Hallo,
wir haben ein Problem mit der Durchführung der Briefwahl.
In unserer Wahlschulung wurde erzählt, dass Briefwähler das Recht haben, am Tag der Stimmabgabe auch persönlich Ihre Stimme im Wahlbüro abzugeben.
folgendes Procedere:
a) Mitarbeiter gehört zu den ausgewählten Briefwählern oder hat Briefwahl wegen Verhinderung beim Wahlvorstand beantragt.
b) Die erforderlichen Unterlagen sind dem Mitarbeiter übergeben worden
c) Mitarbeiter hat Briefwahl durchgeführt / oder auch nicht?
d) In der Wählerliste ist dieser Mitarbeiter als Briefwähler gekennzeichnet.
e) Am Wahltag kommt dieser Mitarbeiter (aus dem Frei oder aus der Verhinderung) und möchte seine Stimme direkt abgeben.

Nun die Äußerung unseres Rechtsanwaltes bei der Schulung:

Der Wahlvorstand hat nun die eingereichten/ zurückgesandten Briefwahlunterlagen durchzusehen ob der Rückumschlag dieses Mitarbeiters dabei ist.
(Jeder Rückumschlag wird mit einem Adressaufkleber versehen)
Nun muss dieser Rückumschlag vernichtet werden, damit diese Stimme nicht mitzählt.

Mir ist dieses Procedure etwas "verkehrt".
Hat dieser Mitarbeiter ein Recht auf die Stimmabgabe im Wahlbüro? Bei jeder "normalen" Wahl im Bund, Land oder Kommune geht dieses nicht.
Für mich kann er sein "Recht" auf Wahl mit den Briefwahlunterlagen ausüben.


Ergänzung:
Vielen Dank für die Hinweise!
Habe im Fitting die Antwort gefunden.
Der Mitarbeiter kann zur persönlichen Stimmabgabe erscheinen, muss aber die übermittelten Briefwahlunterlagen dafür nutzen.

(Also sind wir falsch beraten worden. Der Wahlvorstand muss nicht in den eingegangenen Briefwahlunterlagen nachsehen, ob die Stimmabgabe dabei ist und diese vernichten.