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bin ich wählbar?

R
ratzi1967
Feb 2026 bearbeitet

Nach 2 Jahren wurde ich zum Ende Januar 2026 gekündigt, habe Klage eingereicht und habe nun ein Prozess-Arbeitsvertrag bekommen. Damit war ich faktisch 22 Tage arbeitslos und nicht betriebsangehörig. Da ich zuvor aber 2 Jahre im Betrieb war - bin ich trotzdem wählbar, richtig?

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Community-Antworten (3)

C
celestro

27.02.2026 um 01:09 Uhr

"Da ich zuvor aber 2 Jahre im Betrieb war - bin ich trotzdem wählbar, richtig?"

Meines Wissens nach, ja.

A
aIIraune

28.02.2026 um 12:06 Uhr

Da Celestro nicht sehr viel Ahnung hat, würde ich darauf nicht setzen!

R
Rakshazar

28.02.2026 um 15:27 Uhr

Da von dir Troll (allraune) nichts Gegenteiliges kommt, wird Celestro wohl Recht haben...Spoiler. Er hat Recht

@ratzi

Ja – in der Regel bist du trotzdem wählbar.

Entscheidend ist § 8 des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach gilt:

Wählbar (kandidieren) ist, wer:

mindestens 18 Jahre alt ist und dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehört.

Was bedeutet das in deinem Fall?

Du warst:

2 Jahre im Betrieb beschäftigt 22 Tage faktisch ohne Betriebszugehörigkeit danach durch einen Prozessarbeitsvertrag wieder im Betrieb

Eine kurze Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit (wie 22 Tage) schadet der Wählbarkeit normalerweise nicht, wenn der sachliche Zusammenhang des Arbeitsverhältnisses erkennbar bleibt – insbesondere bei:

a) Kündigungsschutzklage b) Prozessarbeitsvertrag c) streitiger Kündigung mit nahtloser Weiterbeschäftigung

Die Rechtsprechung betrachtet solche kurzfristigen Unterbrechungen in der Regel nicht als „Neubeginn“ der 6-Monats-Frist, wenn faktisch ein enger Zusammenhang besteht.

Wichtig: Entscheidend ist, dass du zum Zeitpunkt der Wahl Arbeitnehmer des Betriebs bist (was du mit Prozessarbeitsvertrag bist).

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