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Wahlausschreiben nicht verschickt an lange erkrankte

K
KaFr
Mrz 2026 bearbeitet

Guten Tag, Ich bin langzeiterkrankt, wusste nicht dass die Wahl ansteht. Nun bekomme ich die Briefwahl geschickt, wollte aber kandidieren. Ist das rechtens?

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Community-Antworten (21)

C
celestro

08.03.2026 um 15:23 Uhr

Nein, das ist es nicht. Man hätte Dir und anderen die länger nicht in der Firma sind, schon am Anfang das Wahlausschreiben schicken müssen.

Die Wahl ist anfechtbar und falls Du Dich mit 2 weiteren Personen dazu durchringen würdest, das gerichtlich zu regeln, würde neu gewählt werden müssen.

K
KaFr

08.03.2026 um 22:03 Uhr

Bin seit Ü25 Jahren in der Firma, durch Unfall ausgefallen. War immer da und auch in vl aktiv....

C
celestro

08.03.2026 um 22:15 Uhr

Du musst Dich dem Troll gegenüber nicht rechtfertigen. Zumal sich der Troll vermutlich nicht einmal selbst erklären kann, worin sich dieses "schmarotzen" zeigen können sollte.

D
Damei81

09.03.2026 um 10:18 Uhr

@celestro: aber nur wenn dem WV bekannt war, das es Langzeitkranke gibt, wenn der AG es ihm nicht kundgetan hat, woher soll er es wissen.

C
celestro

09.03.2026 um 10:51 Uhr

"wenn der AG es ihm nicht kundgetan hat, woher soll er es wissen."

wenn der WV es nicht gewusst hätte, dann hätte er jetzt wohl kaum die Briefwahlunterlagen verschickt, oder?

D
Damei81

09.03.2026 um 11:11 Uhr

man weiss doch nicht, wann der WV die Info bekommen hat!

C
celestro

09.03.2026 um 11:37 Uhr

und das ist auch völlig egal. Die Wahl ist anfechtbar, ob der WV oder der AG hier „Schuld hat“, ist doch irrelevant

D
Damei81

09.03.2026 um 11:39 Uhr

also kann der AG das Absichtlich machen und dann die Wahl anfechten, das wäre ein Geschäftsmodel

M
Muschelschubser

09.03.2026 um 11:48 Uhr

"wenn der WV es nicht gewusst hätte, dann hätte er jetzt wohl kaum die Briefwahlunterlagen verschickt, oder?"

Dazu müsste man wissen, für welche Personengruppen ggf. die Briefwahl beschlossen wurde - und ob das in der Form überhaupt zulässig war. Für entfernt gelegene Betriebsteile wäre das z.B. noch zulässig.

M
Muschelschubser

09.03.2026 um 11:52 Uhr

"also kann der AG das Absichtlich machen und dann die Wahl anfechten, das wäre ein Geschäftsmodel"

Nein. Der Arbeitgeber in diesem Fall nicht, weil in diesem Fall das Versäumnis auf seiner Seite liegt. §19 Abs. 3 BetrVG schließt das explizit aus.

Die betroffene Mitarbeiterin könnte das aber mit zwei weiteren MitarbeiterInnen sehr wohl tun.

Aber um Deiner Befürchtung Feuer zu geben: Natürlich ist es auch denkbar, dass der AG 3 Strohmänner für die Anfechtung findet, nachdem er vorher wichtige Informationen zurückhält.

C
celestro

09.03.2026 um 12:43 Uhr

"also kann der AG das Absichtlich machen und dann die Wahl anfechten, das wäre ein Geschäftsmodel"

umgekehrt wird ein Schuh daraus ... wäre die Wahl nicht anfechtbar, könnte der AG durch Verschweigen unliebsame Kandidaten "unterschlagen"

"Dazu müsste man wissen, für welche Personengruppen ggf. die Briefwahl beschlossen wurde - und ob das in der Form überhaupt zulässig war. Für entfernt gelegene Betriebsteile wäre das z.B. noch zulässig."

Das sehe ich absolut nicht. Hier geht es um eine Person, die Langzeitkrank ist. Für diese Gruppe ist es gesetzlich vorgeschrieben.

M
Muschelschubser

09.03.2026 um 12:48 Uhr

Das sollte auch nur ein Erklärungsversuch sein, warum jemand Briefwahlunterlagen bekommt, aber kein Wahlausschreiben.

Und eine mögliche Konstellation wäre eben: MA arbeitet in einem entfernten Betriebsteil und bekommt daher per Beschluss Briefwahlunterlagen - auch ohne Kenntnis der Langzeit-AU.

D
Damei81

09.03.2026 um 12:56 Uhr

§ 3 Abs.4 Satz 4 auf was sich hier bezogen wird, zahlt aber nur für das normale Wahlverfahren. Ich kann unter §36 WO nicht erkennen das darauf bezug genommen wird

C
celestro

09.03.2026 um 13:02 Uhr

"§ 3 Abs.4 Satz 4 auf was sich hier bezogen wird, zahlt aber nur für das normale Wahlverfahren."

Wie kommst Du darauf?

D
Damei81

09.03.2026 um 13:03 Uhr

Die Regelungen des § 3 WO gelten grundsätzlich für das normale Wahlverfahren. Das vereinfachte Wahlverfahren (§§ 31 ff. WO) verweist zwar auf viele Absätze von § 3 WO, aber die Pflicht zur proaktiven Übersendung (Satz 4) gehört nicht zwingend dazu.

C
celestro

09.03.2026 um 13:08 Uhr

nochmal ... wie kommst du darauf? Es gibt den § und der gilt. Wenn dann später irgendwelche § sagen: "abweichend von § X gilt jetzt Y ist das völlig o.k. ... aber wieso sollte §3 WO nur für das normale Wahlverfahren gelten?

D
Damei81

09.03.2026 um 13:13 Uhr

weil das Vereinfachte erst Zweiter Teil Zweiter Abschnitt steht

Es stehen viele Sachen unter dem normalen Verfahrenm die nicht fürs vereinfachte nicht zählen

Z.B. § 31 Wahlausschreiben statts § 3 Wahlausschreiben

D
Damei81

09.03.2026 um 14:07 Uhr

naja wenn ihr der Meinung seid, in unserem Seminar würde gesagt, es ist nicht nötig ist. Aber macht was ihr denkt

R
rtjum

09.03.2026 um 14:15 Uhr

habe meinen Beitrag gelöscht, bin im falschen Thread gewesen

C
celestro

09.03.2026 um 14:15 Uhr

@damei81

wieso sollte es bei diesem Punkt einen Unterschied geben? "Ach, wenn die Person kandidieren will bei einer kleinen Firma, hat sie halt Pech gehabt!"?

und überlege mal bitte, wieviele Regeln das einstufige Verfahren nur hätte, wenn man §1-5 außer Acht lässt.

§4 würde Deiner Auffassung nach ja auch nicht gelten (können), richtig?

C
celestro

10.03.2026 um 12:39 Uhr

"Das sollte auch nur ein Erklärungsversuch sein, warum jemand Briefwahlunterlagen bekommt, aber kein Wahlausschreiben.

Und eine mögliche Konstellation wäre eben: MA arbeitet in einem entfernten Betriebsteil und bekommt daher per Beschluss Briefwahlunterlagen - auch ohne Kenntnis der Langzeit-AU."

Danke für die Erläuterung. Angesichts der Eingangsfrage finde ich das aber schon sehr abenteuerlich.

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