Auslosung der Stimmzettel-Reihenfolge
Hallo
Wie ich jetzt erlesen habe, muss der WV alle Listenvertreter zur Auslosung der Reihenfolge auf dem Stimmzettel einladen. Wir fragen uns, ob der Arbeitgeber allen Listenvertreter die Anreise zur Auslosung bezahlen muss mit Übernachtung. Manche habe einen Anfahrtsweg von 600 km , einfache Strecke. Wie seht ihr das? Gehört das noch zu den Wahlkosten?
Grüße
Community-Antworten (10)
27.01.2026 um 22:51 Uhr
Nein ... die Teilnahme ist freiwillig und "Privatsache". Also mWn weder Arbeitszeit, noch müssen dafür Auslagen erstattet werden.
27.01.2026 um 23:58 Uhr
@celesto Du meinst jetzt der AG muss keine Kosten und Auslagen für die Anwesenheit der geladenen Listenvertreter zahlen? Richtig?
28.01.2026 um 01:21 Uhr
so hätte ich das gesehen, ja. Habe die Sache mal einem bekannten KI-Bot vorgelegt und dieser meint:
"1. Ist die Teilnahme am Losentscheid Arbeitszeit?
Ja. Die Teilnahme eines Listenführers an der Auslosung der Reihenfolge der Wahlvorschläge ist betriebsverfassungsrechtlich veranlasst und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsratswahl (§§ 7 ff. BetrVG, Wahlordnung).
Für Arbeitnehmer, die Listenführer sind, gilt daher:
Die Teilnahme erfolgt nicht privat, sondern wegen einer gesetzlich vorgesehenen Wahlhandlung
Sie ist daher wie Arbeitszeit zu behandeln
Es darf kein Entgeltabzug erfolgen
Das entspricht auch der ständigen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zu vergleichbaren Wahlhandlungen (z. B. Teilnahme an Wahlvorstandssitzungen, Einreichung von Wahlvorschlägen etc.).
- Müssen Anfahrtskosten erstattet werden?
Grundsätzlich ja – aber nicht automatisch in jedem Fall.
Anfahrtskosten sind erstattungsfähig, wenn:
der Listenführer auf Einladung des Wahlvorstands teilnimmt (was hier der Fall ist),
die Teilnahme erforderlich oder zumindest üblich ist,
und die Kosten angemessen sind.
Rechtsgrundlage ist hier der allgemeine Grundsatz, dass Kosten der Betriebsratswahl vom Arbeitgeber zu tragen sind (§ 20 Abs. 3 BetrVG)."
Hmmmm ....
28.01.2026 um 08:04 Uhr
@alraune nein @celesto offenbart das er sich mit einen Thema weiter beschäftigt und nicht wie sie dumme Kommentare von sich gibt. Ich möchte sie aber bitten weiterhin fleißig zu schreiben und ihr Fachwissen mit uns zu teilen. Sie sind jemand der doch einigen von uns den Tag erheitert. Also kräftig schreiben.
28.01.2026 um 13:50 Uhr
Ganz grundsätzlich: ChatGPT etc. sind bei juristischen Fragestellungen absolut unbrauchbar. Es ergibt keinen Sinn, deren Inhalte hier zu posten.
(Damit will ich die konkrete Aussage nicht bewerten)
28.01.2026 um 18:28 Uhr
"(Damit will ich die konkrete Aussage nicht bewerten)"
machst Du aber ... typisch Pickel! rolleyes
28.01.2026 um 18:35 Uhr
@Ponda
"Der Losentscheid wird vom Wahlvorstand in Anwesenheit der Listenvertreter durchgeführt. Dazu sind die jeweiligen Listenvertreter vom Wahlvorstand einzuladen. Für die Zeit ihrer Teilnahme, die als Ausübung des Wahlrechts im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 2 BetrVG gilt, haben die Listenvertreter Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts
Erscheinen die Listenvertreter nicht, so beeinträchtigt dies den Ablauf nicht, vorausgesetzt, sie wurden rechtzeitig und so eingeladen, dass eine Teilnahme ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre. Aus Gründen der Nachweisbarkeit ist eine schriftliche Einladung der Listenvertreter zu empfehlen."
aus:
29.01.2026 um 05:56 Uhr
Wo bitteschön bewertet Pickel den Inhalt der Aussage, er sagt lediglich, das ChatGPT für juristische Fragen unbrauchbar ist.
29.01.2026 um 09:51 Uhr
Celestro, nein mache ich nicht. Du hingegen lenkst nur davon ab, wie unbrauchbar dein Beitrag (wieder) war.
29.01.2026 um 19:17 Uhr
Gibt es hierzu noch eine Aussage von Celestro?
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