Nachträgiche Stimmabgabe: Berechnung Dreitage-Frist, § 35 Abs. 1 S. 2 WO
Wie gestaltet sich die Berechnung Dreitage-Frist in § 35 Abs. 1 S. 2 Wahlordnung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung BAG 27.11.2024 – 7 ABR 32.23, NZA 2025 insbesondere in Hinblick auf die dortigen Rn. 18-21?
Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 Wahlordnung muss das "Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (...) die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben".
Die genannte BAG Rechtsprechung bezieht sich auf die Wochenfrist für Wahlvorschläge, könnte hier aber entsprechend zur Anwendung kommen.
Wäre dies der Fall, wäre bei der Rückwärtsrechnung der Dreitage-Frist der Wahltag (z.B. Montag) als Ereignistag nicht mitzuzuählen. Tag 1 wäre Sonntag, Tag 2 wäre Samstag, Fristende wäre der dritte Tag vor dem Wahltag morgens um 00:00 Uhr, in diesem Beispiel Freitag 00:00 Uhr. Da das Verlangen vor Fristablauf zum Ausdruck gebracht werden muss, wäre die bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag 24:00 Uhr möglich, also Donnerstag 24:00 Uhr.
Bitte vor der Beantwortung in die BAG Rechtsprechung schauen.
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