AU/BR Arbeit und untersage Arbeitsaufnahme
Guten Abend in die Runde,
aktuell ist ein Kollege AU,schon seit längerem. Der Kollege ist auch im BR. Er würde gerne wieder arbeiten kommen. Der AG hat ihm jedoch untersagt die Arbeit aufzunehmen, wenn er nicht vorher beim Betriebsarzt war und im Anschluss mit der Geschäftsführung ein Gespräch geführt hat. Jetzt ist es so, dass der Betriebsarzt erst im nächsten Jahr wieder da ist, die Geschäftsführung ebenfalls keine Termine mehr vergibt in diesem Jahr. Zumal der Kollege das Gespräch mit der Geschäftsführung auch Verschieben und/oder ablehnen kann weil er den BR dabei haben möchte. Wenn der Kollege sich am Montag
wieder arbeitsfähig meldet, jedoch durch die ganzen Bedingungen am arbeiten gehindert wird, kann er dennoch als Betriebsratsvorsitz wieder tätig sein? Der BR geht ja vor der Arbeit... Und rechtlich ist er verpflichtet tätig zu werden.
Danke
Community-Antworten (3)
15.12.2025 um 07:13 Uhr
Ist er nun krank oder nicht? Wenn er längere Zeit AU war, weshalb keine Wiedereingliederung? Als AG würde ich den Kandidaten auch zum Betriebsarzt schicken.
Was er als BR macht spielt hierbei keine Rolle, man sollte sich immer nur die Frage stellen, von wem das Geld kommt, welches monatlich aufs Konto überwiesen wird und daraus ableiten, was nun wichtiger ist und was nicht.
15.12.2025 um 07:54 Uhr
@Lebkuchen Ist der Kollege für seine BR-Tätigkeit vollständig von der Arbeit freigestellt? Wenn nein, dann kann er problemlos BR-Arbeit machen. Das entscheidet er allein, ob er sich amtsfähig fühlt. Hier sähe ich nur dann ein Problem, wenn sich BR-Tätigkeit und eigentliche Arbeitsaufgabe sehr ähneln. Wenn er vollständig freigestellt ist, würde ich die Anordnungen der Geschäftsführung als Behinderung der BR-Arbeit ansehen. Freigestellte BR-Mitglieder können während einer Arbeitsunfähigkeit keine BR-Tätigkeit aufnehmen, da sich die Arbeitsunfähigkeit auf ihr Tätigkeit bezieht.
15.12.2025 um 10:28 Uhr
Mal eben losgelöst von der BR-Tätigkeit folgendes:
- der behandelnden Arzt sagt, Gesund, kannst wieder arbeiten
- der betroffenePerson sagt, Gesund, kann wieder arbeiten
Also ist der Person verpflichtet dem AG seine Arbeitskraft wieder anzubieten, alleine schon aus wirtschaftliche Gründe, denn Lohnersatzleistungen in Folge einer Arbeitsunfähigkeit entfallen, sobald die AU nichtmehr gegeben ist.
- der AG sagt, erst zum Betriebsarzt und ein Rückkehrgespräch, dann lasse ich dich wieder an deinem Arbeitsplatz.
Jetzt meldet der Arbeitnehmenden sich direkt und sagt "ich will arbeiten!", der AG berweigert das unter Hinweis auf "Betriebsarzt und Geschäftsleitung". Das kann der AG machen, muss aber trotzdem ab dem Ende der AU die vereinbarte Vergütung wieder leisten. Tut er das nicht, befindet er sich in Annahmeverzug. Das der AG kein Arzt- oder GLTermin hat, ist dabei völlig irrelevant.
In Bezug auf den BR-Arbeit ist das Wichtigste schon gesagt: Wenn nicht nach § 38 BetrVG freigestellt, entscheidet das BRM selbst ob er sein Mandat wahrnehmen kann. Der Ag kann ihm auch den Zugang zum Betrieb zum Nachgehen von BR-Tätigkeit nicht untersagen.
In Puncto Annahmeverzug ist es zunächst ein zivilrechtliche Geschichte, hier muss der Arbeitnehmende selbst beim Arbeitsgericht Klage auf Vollzugslohn bei Annahmeverzug einreichen. Wenn der Sachverhalt ist so wie geschildert, wird das ohne große Probleme durchgehen.
In Puncto BR reen wir hier von ein Straftatbestand, die Behinderung von BR-Tätigkeit. Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich meine, das sei ein Antragsdelikt. Das würde bedeuten, der BR oder das BRM muss entsprechend bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten. Ob und mit welchem Ausgang es dann zu ein Verfahren kommt ist offen.
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