W.A.F. LogoSeminare

Stimmabgabe am Wahltag trotz beantragter Briefwahlunterlagen

M
Maurits
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir haben ein Problem mit der Durchführung der Briefwahl. In unserer Wahlschulung wurde erzählt, dass Briefwähler das Recht haben, am Tag der Stimmabgabe auch persönlich Ihre Stimme im Wahlbüro abzugeben. folgendes Procedere: a) Mitarbeiter gehört zu den ausgewählten Briefwählern oder hat Briefwahl wegen Verhinderung beim Wahlvorstand beantragt. b) Die erforderlichen Unterlagen sind dem Mitarbeiter übergeben worden c) Mitarbeiter hat Briefwahl durchgeführt / oder auch nicht? d) In der Wählerliste ist dieser Mitarbeiter als Briefwähler gekennzeichnet. e) Am Wahltag kommt dieser Mitarbeiter (aus dem Frei oder aus der Verhinderung) und möchte seine Stimme direkt abgeben.

Nun die Äußerung unseres Rechtsanwaltes bei der Schulung:

Der Wahlvorstand hat nun die eingereichten/ zurückgesandten Briefwahlunterlagen durchzusehen ob der Rückumschlag dieses Mitarbeiters dabei ist. (Jeder Rückumschlag wird mit einem Adressaufkleber versehen) Nun muss dieser Rückumschlag vernichtet werden, damit diese Stimme nicht mitzählt.

Mir ist dieses Procedure etwas "verkehrt". Hat dieser Mitarbeiter ein Recht auf die Stimmabgabe im Wahlbüro? Bei jeder "normalen" Wahl im Bund, Land oder Kommune geht dieses nicht. Für mich kann er sein "Recht" auf Wahl mit den Briefwahlunterlagen ausüben.

Ergänzung: Vielen Dank für die Hinweise! Habe im Fitting die Antwort gefunden. Der Mitarbeiter kann zur persönlichen Stimmabgabe erscheinen, muss aber die übermittelten Briefwahlunterlagen dafür nutzen.

(Also sind wir falsch beraten worden. Der Wahlvorstand muss nicht in den eingegangenen Briefwahlunterlagen nachsehen, ob die Stimmabgabe dabei ist und diese vernichten.

11.81008

Community-Antworten (8)

G
gironimo

11.02.2014 um 11:10 Uhr

Seinen Stimmzettel persönlich in eine Urne werfen zu können, ist das Recht jedes Wählers. Darum hat auch jemand, der zunächst glaubte am Wahltag nicht anwesend zu sein das Recht, dann doch persönlich zu wählen.

So gesehen - Euer Referent hat recht.

P
pillepalleTR

11.02.2014 um 12:23 Uhr

@girnonimo: Wie sieht das praktisch aus? Gibt der (ursprüngliche) Briefwähler lediglich die vorher übersandten Briefwahlunterlagen im Wahllokal ab? Oder erhält er im Wahllokal einen "neuen" Wahlzettel?

Hätte letzteres nicht u.U. zur Folge, dass der Betroffenen (begünstigt durch Unachtsamkeit des WV bei der Entgegennahme und Einbeziehung der Briefwahlzettel in die Auszählung) 2mal wählen könnte?

O
Oblatixx

11.02.2014 um 12:45 Uhr

Ich kenne es so, dass er seine Briefwahlunterlagen auch persönlich abgeben kann. Einen neuen Wahlzettel gibt es nicht.

G
gironimo

11.02.2014 um 12:46 Uhr

Der WV besteht aus (mindestens) drei Personen - da gibt es keine Unachtsamkeit (krass gesagt - aber so wird es unterstellt).

Wenn der Kollege Briefwahlunterlagen zurückschickt, wird dies doch sofort in der Liste vermerkt. Erscheint er dann auch im Wahllokal, merkt der Kollege des WV an Hand der Liste doch sofort, dass hier ein "Doppelfall" vorliegt und muss dies ebenfalls sofort in der Liste vermerken.

Dann werden die Unterlagen - wie von Deinem Referenten beschrieben - rausgesucht und vernichtet.

Bringt er die Unterlagen unausgefüllt im Wahllokal zurück, nehmt Ihr am Besten das ganze Päckchen entgegen, macht es ungültig und gebt ihm einen neuen Wahlzettel. Dieser Vorgang sollte ebenfalls registriert werden.

Gute Buchführung ist das A und O.

G
Galaxy

11.02.2014 um 12:47 Uhr

@Maurits

es gibt ja eine Wählerliste und vor der Wahl im Wahllokall wird ja nachgeschaut, ob der "Wähler" a.) Wahlberechtigt ist b.) ob er bereits Briefwahl beantragt hat (Muss in der Wählerliste gekennzeichnet sein) c.) ob die ausgesendeten Briefwahlunterlagen bereits zurück gekommen sind (auch dieses muss der Wählerliste zu entnehmen sein)

1.) Hat der Wähler seine Wahlunterlagen bereits zurück gesendet, dann müssen diese herausgesucht und der verschlossene Umschlag im Beisein des Wahlberechtigten vernichtet werden, danach beommt der Wahlberechtigte einen Wahlzettel und kann wählen. Dieses prozedere wird in den Wahlunterlagen vermerkt, die kennzeichnung Briefwahl wird gestrichen. 2.) Bringt der Wahlberechtigte seine Briefwahlunterlagen mit ins Wahllokal, dann müssen diese wie unter 1.) beschrieben ebenfalls vernichtet werden und der Wähler bekommt nach der Vernichtung einen Wahlzettel und darf seine Stimme abgeben. Dieses wird ebenfalls in den Wahlunterlagen vermerkt und die kennzeichnung Briefwahl wird gestrichen.

Die persönliche Stimmabgabe ist IMMER höherwertiger und da die Briefwahlunterlagen ja gemäß § 26 WO des BetrVG

Verfahren bei der Stimmabgabe

(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.

erst unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe erfolgt kann jeder Wähler von seiner persönlichen Abgabe der Stimme im Wahllokal gebrauch machen auch wenn er davor erklärt hat, dass er am Wahltag abwesend ist. Dieses Vorgehen ist auch bei "normalen Wahlen" zulässig, zumindest dann, wenn der Wähler mit den Briefwahlunterlagen am Tag der Wahl im Wahllokal erscheint und seine noch nicht zurück gesendeten Briefwahlunterlagen dabei hat, ist mir als Wahlvorsteher bei den letzten Kommunalwahlen genau so vorgekommen.

Gruß Galaxy

G
Galaxy

11.02.2014 um 12:48 Uhr

@gironimo da war ich wohl ein tick zu langsam im schreiben.. ;-))

P
Pjöööng

11.02.2014 um 12:53 Uhr

Teilweise wird auch "empfohlen", dass Briefwählern die Urnenwahl nur mit dem ihnen übersandten Stimmzettel und Wahlumschlag ermöglicht wird.

Wir haben in der Vergangenheit immer ein Verfahren ähnlich des weiter oben skizzierten verwendet. Allerdings machen wir die Überprüfung erst bei der Öffnung der Briefwahlunterlagen.

  • Prüfung an der Urne lediglich iob der Wähler seine Stimme bereits an der Urne abgegeben hat.
  • Nach dem Urnengang wird vor dem Öffnen jedes Freiumschlages geprüft, ob der Absender bereits an der Urne gewählt hat. Hat er dies nicht, so wird der Freiumschlag geöffnet, die persönliche Erklärung geprüft und der Wahlumschlag in die Urne gegeben. Hat er bereits an der Urne gewählt, wird der Freiumschlag ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und werden nach einem Monat ungeöffnet vernichtet, sofern es keinen Einspruch gegen das Wahlergebnis gegeben hat.
O
Oblatixx

11.02.2014 um 17:06 Uhr

@Maurits: Bitte nicht die Frage editieren. Das geht voll unter, da diese in der Regel nicht noch mal gelesen wird. Viele benutzen auch den Button "Aktuelle Antworten" und da taucht deine Antwort dann nicht auf. ALSO: Immer die Antwort zum antworten nutzen!

Ihre Antwort