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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nicht wählbar?

B
Borussia
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich habe eine Frage zu einer Kandidatur. Der Kandidat wurde in einem Gerichtsprozess wegen Urkundenfälschung verurteilt. Im Gesetz heißt es: Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Wie kann ich feststellen, ob der Kandidat tatsächlich nicht wählbar ist? Gruß Borussia

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Community-Antworten (2)

D
dersensenmann Akzeptiert

29.03.2014 um 20:04 Uhr

Moin, der Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ist nach § 45 Abs. 1 StGB stets die automatische Rechtsfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Diese Aberkennung der Wählbarkeit gilt für fünf Jahre nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils. Auch bei bestimmten anderen Straftaten kann das Strafgericht nach § 45 Abs. 2 StGB die Wählbarkeit für die Dauer von zwei bis fünf Jahren aberkennen. Gruß Frank

H
Hartmut

31.03.2014 um 10:42 Uhr

Hallo Borussia, die Ausführungen von dersensenmann sind korrekt. Bleibt noch darauf hinzuweisen, dass Urkundenfälschung ein Vergehen, aber KEIN Verbrechen ist. Ich halte den Kandidaten für wählbar.

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