Erstellt am 17.08.2006 um 23:25 Uhr von Fayence
Röhren-Fan,
was habt Ihr denn für einen Zeitplan???
Und wer hat Euch diese Wahl gestrickt????
Das Grauen ist mein! Tut mir wirklich leid, aber mir fällt dazu spontan kein anderer Kommentar ein!
Erstellt am 18.08.2006 um 07:11 Uhr von Röhren-Fan
@Fayence:
Fehlerteufel - sorry - also: ersetze den Oktober (10.) mit August (=8.). Das ändert aber nix am grundsätzlichen Zeitplan, der in der WO steht und so aus der Wahlhelfer-Software (die sehr gut ist) der W.A.F. "gezogen" wurde! Fahrplan nochmals in Kurzform: Einladung zur 1. Wahlversammlung, eine Woche danach 1. Wahlversammlung (Wahl des Wahlvorstands, Kandidatenliste), wieder eine Woche danach 2. Wahlversammlung mit Wahl des BR und anschließender Stimmauszählung.
Den Zeitplan hat also die WO und daraus die W.A.F. gezogen.
Erstellt am 18.08.2006 um 10:52 Uhr von Angi1
Hallo Röhren Fan,
Auszug aus "Praxisorientierte Hilfe für Wahlvorstände und BR vom Bund Verlag"
" Die nachträgliche schriftliche Stimmangabe"
Die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) ist unter bestimmten Voraussetzungen auch im normalen Wahlverfahren möglich (§§24,25 WO) und wird ergänzt um die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gem. § 35 WO, um Arbeitnehmer, die an der (zweiten) Wahlversammlung zur Wahl des BR nicht teilnehmen können.......
Die Entscheidung, ob die Stimme persönlich oder im Wege der Briefwahl abgegeben wird, ist nicht in das Belieben des Wahlberechtigten oder des Wahlvorstandes gestellt, sondern setzt voraus, dass der Wahlberechtigte aus persönlichen oder dienstlichen Gründen an der Teilnahme an der zweiten Wahlversammlung und der persönlichen Stimmabgabe gehindert ist."
Im Fitting steht zu § 19 BetrVG "Wahlanfechtung" bei RN 22
" Weitere Beispiele für die Anfechtbarkeit wegen Mängel des Wahlverfahrens"
- generelle Zulassung der Briefwahl ohne Vorliegen der Voraussetzung des § 24 WO (LAG Schleswig Holstein NZA-RR99, 523)
Somit ist eure Wahl anfechtbar.
Der Zeitpunkt für die Stimmauszählung ist am Tag nach Ablauf der Frist (diese muß aber im WA stehen). Dies wäre in eurem Fall (bei ordnungsgemäßem Ablauf der Wahl) am 25.8.06
Ich würde raten die Wahl abzubrechen und neu anzusetzen.
MfG
Angi1
Erstellt am 18.08.2006 um 17:09 Uhr von Röhren-Fan
@Angi1!
Vielen Dank für die ausführliche und sachliche Hilfestellung! In Bezug auf Deine Schlußempfehlung: nun, die Befürchtung brauchen wir nicht zu haben, denn die Bedingungen in unserer Firma (Teilzeitarbeit, Urlaub, Krankheit, Aussendienst in weiter Entfernung>hier auch dienstliche Notwendigkeit des Verbleibens am Einsatzort) führen dazu, dass niemand bis zum heutigen 2. Wahltermin sagen konnte, ob er persönlich die Stimme abgeben kann. So haben wir in der ersten Wahlversammlung (30% der Belegschaft anwesend) einvernehmlich nach Wahl des Wahlvorstandes vereinbart, die Wahl als Briefwahl durchzuführen, die Gültigkeit der Stimmabgabe per Post auf das Datum des Poststempels (18.08.) zu begrenzen, die persönliche Stimmabgabe aber am heutigen Tag zu ermöglichen und wegen der möglichen Postlaufzeiten den Posteingang vom Montag, den 21.08., noch abzuwarten. Dies wurde per Protokoll zur ersten Wahlversammlung festgehalten und zu den Akten genommen.
Ergänzungsfrage: habe ich Dich jetzt richtig verstanden und wir müssen trotz der eben geschilderten Vereinbarung den Ablauf des 24.08. abwarten und am 25.08. mit der Stimmauszählung beginnen? Oder können wir wegen der erwähnten und protokollierten Vereinbarung die Stimmauszählung nach Posteingang am Montag, den 21.08. beginnen?
Erstellt am 18.08.2006 um 19:36 Uhr von Fayence
Hallo Röhren-Fan,
der August Termin hört sich schon mal besser an! ;-)
Nichts desto trotz, darf ich bei einigen Punkten gar nicht näher hingucken (mache deshalb ganz schnell die Augen zu).
Habt Ihr denn im Wahlausschreiben einen Termin für die öffentliche Stimmauszählung angegeben? Siehe §31 Abs. 1 Nr. 15 Wahlordnung
Erstellt am 18.08.2006 um 19:50 Uhr von Röhren-Fan
@Fayence:
Ja, haben wir > den heutigen 18.08.06. ABER: verbunden mit der im Protokoll dokumentierten Option, wegen der Postlaufzeiten den Posteingang vom 21.08. abzuwarten (und die Wahlurne mit den heute eingegangenen Stimmzettel-Umschlägen bis dahin versiegelt unter Verschluss zu halten).
Nochmals: jetzt ist die Frage, ob der 21.08. nach Posteingang der Termin für die öffentliche Auszählung sein kann oder die Vier-Tages-Frist nach dem 2. Wahltermin für Briefwähler auch eingehalten werden muss.
Erstellt am 18.08.2006 um 20:14 Uhr von Fayence
Röhren-Fan,
es ist schön und gut, wenn Ihr etwas im Protokoll dokumentiert habt...
Das Protokoll des WV ist jedoch nicht öffentlich und ein Alternativtermin für die öffentliche Stimmauszählung hätte im Wahlausschreiben -für den Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe- benannt sein müssen.
Um das Ganze nicht noch falscher zu machen, haltet die Vier-Tages-Frist für die nachträgliche Stimmabgabe ein!
Weil... der Poststempel ist unerheblich bis zum geht nicht mehr! Entscheidend ist das Datum, bis zu welchem nachträgliche Simmabgaben möglich sind! Und da habt Ihr eine 4-Tages-Frist gesetzt. Hoffentlich auch dazu einen Alternativtermin für die öffentliche Stimmauszählung im Wahlausschreiben angegeben!
P.S.
Für den termingerechten Posteingang ist der Wähler verantwortlich!!!
Erstellt am 18.08.2006 um 20:29 Uhr von Röhren-Fan
@Fayence:
Danke für Deine neuerliche Antwort. Sachverhalt ist mir nun klar. ABER: es wird mir bei den in unserer Firma vorliegenden Sachverhalten die Unvereinbarkeit von Gesetz und Realität wieder mal besonders klar.
Will sagen: es gibt keine nachträgliche Stimmabgabe, denn niemand hat sie fristgerecht beantragt! Für meine Kollegen und Kolleginnen ist mit erst am Tage der Stimmabgabe festzustellender tatsächlicher Anwensenheit die Frage zu beantworten, ob sie die Möglichkeit zur Briefwahl oder die persönliche Stimmabgabe wahrnehmen wollen/können.
Zur Info an alle Leser: diese Frage (mit Bezug auf die Besonderheiten in unserer Firma) konnte mir nicht mal die das Seminar der W.A.F. durchfühende Rechtsanwältin (Spezialistin in Sachen Arbeitsrecht) beantworten. Sinngemäß wiedergegeben: Eure Situation lässt sich mit den vorliegenden Gesetzen nicht abdecken.
Fazit: es bleibt uns nix anderes > wo kein Kläger, da keine Angeklagten. Das bedeutet: wird die Wahl nicht angefochten, was angesichts einer fast 100%igen Wahlbeteiligung anzunehmen ist, wird es keine Wahlwiederholung geben.
Erstellt am 18.08.2006 um 20:36 Uhr von Fayence
Röhren-Fan,
es gibt sicherlich schlimmere Fehler, aber Ihr habt durch Euren Entscheid, Postlaufzeiten zu berücksichtigen einen Fehler gemacht bzw. im Prinzip eine nachträgliche Stimmabgabe ermöglicht!
Nun denn... vor der nächsten Wahl lasst Ihr Euch besser schulen! ;-)
P.S.
Es hätte im übrigen keinen Grund gegeben, die Wahl abzubrechen und neu zu starten! Völliger Quatsch!