der Wählerliste zu vermerken, wem Sie die Briefwahlunterlagen zugeschickt haben (§ 24 Abs. 1 Satz 4 WO). Diese Wähler dürfen an der persönlichen Abstimmung nur noch teilnehmen, wenn sie dem Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl die übersandten Unterlagen einschließlich - vor allem - des Stimmzettels zurückgeben oder den übersandten Stimmzettel für die persönliche Stimmabgabe nutzen."
Uns stellt sich die Frage, ob das zwingend notwendig ist. Wo und wie sollten wahlberechtigte Mitarbeitende darüber informiert werden? Gilt die Urnenwahl vor der Briefwahl? Ist es dann notwendig, dass die Unterlagen zurückgegeben werden?
Community-Antworten (2)
27.04.2026 um 13:39 Uhr
Wenn jemanden im Wahllokal erscheint, prüfen wir ob diese Person wahlberechtigt ist. Wenn so, dann bekommt er/sie die Unterlagen, wählt und im WV wird vermerkt, dass diese Person direkt gewählt hat. Wenn nun beim öffnen der Briefwahlunterlagen die Briefwahlunterlagen des betreffenden Person auftaucht, wird diesen Umschlag mit dem Vermerk "Bereits persönlich gewählt" ungeöffnet zusammen geheftet und als ungültig abgelegt.
Umgekehrt wird auch beim öffnen der Wahlunterlagen abzeichnet, dass Unterlagen die Wahlurne zugeführt sind. Kommt jetzt jemanden zwischen Einführung der Briefwahlunterlagen und Schließen des Wahllokals um persönlich zu wählen, wird der persönlichen Wahl unter Hinweis auf erfolgten Briefwahl abgelehnt.
27.04.2026 um 18:56 Uhr
"Kommt jetzt jemanden zwischen Einführung der Briefwahlunterlagen und Schließen des Wahllokals um persönlich zu wählen, wird der persönlichen Wahl unter Hinweis auf erfolgten Briefwahl abgelehnt."
Das kann nicht mehr passieren. Im Zuge der Neuregelung wurde der Zeitpunkt der Öffnung der Briefwahlunterlagen konkretisiert. Erst wenn die "vor Ort Wahl" geschlossen wurde, dürfen im direkten Anschluss die Briefwahlunterlagen "ausgepackt" werden.
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