Lage: vereinfachtes Wahlverfahren, zweistufig, 3 BR zu wählen, 2. Wahlversammlung 18.10.06!

Der Wahlvorstand erließ in seinem Wahlausschreiben u.a.:

11. Die Wahlversammlung zur Stimmabgabe findet am 18.10.06 statt.
......
16. Zur schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) sind berechtigt:
a) Wahlberechtigte Arbeitnehmer von Betriebsteilen, die nach Beschluss des WV zum
Wahlbereich gehören, aber wegen der räumlichen Entfernung zur Briefwahl zugelassen
sind.
b) Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die an der Wahlversammlung zur Wahl des BR nicht
teilnehmen können, erhalten Gelegenheit zur nachträglichen Stimmabgabe. Das Ver-
langen auf nachträgliche Stimmabgabe muss spätestens drei Tage vor dem Tag der
Wahlversammlung zur Wahl des BR dem WV mtigeteilt werden (§14a ABs. 4 BetrVG).
Die nachträgliche Stimmabgabe kann bis zum Ablauf des vierten Arbeitstages nach der
Wahlversammlung beim Wahlvorstand im .... erfolgen.

Feststellung: niemand der Kollegen hat innerhalb der in b) genannten Frist die nachträgliche Stimmabgabe verlangt. Es wurde mit der Belegschaft die generelle Briefwahl vereinbart. Einige Kollegen werden Ihren Stimmzettelumschlag persönlich am 18.10. dem WV übergeben, die meisten aber senden den Stimmzettelumschlag per Post zum WV.

Gilt die in b) genannte Frist von vier Arbeitstagen NUR für die Kollegen, die die schriftliche Stimmabgabe innerhalb der geannten Frist bei WV verlangt hätten oder AUCH für die Briefwähler in unserem Fall, die ihren Stimmzettel per Post an den WV schicken?

Wann kann die Stimmauszählung beginnen? Am Tag der 2. Wahlversammlung 18.10.06 oder nach Ablauf von vier Arbeitstagen nach dem Wahltermin? Zählt dann der Samstag (19.10.) als Arbeitstag, auch wenn unser Betrieb an diesem regelmässig nicht arbeitet?