Zeitpunkt der Stimmauszählung - zweiteilige Frage - Dringend!
Lage: vereinfachtes Wahlverfahren, zweistufig, 3 BR zu wählen, 2. Wahlversammlung 18.10.06!
Der Wahlvorstand erließ in seinem Wahlausschreiben u.a.:
- Die Wahlversammlung zur Stimmabgabe findet am 18.10.06 statt. ......
- Zur schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) sind berechtigt: a) Wahlberechtigte Arbeitnehmer von Betriebsteilen, die nach Beschluss des WV zum Wahlbereich gehören, aber wegen der räumlichen Entfernung zur Briefwahl zugelassen sind. b) Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die an der Wahlversammlung zur Wahl des BR nicht teilnehmen können, erhalten Gelegenheit zur nachträglichen Stimmabgabe. Das Ver- langen auf nachträgliche Stimmabgabe muss spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des BR dem WV mtigeteilt werden (§14a ABs. 4 BetrVG). Die nachträgliche Stimmabgabe kann bis zum Ablauf des vierten Arbeitstages nach der Wahlversammlung beim Wahlvorstand im .... erfolgen.
Feststellung: niemand der Kollegen hat innerhalb der in b) genannten Frist die nachträgliche Stimmabgabe verlangt. Es wurde mit der Belegschaft die generelle Briefwahl vereinbart. Einige Kollegen werden Ihren Stimmzettelumschlag persönlich am 18.10. dem WV übergeben, die meisten aber senden den Stimmzettelumschlag per Post zum WV.
Gilt die in b) genannte Frist von vier Arbeitstagen NUR für die Kollegen, die die schriftliche Stimmabgabe innerhalb der geannten Frist bei WV verlangt hätten oder AUCH für die Briefwähler in unserem Fall, die ihren Stimmzettel per Post an den WV schicken?
Wann kann die Stimmauszählung beginnen? Am Tag der 2. Wahlversammlung 18.10.06 oder nach Ablauf von vier Arbeitstagen nach dem Wahltermin? Zählt dann der Samstag (19.10.) als Arbeitstag, auch wenn unser Betrieb an diesem regelmässig nicht arbeitet?
Community-Antworten (9)
18.08.2006 um 01:25 Uhr
Röhren-Fan,
was habt Ihr denn für einen Zeitplan???
Und wer hat Euch diese Wahl gestrickt????
Das Grauen ist mein! Tut mir wirklich leid, aber mir fällt dazu spontan kein anderer Kommentar ein!
18.08.2006 um 09:11 Uhr
@Fayence:
Fehlerteufel - sorry - also: ersetze den Oktober (10.) mit August (=8.). Das ändert aber nix am grundsätzlichen Zeitplan, der in der WO steht und so aus der Wahlhelfer-Software (die sehr gut ist) der W.A.F. "gezogen" wurde! Fahrplan nochmals in Kurzform: Einladung zur 1. Wahlversammlung, eine Woche danach 1. Wahlversammlung (Wahl des Wahlvorstands, Kandidatenliste), wieder eine Woche danach 2. Wahlversammlung mit Wahl des BR und anschließender Stimmauszählung.
Den Zeitplan hat also die WO und daraus die W.A.F. gezogen.
18.08.2006 um 12:52 Uhr
Hallo Röhren Fan,
Auszug aus "Praxisorientierte Hilfe für Wahlvorstände und BR vom Bund Verlag" " Die nachträgliche schriftliche Stimmangabe" Die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) ist unter bestimmten Voraussetzungen auch im normalen Wahlverfahren möglich (§§24,25 WO) und wird ergänzt um die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gem. § 35 WO, um Arbeitnehmer, die an der (zweiten) Wahlversammlung zur Wahl des BR nicht teilnehmen können....... Die Entscheidung, ob die Stimme persönlich oder im Wege der Briefwahl abgegeben wird, ist nicht in das Belieben des Wahlberechtigten oder des Wahlvorstandes gestellt, sondern setzt voraus, dass der Wahlberechtigte aus persönlichen oder dienstlichen Gründen an der Teilnahme an der zweiten Wahlversammlung und der persönlichen Stimmabgabe gehindert ist."
Im Fitting steht zu § 19 BetrVG "Wahlanfechtung" bei RN 22 " Weitere Beispiele für die Anfechtbarkeit wegen Mängel des Wahlverfahrens"
- generelle Zulassung der Briefwahl ohne Vorliegen der Voraussetzung des § 24 WO (LAG Schleswig Holstein NZA-RR99, 523)
Somit ist eure Wahl anfechtbar.
Der Zeitpunkt für die Stimmauszählung ist am Tag nach Ablauf der Frist (diese muß aber im WA stehen). Dies wäre in eurem Fall (bei ordnungsgemäßem Ablauf der Wahl) am 25.8.06
Ich würde raten die Wahl abzubrechen und neu anzusetzen.
MfG Angi1
18.08.2006 um 19:09 Uhr
@Angi1!
Vielen Dank für die ausführliche und sachliche Hilfestellung! In Bezug auf Deine Schlußempfehlung: nun, die Befürchtung brauchen wir nicht zu haben, denn die Bedingungen in unserer Firma (Teilzeitarbeit, Urlaub, Krankheit, Aussendienst in weiter Entfernung>hier auch dienstliche Notwendigkeit des Verbleibens am Einsatzort) führen dazu, dass niemand bis zum heutigen 2. Wahltermin sagen konnte, ob er persönlich die Stimme abgeben kann. So haben wir in der ersten Wahlversammlung (30% der Belegschaft anwesend) einvernehmlich nach Wahl des Wahlvorstandes vereinbart, die Wahl als Briefwahl durchzuführen, die Gültigkeit der Stimmabgabe per Post auf das Datum des Poststempels (18.08.) zu begrenzen, die persönliche Stimmabgabe aber am heutigen Tag zu ermöglichen und wegen der möglichen Postlaufzeiten den Posteingang vom Montag, den 21.08., noch abzuwarten. Dies wurde per Protokoll zur ersten Wahlversammlung festgehalten und zu den Akten genommen.
Ergänzungsfrage: habe ich Dich jetzt richtig verstanden und wir müssen trotz der eben geschilderten Vereinbarung den Ablauf des 24.08. abwarten und am 25.08. mit der Stimmauszählung beginnen? Oder können wir wegen der erwähnten und protokollierten Vereinbarung die Stimmauszählung nach Posteingang am Montag, den 21.08. beginnen?
18.08.2006 um 21:36 Uhr
Hallo Röhren-Fan,
der August Termin hört sich schon mal besser an! ;-)
Nichts desto trotz, darf ich bei einigen Punkten gar nicht näher hingucken (mache deshalb ganz schnell die Augen zu).
Habt Ihr denn im Wahlausschreiben einen Termin für die öffentliche Stimmauszählung angegeben? Siehe §31 Abs. 1 Nr. 15 Wahlordnung
18.08.2006 um 21:50 Uhr
@Fayence:
Ja, haben wir > den heutigen 18.08.06. ABER: verbunden mit der im Protokoll dokumentierten Option, wegen der Postlaufzeiten den Posteingang vom 21.08. abzuwarten (und die Wahlurne mit den heute eingegangenen Stimmzettel-Umschlägen bis dahin versiegelt unter Verschluss zu halten).
Nochmals: jetzt ist die Frage, ob der 21.08. nach Posteingang der Termin für die öffentliche Auszählung sein kann oder die Vier-Tages-Frist nach dem 2. Wahltermin für Briefwähler auch eingehalten werden muss.
18.08.2006 um 22:14 Uhr
Röhren-Fan, es ist schön und gut, wenn Ihr etwas im Protokoll dokumentiert habt...
Das Protokoll des WV ist jedoch nicht öffentlich und ein Alternativtermin für die öffentliche Stimmauszählung hätte im Wahlausschreiben -für den Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe- benannt sein müssen.
Um das Ganze nicht noch falscher zu machen, haltet die Vier-Tages-Frist für die nachträgliche Stimmabgabe ein!
Weil... der Poststempel ist unerheblich bis zum geht nicht mehr! Entscheidend ist das Datum, bis zu welchem nachträgliche Simmabgaben möglich sind! Und da habt Ihr eine 4-Tages-Frist gesetzt. Hoffentlich auch dazu einen Alternativtermin für die öffentliche Stimmauszählung im Wahlausschreiben angegeben!
P.S. Für den termingerechten Posteingang ist der Wähler verantwortlich!!!
18.08.2006 um 22:29 Uhr
@Fayence:
Danke für Deine neuerliche Antwort. Sachverhalt ist mir nun klar. ABER: es wird mir bei den in unserer Firma vorliegenden Sachverhalten die Unvereinbarkeit von Gesetz und Realität wieder mal besonders klar.
Will sagen: es gibt keine nachträgliche Stimmabgabe, denn niemand hat sie fristgerecht beantragt! Für meine Kollegen und Kolleginnen ist mit erst am Tage der Stimmabgabe festzustellender tatsächlicher Anwensenheit die Frage zu beantworten, ob sie die Möglichkeit zur Briefwahl oder die persönliche Stimmabgabe wahrnehmen wollen/können.
Zur Info an alle Leser: diese Frage (mit Bezug auf die Besonderheiten in unserer Firma) konnte mir nicht mal die das Seminar der W.A.F. durchfühende Rechtsanwältin (Spezialistin in Sachen Arbeitsrecht) beantworten. Sinngemäß wiedergegeben: Eure Situation lässt sich mit den vorliegenden Gesetzen nicht abdecken.
Fazit: es bleibt uns nix anderes > wo kein Kläger, da keine Angeklagten. Das bedeutet: wird die Wahl nicht angefochten, was angesichts einer fast 100%igen Wahlbeteiligung anzunehmen ist, wird es keine Wahlwiederholung geben.
18.08.2006 um 22:36 Uhr
Röhren-Fan,
es gibt sicherlich schlimmere Fehler, aber Ihr habt durch Euren Entscheid, Postlaufzeiten zu berücksichtigen einen Fehler gemacht bzw. im Prinzip eine nachträgliche Stimmabgabe ermöglicht!
Nun denn... vor der nächsten Wahl lasst Ihr Euch besser schulen! ;-)
P.S. Es hätte im übrigen keinen Grund gegeben, die Wahl abzubrechen und neu zu starten! Völliger Quatsch!
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