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Teilnahme eines BR-Mitgliedes an einem Abteilungsmeeting - Kann die Teilnahme rechtssicher verlangt werden?

J
JePiLein
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

in unserer Abteilung ist die Diskussion ueber die zukuenftige Ausgestaltung des Schichtsystems voll entbrannt; teilweise wird sie leider sehr emotional und mitunter auch beleidigend gefuehrt. Am Freitag soll die Diskussion im Rahmen eines Abteilungsmeetings, zu dem turnusmaessig der Bereichsleiter eingeladen hat, gefuehrt werden; der BR ist mit zwei Mitgliedern (Vorsitzender und Stellvertreter) in der Abteilung angesiedelt. Zusaetzlich sollte ein drittes Mitglied, das nicht unmittelbar betroffen und damit am ehesten neutreal ist, hinzugebeten werden. Wir sehen das dadurch alimentiert, dass die Arbeitszeitgestaltung nach 87 Abs 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist und der BR hierzu nach 80 Abs 3 BetrVG Sachverstaendige heranziehen kann - auch Mitarbeiter; im Grunde wuerde hier nur nicht der Sachvestaendige zum BR, sondern der BR zum Sachverstaendigen kommen. Die GF hat uns gerade, vermutlich auf Betreiben des leicht despotisch veranlagten Bereichsleiters, informiert, dass die Geschaeftsleitung als Einlader diesem dritten Mitglied die Teilnahme untersagt, weil es ja um Abteilungsinterna ginge (was nicht stimmt; die Diskussion ueber die Dienstplanung ist der einzige bislang mitgeteilte Tagesordnungspunkt).

Wir sind noch relativ frisch im Amt und deshalb unsicher, wie wir hierauf reagieren sollen / koennen. Allerdings denken wir, dass es sich hierbei um einen (nicht den einzigen) Nadelstich handelt, der den BR aus bestimmten Ablaeufen moeglichst herausdraengen und gleichzeitig bei den Mitarbeitern diskreditieren soll.

Kann die Teilnahme rechtssicher verlangt werden oder der Arbeitgeber vom Hausrecht Gebrauch machen und dem Betriebsratsmitglied die Teilnahme verwehren?

Danke + Gruss,

Jens

8.72604

Community-Antworten (4)

D
DerAlteHeini

16.12.2009 um 22:15 Uhr

JePiLein Der Vorsitzende und Stellv. sind auch Arbeitnehmer und nehmen eben in ihrer Abtl. an dem Abteilungsgespräch teil. Sollte der BR hier offiziell teilnehmen, müsste er entsprechend eingeladen werden. Warum will der BR sich hier dem Stress aussetzen und auf eine offizielle Teilnahme drängen?

Richtig ist, dass der BR hier ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs.1, Ziffer 2 BetrVG hat. Will der AG zukünftig das Schichtsystem anders ausgestalten, muss er sich vorher mit dem BR entsprechend einigen. Somit dürfte der AG im Zugzwang sein, den er will hier etwas ändern, was nur nach Einigung mit dem BR möglich ist. Der BR kann den AG anschreiben und auf sein Mitbestimmungsrecht hinweisen und zu Verhandlungen in genannter Angelegenheit mit dem Ziel, dem Abschluss einer BV, auffordern. Nimmt der AG keine Verhandlungen auf oder verschleppt diese, kann der BR die Verhandlung als gescheitert erklären und die Einberufung einer Einigungsstelle fordern. Die nicht unerheblichen Kosten trägt der AG.

Setzt der AG die Angelegenheit ohne Beteiligung des BR um könnte der BR im Wege einer einstweiligen Verfügung beim ArbG die Unterlassung beantragen. Ein unerfahrener BR sollte damit einen RA beauftragen. Die Kosten trägt der AG.

J
JePeLein

16.12.2009 um 22:30 Uhr

Hallo,

Danke fuer die schnelle Antwort.

Leider trifft bei uns eher das Gegenteil zu - der AG versucht um jeden Preis, Aenderungen zu blockieren; er konnte einen Teil der MAs mit kleinen Verguenstigungen hinter sich bringen und so subtil die Abteilung spalten: ein Teil der AN muss z. B. an bestimmten Schichten (wir arbeiten 24/7) nicht teilnehmen, manche bekommen Schichtzulagen (die dann auch noch unterschiedlich hoch sind), ein vergleichsweise kleiner Teil der AN bekommt dagegen die "volle Packung" ab (24/7, kaum oder gar keine Schichtzulagen, nahezu willkuerliche Dienstplanung). Aus diesem Grund laeuft die Diskussion derzeit eher intern und weniger "nach oben" gerichtet ab; wegen der teilweise voellig verschiedenen Positionen sollte das dritte Mitglied als eine Art Moderator anwesend sein. Der Bereichsleiter will das offenkundig nicht und hat sich deshalb bei der GF (die ebenfalls anwesend sein wird) die Ausladung "gewuenscht".

Perspektivisch wollen wir eine Betriebsversammlung einberufen (auf der wir dann ja Hausrecht haetten) und mit den Kollegen die Moeglichkeiten einer gerechteren Schichtgestaltung eroerteren. Fruehestens danach macht es in unserer konkreten Situation ueberhaupt Sinn, an die GF heranzutreten und eine Betriebsvereinbarung ueber Arbeitszeit anzustreben. Ad hoc geht es aber eher darum, ob wir die Ausladung des BR-Mitgliedes dulden muessen oder nicht. Wir wuerden es nur ungern, weil das kurz nach der erstmaligen Einsetzung eines Betriebsrates als falsches Signal ("umfallen" oder "kuschen") empfunden werden koennte.

Danke + Gruss,

Jens

R
rainerw

16.12.2009 um 23:38 Uhr

Erzwingen könnt ihr hier nichts was die Einladung betrifft. Das ist eine Infoveranstaltung des AG. Was ich nicht verstehe ist, warum reichen nicht die zwei Betriebsratsmitglieder die eh dabei sind. Höre ich da Mißtrauen? Wenn ihr eh eine BV Dienst oder Schichtsystem abschließen wollt, dann lasst den AG doch seine Karten auf den Tisch legen auf dieser Veranstaltung. Als Betriebsrat würde ich eine Betriebsversammlung ansetzen die direkt im Anschluß an der Infoveranstaltung stattfindet. Hier könnt ihr die Belegschaft auch mal aufklären was vertrauensvolle Zusammenarbeit heißt. Nur legt ihr nicht auch sofort alle Karten auf den Tisch. Was mir mehr zu denken gibt sind die unterschiedlichen Vergütungen was die Zuschläge betrifft. Ich kann mir nicht vorstellen das dies nach irgendeinem TV so möglich ist.

D
DerAlteHeini

16.12.2009 um 23:41 Uhr

JePeLein Soll der BR bei dieser Besprechung teilnehmen, muss dies offiziell geschehen ansonsten nehmen die Kollegen als Abteilungsmitarbeiter an der Besprechung teil.

Ich sehe nicht, dass eine offizielle Teilnahme des BR erzwungen werden kann.

Aber gem. § 81 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht ein BR Mitglied zu der Besprechung der in diesem § aufgeführten Themen hinzuzuziehen. Dies dürfte bei euch gegeben sein. So nimmt jeder Kollege zu dieser Abteilungsbesprechung das BR Mitglied "Seines Vertrauens" mit.

Auch könnten sich Arbeitnehmer über die Probleme in der Abteilung beim BR offiziell beschweren, dann könnte der BR gem. § 85 BetrVG aktiv werden und auch hier, wenn nötig, die Einigung über die Einigungsstelle erzwingen.

Das genannte Problem kann ein entschlossener Betriebsrat regeln. Entschlossen heißt, keine Angst vor einem Weg zur Einigungsstelle oder einem ArbG.

Eine willkürliche Dienstplanung schreit doch geradezu nach dem BR. Hier kann der AG gezwungen werden im Rahmen des §87 Abs.1, Ziffer 2+3 BetrVG mit dem BR zu verhandeln und sich zu einigen. Ist der AG nicht willig, dann wird die Einigungsstelle einberufen und die regelt dann das Problem im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des BR.

Der BR sollte auch prüfen, in wie weit er bei den Zulagen Mitbestimmungsrechte durchsetzen kann. Ihr solltet prüfen ob § 87 Abs.1, Ziffer 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; eventuell genutzt werden kann. Wenn ja, ist auch hier möglich die Mitbestimmung zu erzwingen.

Wenn der Bereichsleiter die Ausladung wünscht, müsste ja schon eine Einladung vorliegen. Entspricht die GF dem Wunsch des Bereichsleiters, könnte der BR darauf hinweisen, dass Genanntes dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht und der BR auf jedem Fall sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen wird, wenn nötig auch auf einem anderen Weg.

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