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Beispiel nachträglich

V
Vaako
Dez 2025 bearbeitet

Also z.B. letzte Woche waren wir weniger Mitarbeiter und konnten manche Sachen nicht erledigen. Jetzt meckern unsere Chefs und drohen mit Konsequenzen. Meine Frage ist, ob wir jetzt nachträglich eine Überlastungsanzeige, für letzte Woche ausfüllen können?

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Community-Antworten (5)

C
celestro

23.12.2025 um 13:26 Uhr

Bitte jetzt nicht zig neue Themen eröffnen, sondern im bestehenden Thema bleiben. Und nochmal die Fragen, die Du nicht beantwortet hast:

Nachträglich = nachdem die Überlastung nicht mehr besteht? Was sollte das bringen?

P.S. Vielleicht ist das:

"Anstelle der Überlastungsanzeige oder ergänzend kann auch eine Beschwerde gemäß § 84 BetrVG erfolgen. Ein Arbeitnehmer kann sich unter anderem auch wegen Arbeitsüberlastung beim Arbeitgeber (§ 84 BetrVG) oder beim Betriebsrat (§ 85 BetrVG) beschweren"

bei Euch eher das Mittel der Wahl.

C
Challenger

23.12.2025 um 14:16 Uhr

Zitat celestro : "Anstelle der Überlastungsanzeige oder ergänzend kann auch eine Beschwerde gemäß § 84 BetrVG erfolgen. Ein Arbeitnehmer kann sich unter anderem auch wegen Arbeitsüberlastung beim Arbeitgeber (§ 84 BetrVG) oder beim Betriebsrat (§ 85 BetrVG) beschweren"

Für mich stellt sich die Frage, ob überhaupt ein BR existiert

S
seehas

27.12.2025 um 11:22 Uhr

Die logische Konsequenz wäre es mehr Mitarbeiter einzustellen, damit so etwas nicht wieder vorkommt.

C
celestro

27.12.2025 um 13:55 Uhr

@seehas

Richtig ... hat nur nichts mit der Frage zu tun.

A
aIraune

27.12.2025 um 15:33 Uhr

Nein, die logische Konsequenz wäre, erstmal zu ergründen, weshalb viele Mitarbeiter gefehlt haben und daraus resultierend Massnahmen abzuleiten, z.b. krankheitsbedingte Kündigungen/Krankenrückkehrgespräche durchführen

Es kann nicht sein, dass der AG Puffermitarbeiter einstellt, damit der ein oder andere noch mehr gammeln kann.

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