Betriebsratswahl - Verlangen von Briefwahlunterlagen
Nur mal so zur INFO :
Bundesarbeitsgericht vom 22.01.2025 - 7 ABR 1/24 -
Betriebsratswahl - Verlangen von Briefwahlunterlagen Leitsatz
Die Pflicht des Wahlvorstands, einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Betriebsratswahl wegen Abwesenheit vom Betrieb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, auf sein Verlangen die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe auszuhändigen oder zu übersenden, setzt keine Begründung des Verlangens durch den Wahlberechtigten voraus. Der Wahlvorstand hat die Verhinderung wegen Betriebsabwesenheit nur dann zu überprüfen, wenn sich Zweifel daran aufdrängen.
Community-Antworten (1)
27.02.2026 um 09:57 Uhr
Also ganz pragmatisch, wer per Briefwahl wählen will, soll es doch bitte auch tun. Bei uns kommen die Kollegen dann auch zum Wahlvorstand und fordern die Briefwahlunterlagen an, bekommen sie dann ausgehändigt (wählen dann meist gleich) und geben die Wahlunterlagen auch meist gleich wieder ab.
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