34 Mitarbeiter wegen Wetter früher nachhause geschickt
Hallo liebe Kollegen, Ein Bereich in unser Firma die Grünpflege also 34 Mitarbeiter, sie wurden öfters Anfang des Jahres öfters früher nach Hause geschickt. Auf Grundlage vom starken glätte / frost oder weil alles verschneit ist oder auch wenn es stark regnet. Die meisten sind auf mich zugekommen da sie ja alle wegen der fehlenden stunden ins minus rutschen im vertrag bei ihnen steht Jahresarbeitszeit Konto da müssen wir als Betriebsrat doch Mitsprache recht. Der ganze Betriebsrat existiert erst seit 6 Monaten und sind alle das erste mal dabei auch das erstemal für sie Firma
Community-Antworten (7)
01.04.2026 um 23:36 Uhr
Die Mitarbeiter wurden "normal" entlohnt, es wurde nichts gekürzt? Alles rechtens, Vertrag vorher lesen, wem es nicht gefällt, muss nicht unterschreiben. Ihr könnt eine BV hierzu vereinbaren, um die maximale Anzahl der Minusstunden etc. zu definieren.
02.04.2026 um 02:13 Uhr
@Jan Gödeke
Nicht ALLES glauben, was Du hier so liest. Gerade bei solchen Vertragsgestaltungen wird von vielen Seiten richtig viel Unsinn erzählt und nur Rechtsanwälte blicken durch alles durch, was da so an Schmuh abgezogen wird. Daher ... einen Rechtsanwalt an die Seite holen und das vernünftig klären lassen.
02.04.2026 um 09:19 Uhr
Auf individueller Seite: sich rechtlich beraten lassen
Als Betriebsräte könnt und dürft ihr keine Rechtsberatung machen.
Als Betriebsrat: Den Arbeitgeber auffordern eine BV zum Thema Arbeitszeitkonto abzuschließen. Und holt euch dazu Unterstützung. Bei einen neuen Betriebsrat kann niemand erwarten, das ihr alle Fallstricke kennt.
03.04.2026 um 19:10 Uhr
Selbst wenn der AG die 34 Mitarbeiter bei Unwetter nicht einsetzen kann und sie deshalb früher nach Hause schickt, kann er die ausfallende Arbeitszeit der Mitarbeiter nicht mit Minusstunden belasten. Denn gemäß § 615 Satz 3 BGB (Annahmeverzug/Betriebsrisiko) hat der Arbeitgeber, selbst wenn er die Arbeitskraft wegen äußerer Umstände, wie Unwetter, nicht annehmen kann, den Lohn weiter zu zahlen, sofern die Arbeitnehmer arbeitsbereit waren.
Die nachfolgende Entscheidung des BAG ist nur als allgemeine INFO zu verstehen. Sie ist nicht deckungsgleich mit dem vorliegenden Fall
Bundesarbeitsgericht vom 19.01.1999 - 9 AZR 679/97 -
Leitsatz:
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Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin gesehen, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
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Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).
03.04.2026 um 21:57 Uhr
Wer bitte schreibt, dass hier der Lohn gekürzt wurde?! Darum ging es doch überhaupt nicht, Thema verfehlt!
05.04.2026 um 02:20 Uhr
05.04.2026 um 16:49 Uhr
Es wurde KEIN Geld gekürzt, ist das so schwer zu begreifen?
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