Erstellt am 11.02.2014 um 10:10 Uhr von gironimo
Seinen Stimmzettel persönlich in eine Urne werfen zu können, ist das Recht jedes Wählers. Darum hat auch jemand, der zunächst glaubte am Wahltag nicht anwesend zu sein das Recht, dann doch persönlich zu wählen.
So gesehen - Euer Referent hat recht.
Erstellt am 11.02.2014 um 11:23 Uhr von pillepalleTR
@girnonimo:
Wie sieht das praktisch aus?
Gibt der (ursprüngliche) Briefwähler lediglich die vorher übersandten Briefwahlunterlagen im Wahllokal ab?
Oder erhält er im Wahllokal einen "neuen" Wahlzettel?
Hätte letzteres nicht u.U. zur Folge, dass der Betroffenen (begünstigt durch Unachtsamkeit des WV bei der Entgegennahme und Einbeziehung der Briefwahlzettel in die Auszählung) 2mal wählen könnte?
Erstellt am 11.02.2014 um 11:45 Uhr von Oblatixx
Ich kenne es so, dass er seine Briefwahlunterlagen auch persönlich abgeben kann. Einen neuen Wahlzettel gibt es nicht.
Erstellt am 11.02.2014 um 11:46 Uhr von gironimo
Der WV besteht aus (mindestens) drei Personen - da gibt es keine Unachtsamkeit (krass gesagt - aber so wird es unterstellt).
Wenn der Kollege Briefwahlunterlagen zurückschickt, wird dies doch sofort in der Liste vermerkt. Erscheint er dann auch im Wahllokal, merkt der Kollege des WV an Hand der Liste doch sofort, dass hier ein "Doppelfall" vorliegt und muss dies ebenfalls sofort in der Liste vermerken.
Dann werden die Unterlagen - wie von Deinem Referenten beschrieben - rausgesucht und vernichtet.
Bringt er die Unterlagen unausgefüllt im Wahllokal zurück, nehmt Ihr am Besten das ganze Päckchen entgegen, macht es ungültig und gebt ihm einen neuen Wahlzettel. Dieser Vorgang sollte ebenfalls registriert werden.
Gute Buchführung ist das A und O.
Erstellt am 11.02.2014 um 11:47 Uhr von galaxy
@Maurits
es gibt ja eine Wählerliste und vor der Wahl im Wahllokall wird ja nachgeschaut, ob der "Wähler"
a.) Wahlberechtigt ist
b.) ob er bereits Briefwahl beantragt hat (Muss in der Wählerliste gekennzeichnet sein)
c.) ob die ausgesendeten Briefwahlunterlagen bereits zurück gekommen sind (auch dieses muss der Wählerliste zu entnehmen sein)
1.)
Hat der Wähler seine Wahlunterlagen bereits zurück gesendet, dann müssen diese herausgesucht und der verschlossene Umschlag im Beisein des Wahlberechtigten vernichtet werden, danach beommt der Wahlberechtigte einen Wahlzettel und kann wählen. Dieses prozedere wird in den Wahlunterlagen vermerkt, die kennzeichnung Briefwahl wird gestrichen.
2.)
Bringt der Wahlberechtigte seine Briefwahlunterlagen mit ins Wahllokal, dann müssen diese wie unter 1.) beschrieben ebenfalls vernichtet werden und der Wähler bekommt nach der Vernichtung einen Wahlzettel und darf seine Stimme abgeben. Dieses wird ebenfalls in den Wahlunterlagen vermerkt und die kennzeichnung Briefwahl wird gestrichen.
Die persönliche Stimmabgabe ist IMMER höherwertiger und da die Briefwahlunterlagen ja gemäß § 26 WO des BetrVG
Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.
Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.
erst unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe erfolgt kann jeder Wähler von seiner persönlichen Abgabe der Stimme im Wahllokal gebrauch machen auch wenn er davor erklärt hat, dass er am Wahltag abwesend ist.
Dieses Vorgehen ist auch bei "normalen Wahlen" zulässig, zumindest dann, wenn der Wähler mit den Briefwahlunterlagen am Tag der Wahl im Wahllokal erscheint und seine noch nicht zurück gesendeten Briefwahlunterlagen dabei hat, ist mir als Wahlvorsteher bei den letzten Kommunalwahlen genau so vorgekommen.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 11.02.2014 um 11:48 Uhr von galaxy
@gironimo
da war ich wohl ein tick zu langsam im schreiben.. ;-))
Erstellt am 11.02.2014 um 11:53 Uhr von Pjöööng
Teilweise wird auch "empfohlen", dass Briefwählern die Urnenwahl nur mit dem ihnen übersandten Stimmzettel und Wahlumschlag ermöglicht wird.
Wir haben in der Vergangenheit immer ein Verfahren ähnlich des weiter oben skizzierten verwendet. Allerdings machen wir die Überprüfung erst bei der Öffnung der Briefwahlunterlagen.
- Prüfung an der Urne lediglich iob der Wähler seine Stimme bereits an der Urne abgegeben hat.
- Nach dem Urnengang wird vor dem Öffnen jedes Freiumschlages geprüft, ob der Absender bereits an der Urne gewählt hat. Hat er dies nicht, so wird der Freiumschlag geöffnet, die persönliche Erklärung geprüft und der Wahlumschlag in die Urne gegeben. Hat er bereits an der Urne gewählt, wird der Freiumschlag ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und werden nach einem Monat ungeöffnet vernichtet, sofern es keinen Einspruch gegen das Wahlergebnis gegeben hat.
Erstellt am 11.02.2014 um 16:06 Uhr von Oblatixx
@Maurits:
Bitte nicht die Frage editieren. Das geht voll unter, da diese in der Regel nicht noch mal gelesen wird. Viele benutzen auch den Button "Aktuelle Antworten" und da taucht deine Antwort dann nicht auf.
ALSO: Immer die Antwort zum antworten nutzen!