Wer entscheidet?
Moin,
aus gegebenen Anlass folgende Frage:
Draußen sind teilweise extreme Wetterbedingungen mit entsprechenden Straßenverhältnisse. Klar ist, es ist die VErantwortung des Arbeitnehmers rechtzeitig an seinem Arbeitsplatz zu sein. Dann aber meint der Chef, man soll mit dem Firmenwagen Botengänge erledigen. Normalerwerise kein Problem, nun aber sagt der Fahrer, dass er bei diese Straßenverhältnisse die Verantwortung für diese Fahrten nicht übernehmen kann und weigert sich die Fahrten anzutreten. Sein Argument, wenn unter diese Bedingungen etwas passiert, bin ich als Fahrer letztenendes verantwortlich. Kann die begründete Weigerung des Fahrers als Arbeitsverweigerung mit entsprechende Konsequenzen geahndet werden?
Community-Antworten (13)
12.01.2026 um 11:21 Uhr
Ich meine im TV gesehen zu haben (Anwalt Brederick?) dass man bei Gefahr für Leib und Leben eine Fahrt zur ArbStätte verweigern könne. Das würde ich dann auch in einer solchen Situation implizieren.
12.01.2026 um 11:26 Uhr
MA müssen für ihre eigene Sicherheit und die anderer Personen sorgen, sie sind nicht verpflichtet, offensichtlich unsichere Weisungen zu befolgen.
12.01.2026 um 12:41 Uhr
Gefahr für Leib und Leben? Unsichere Weisungen?
Man kann auch entsprechend vorsichtig fahren und dann dauert es halt nur etwas länger.
Was sollen die Firmen machen, wenn es mal wirklich schlimmes Wetter gibt?
12.01.2026 um 12:48 Uhr
Sind die Autos versichert ? Ist de MA als Fahrer dieser Autos versichert? Was steht im AV ?
12.01.2026 um 12:57 Uhr
@celestro Das man seine Fahrweise den Bedingungen anpassen muss gebietet nicht nur der gesunden Menschenverstand, sondern auch der STVO, das ist also keine Frage. Trotzdem, wenn der ÖPNV seinen Betrieb einstellt, aufgerufen wird nur wenn unbedingt erforderlich notwendig sich im Verkehr zu begeben, stellt sich die Frage, wie weit muss ich als Fahrer gehen, um die Wünsche meines Arbeitgebers zu befriedigen. Sicher, dann bleiben Sachen einen Tag liegen, das ist bedauerlich, aber zählt die Sicherheit des Arbeitnehmenden nicht auch?
@jutti1965 Die Fahrzeuge erfüllen alle Anforderungen um an den Verkehr auf öffentliche Straßen teilzunehmen. Die Versicherungspflicht ist also erfüllt. Der Fahrende ist als Arbeitnehmer (vorausgesetzt er/sie erfüllt die gesetzliche Anforderungen) sowieso über die BG versichert. Was aber bringt mir die Versicherung, wenn ein Schaden entsteht (Blech kann man ersetzen, aber bei ein Personenschaden...), der im Wesentlichen auf die gefährliche Straßenbedingung zurück zu führen ist?
12.01.2026 um 14:58 Uhr
Ist der MA als Fahrer eingestellt? Gibt der AV das her? Im AV ist doch geregelt was er für Aufgaben zu erledigen hat.
12.01.2026 um 15:07 Uhr
hinsichtlich des Arbeitsweges:
@Olav mit der Ansage: "ich fahre nicht dienstlich, da es draußen so gefährlich ist" geht der AN ein nicht unerhebliches Risiko ein. Das kann als Arbeitsverweigerung gewertet werden. Daher immer die ganz genaue Situation beachten. Wenn die Behörden für eine konkrete Region dringend empfehlen nicht das Haus zu verlassen, dann kann ich das ggf. wagen. Ansonsten muss ich eben vorsichtig fahren.... und dann dauert es ggf. länger. Vielleicht ist der AG ja auch einsichtig
12.01.2026 um 16:32 Uhr
Ja, es wäre so schön, wenn alle den gesunden Menschenverstand und ihr Verantwortungsgefühl benutzen würden.
Fernsehanwalt Bredereck hat gesagt, es drohen keine Konsequenzen, wenn man wegen des unsicheren Arbeitswegs oder auf "dringenden Wunsch der Behörden" nicht zur Arbeit kommt. Aber Ohne Arbeit kein Lohn - Weitere Anwälte sagen ergänzend: Ob ggf. BGB616 greift ist im Einzelfall zu klären.
Die Verweigerung eines objektiv (was auch immer das sein mag) rechtswidrigen Arbeitsauftrags, durch den sich der AN in Gefahr bringt dürfte somit auch straffrei sein. Eine Abmahnung/Kündigung gegenstandslos sein.
Ja, man kann vorsichtig fahren. Aber wenn schon Behörden aufrufen "unterlassen Sie unnötige Fahrten" - dann sollte das objektiv gesehen schon ein Grund sein, das zu verweigern. Ausgenommen vielleicht Du bist Polizist, Rettungsdienstler oder Streuwagenfahrer ;-)
Die Haftungsfrage sollte in jedem Fall bei Dienstfahrzeugen geklärt werden (einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit) - in welchen Fällen haftet der AN. Ggf. sollte er sich es schriftlich geben lassen und die Anweisung bei dem Wetter dennoch zu fahren gleich dazu.
Die Ausrede "Wärste mal vorsichtig gefahren, denn wär das nicht passiert" gilt hier nicht, denn der Fahrer ist dafür verantwortlich einzuschätzen, ob er sich physisch und psychisch in der Lage fühlt, das Fahrzeug zu fahren. Wenn es selten Schnee gibt, kann mich als Autofahrer auch 5 cm Schnee verunsichern. Und wenn´s denn mal richtig schlechtes Wetter gibt denn auch! Die Bedenken des Fahrers durch eine Anweisung vom Tisch zu wischen, gibt für den AG nur Pest oder Kolera: Die Ablehnung illegaler Anweisungen akzeptieren oder die Verantwortung für Unfallschäden übernehmen. Wichtig ist immer: Alles dokumentieren und durch Zeugen absichern.
Noch besser: Alle würden sich fair und rücksichtsvoll verhalten. Chefs, Kunden, Mitarbeitende.
12.01.2026 um 17:40 Uhr
"Aber wenn schon Behörden aufrufen "unterlassen Sie unnötige Fahrten" - dann sollte das objektiv gesehen schon ein Grund sein, das zu verweigern."
Seit wann ist zur Arbeit fahren "unnötiges Fahren"? Wir reden hier ganz offensichtlich nicht von einem Büro-MA, der einfach Home-Office machen kann. Und die "Behörden"? Meinst Du das Schulministerium, welches sagt "Schüler bleiben zu Hause und haben "Distanzunterricht"? Also nicht "die Schule fällt aus"?
"Die Bedenken des Fahrers durch eine Anweisung vom Tisch zu wischen, gibt für den AG nur Pest oder Kolera: Die Ablehnung illegaler Anweisungen akzeptieren oder die Verantwortung für Unfallschäden übernehmen."
Bitte hör auf so zu tun, als wärest Du in der Lage, hier eine Illegalität einschätzen zu können. Das ist bislang reine Spekulation!
13.01.2026 um 06:03 Uhr
Es schneit, dass wars! Vor 15-20 Jahren war sowas völlig normal, heutzutage Bildzeitung erste Seite ... Gefahr für Leib und Leben, dass ich nicht Lache!
Reißt Euch zusammen und fahrt vorsichtig, wo ist das Problem, man man, nur Luschen unterwegs.
13.01.2026 um 08:49 Uhr
Wie hat denn jetzt eigentlich der AG auf die Weigerung reagiert? Wurde nun gefahren oder nicht? Mit welcher Konsequenz?
Gestern jedenfalls war es absolut kein Spaß. Ab 8:00 wurde Schnee zu Regen und die Straßen waren spiegelglatt. Auf Niedersachsens Bundesstraßen mussten z.T. stundenlang LKWs geborgen werden, weil sie quer lagen und sich das Führerhaus mit dem Auflieger verkeilt hat.
Einem PKW-Fahrer habe ich gemeinsam mit 3 anderen Leuten mit Not und Mühe von der Straße geholten, weil sich gar nichts mehr bewegte.
13.01.2026 um 09:57 Uhr
@celestro: Es geht hier nicht (nur) um den Arbeitsweg, sondern insbes. um die Anweisung des AG: Fahr mal hier oder da hin. Wenn die Behörden dann sagen "keine unnötigen Fahrten" - denn begibt sich der AN in Gefahr, wenn er die Anweisung befolgt. Und das kann der AG nicht anordnen. Diese Anordnung ist illegal.
Wenn der DWD vor extremer Glätte warnt, die Polizei auffordert, unnötige Fahrten zu vermeiden, die Straßenmeistereien streiken, die Verkehrsbetriebe den Betrieb einstellen, Schüler in den Distanzunterricht geschickt werden oder die Feuerwehr Brücken vorsorglich sperrt, dann sind das untrügliche Zeichen dafür, dass ich mich in Gefahr begeben könnte, die ich individuell einschätzen muss. Wenn ich zu dem Schluss komme, dass es gefährlich ist, kann auch der AG dagegen nichts machen.
Wenn der AN aufgrund objektiver Gefahren-Umstände seinen Arbeitsplatz nicht (rechtzeitig) erreichen kann, kann der AG noch so drauf pochen, er wird keine Abmahnung und keine Kündigung durchbekommen. Er muss allerdings auch nicht bezahlen. Für Unfallschäden am Privat-PKW beim Arbeitsweg haftet der AN.
Für Unfallschäden am Dienst-KFZ wird der AG haften müssen, insbesondere, wenn er gegen Warnungen offizieller Stellen und Bedenken des AN diesen losschickt.
Und die Wiederholung macht es nicht besser: NUR der Fahrer kann seine Möglichkeiten einschätzen und ist für diese Einschätzung verantwortlich. Wenn er sich bei gefährlicher Glätte eine Fahrt nicht zutraut und dazu die entsprechenden Warnungen vorliegen, ist die Anordnung einer Dienstfahrt nicht zulässig.
13.01.2026 um 11:11 Uhr
Am Ende waren die Straßenverhältnisse nicht ganz so dramatisch als vorher angekündigt und da die meiste Fahrenden mehr oder weniger vernünftig fuhren, ließen sich die wirklich dringend erforderliche Fahrten am Freitag Vormittag erledigen. Der AG hat eingesehen, dass an diesem Tag nicht alle Kunden bedient werden konnten und, was sehr hilfreich war, auch die Kunden hatten absolutes Verständnis dafür, dass die Lieferungen auf Samstag bzw. Montag verschoben wurden.
Für die Zukunft wurde vereinbart, dass bei weitere extreme Bedingungen die letzte Entscheidung ob eine Fahrt übernommen wird beim Fahrenden liegt.
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