Beispiel nachträglich
Also z.B. letzte Woche waren wir weniger Mitarbeiter und konnten manche Sachen nicht erledigen. Jetzt meckern unsere Chefs und drohen mit Konsequenzen. Meine Frage ist, ob wir jetzt nachträglich eine Überlastungsanzeige, für letzte Woche ausfüllen können?
Community-Antworten (5)
23.12.2025 um 13:26 Uhr
Bitte jetzt nicht zig neue Themen eröffnen, sondern im bestehenden Thema bleiben. Und nochmal die Fragen, die Du nicht beantwortet hast:
Nachträglich = nachdem die Überlastung nicht mehr besteht? Was sollte das bringen?
P.S. Vielleicht ist das:
"Anstelle der Überlastungsanzeige oder ergänzend kann auch eine Beschwerde gemäß § 84 BetrVG erfolgen. Ein Arbeitnehmer kann sich unter anderem auch wegen Arbeitsüberlastung beim Arbeitgeber (§ 84 BetrVG) oder beim Betriebsrat (§ 85 BetrVG) beschweren"
bei Euch eher das Mittel der Wahl.
23.12.2025 um 14:16 Uhr
Zitat celestro : "Anstelle der Überlastungsanzeige oder ergänzend kann auch eine Beschwerde gemäß § 84 BetrVG erfolgen. Ein Arbeitnehmer kann sich unter anderem auch wegen Arbeitsüberlastung beim Arbeitgeber (§ 84 BetrVG) oder beim Betriebsrat (§ 85 BetrVG) beschweren"
Für mich stellt sich die Frage, ob überhaupt ein BR existiert
27.12.2025 um 11:22 Uhr
Die logische Konsequenz wäre es mehr Mitarbeiter einzustellen, damit so etwas nicht wieder vorkommt.
27.12.2025 um 13:55 Uhr
@seehas
Richtig ... hat nur nichts mit der Frage zu tun.
27.12.2025 um 15:33 Uhr
Nein, die logische Konsequenz wäre, erstmal zu ergründen, weshalb viele Mitarbeiter gefehlt haben und daraus resultierend Massnahmen abzuleiten, z.b. krankheitsbedingte Kündigungen/Krankenrückkehrgespräche durchführen
Es kann nicht sein, dass der AG Puffermitarbeiter einstellt, damit der ein oder andere noch mehr gammeln kann.
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