Erstellt am 29.03.2014 um 19:04 Uhr von dersensenmann
Moin,
der Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ist nach § 45 Abs. 1
StGB stets die automatische Rechtsfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines
Verbrechens zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Diese Aberkennung der
Wählbarkeit gilt für fünf Jahre nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils. Auch bei
bestimmten anderen Straftaten kann das Strafgericht nach § 45 Abs. 2 StGB die
Wählbarkeit für die Dauer von zwei bis fünf Jahren aberkennen.
Gruß
Frank
Erstellt am 31.03.2014 um 08:42 Uhr von Hartmut
Hallo Borussia, die Ausführungen von dersensenmann sind korrekt. Bleibt noch darauf hinzuweisen, dass Urkundenfälschung ein Vergehen, aber KEIN Verbrechen ist. Ich halte den Kandidaten für wählbar.