extreme Wetterverhältnisse
wir arbeiten in der müllafuhr, da ist man jedem wetter ausgesetzt. der deutsche wetterdienst gibt bei extremem wetter ereignissen unwetterwarnungen für bestimmte gebiete aus. wie sieht es aus, haben wir da eine möglichkeit mit zu entscheiden wenn der Arbeitgeber trotz Unwetterwarnung sagt ihr fahrt raus und macht eurer arbeit draußen?
kann er das alleine entscheiden ? weisungsbefugniss ? oder muss er uns auch fragen..was wir davon halten?
und wo kann ich mir info,s dazu holen ? jemand ne idee?
Community-Antworten (7)
25.10.2023 um 18:46 Uhr
Das ist eine interessante Frage und wird mit zunehmendem Eintreten der Klimakatastrophe auf nicht weniger relevant.
Spontan würde ich das Thema mit der Berufsgenossenschaft besprechen - Stichwort Gefährdungsbeurteilung.
Ich kann mir auch durchaus vorstellen, dass sich das in einer Betriebsvereinbarung regeln lässt.
Wir war es denn in der Vergangenheit und wie hat sich der Betriebsrat da bisher positioniert?
25.10.2023 um 21:35 Uhr
Ich sehe da wenig bis gar keine Möglichkeit für den BR. Was will man in einer BV rein schreiben...wenn der Regen gerade runter kommt kann man arbeiten, wenn er schräg kommt dann bleibt zu hause. Wie will man die Windstärken festlegen. Welche Unwetterwarnug von welchem Anbieter ist dazu gültig und vor allem ab wann. Was ist wenn die Unwetterwarnung für die Region dann doch nicht eintrifft und und und.
26.10.2023 um 10:11 Uhr
Hmm was ist mit dem Stichwort Gefährdungsbeurteilung? Ich erinnere mich an einen Arbeiter der Müllabfuhr in England der aufgrund einer großen Hitze in Kilt (Rock) arbeitete. Wenn die Bedingungen so schlecht sind, dass Gefahr für Leib und Leben besteht so steht außer Frage, dass man nicht arbeiten muss. Dies könnte ich mir z.B. bei einem Sturm an der Küste oder in bergigen Gegenden vorstellen oder bei Überschwemmungen so wie im Ahrtal usw. Allerdings wird dies bestimmt von Fall zu Fall zu unterscheiden sein. Wenn es z.B. eine Unwetterwarnung Glätte gibt so ist der Straßenverkehr ja nicht eingestellt oder einzustellen. Auch z.B. ein Handwerker muss noch zum Kunden fahren und seine Arbeit machen. Er kann halt nicht so schnell fahren. Bei uns in der Region gabs schon etliche Unwetterwarnungen und man konnte immer den Müll einsammeln (auch wenns bestimmt oft nicht schön war). Ich glaube einmal kam die Müllabfuhr erst einen Tag später und musste dann ganz viel schuften. Ob dies in einer BV oder ähnliches zu regeln ist? Keine Ahnung.
26.10.2023 um 15:10 Uhr
Ja - Im Endeffekt braucht es sicher keine BV um zu regeln, dass man bei Gefahr für Leib und Leben nicht rausfährt.
Welchen Anlass gibt es denn für die Frage?
04.11.2023 um 11:20 Uhr
Der Arbeitnehmer ist genauso verpflichtet, sein Leib und Leben zu schützen wie der Arbeitgeber, siehe Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheitsgesetz. Am besten redet ihr mal mit eurer BG. Ich bin in der Essenslieferbranche tätig und dort haben wir die gleichen Probleme. Der Arbeitgeber hat das komplette Risiko hier auf den AN abgelegt, d.h. der AN muss entscheiden, ob es zu gefährlich ist zu fahren und sich dann pausieren lassen (mit entsprechenden Lohnverlust - Stichwort Leistungsbezogener Bonus)
04.11.2023 um 17:24 Uhr
Ein gutes Thema für den ASA
06.11.2023 um 07:57 Uhr
Wie oft kommt der Fall im Jahr überhaupt vor?! 1x pro Jahr?
"Auch eine amtliche Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes (DWD) befreit Arbeitnehmer zunächst nicht von der Anwesenheitspflicht am vereinbarten Einsatzort. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Behörden ausdrücklich davor warnen, vor die Tür zu gehen – in einem solchen Fall kann eine sogenannte begründete Arbeitsverhinderung vorliegen.
Darüber hinaus räumt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Michael Fuhlrott zufolge Arbeitnehmern einen gewissen persönlichen Ermessensspielraum ein. Dieser ergebe sich aus Paragraph 275 Abs. 3, der sich mit dem Ausschluss der Leistungspflicht befasst: „Niemand muss sich sehenden Auges in Gefahr für Leib und Leben begeben“, sagt der Arbeitsrechtler.
„Wenn vor der Haustür Äste herunterfallen oder Gegenstände herumfliegen, kann man sich zu Recht weigern, zur Arbeit zu gehen.“ Allerdings ist das nur so lange zulässig, wie es die Witterungsbedingungen rechtfertigen. Lässt das Unwetter im Laufe des Tages nach, muss man sich trotzdem auf den Weg zur Arbeit machen."
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