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Amtsverlängerung möglich?

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Paxar74
Okt 2025 bearbeitet

Wir sind als BR noch kein Jahr im Amt da wir vorher noch keinen BR hatten und daher erst spät gewählt haben.

Dürfen wir eine Periode dran hängen in Absprache mit der Geschäftsleitung oder müssen wir trotzdem neu wählen?

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Community-Antworten (8)

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celestro

25.10.2025 um 19:47 Uhr

"Dürfen wir eine Periode dran hängen in Absprache mit der Geschäftsleitung oder müssen wir trotzdem neu wählen?"

Wenn ihr mit Ende der Wahlperiode 2026 noch kein Jahr im Amt wart, müsst ihr laut Gesetzt nicht neu wählen ... wenn nicht, dann MÜSST ihr neu wählen. Eine solche Absprache ist rechtlich nicht zulässig.

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Challenger

26.10.2025 um 11:13 Uhr

Ihr braucht erst wieder in 2030 wählen. Vergleich :

Betriebsverfassungsgesetz § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.

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Paxar74

26.10.2025 um 19:41 Uhr

Vielen Dank für die Info.

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XYZ68

27.10.2025 um 08:28 Uhr

@Paxar74 nur um Missverständnisse vorzubeugen: Habt ihr vor dem 01.03.2025 gewählt, so müsst ihr neu wählen, ansonsten bleibt ihr im Amt. Noch ein wichtiges Datum ist der Tag der Wahl 2 Jahre nach der Wahl. Hier müsst ihr eure Beschäftigtenzahl überprüfen.

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hamsterpups

28.10.2025 um 12:45 Uhr

"Noch ein wichtiges Datum ist der Tag der Wahl 2 Jahre nach der Wahl. Hie müsst ihr eure Beschäftigtenzahl überprüfen."

Tatsächlich? Steht das im BetrVG?

C
celestro

28.10.2025 um 12:50 Uhr

"Tatsächlich? Steht das im BetrVG?"

Ja, in § 13:

"(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,"
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Andi67

28.10.2025 um 15:03 Uhr

50 Arbeitnehmer oder 50 Prozent?

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XYZ68

28.10.2025 um 15:21 Uhr

Ganz einfach: mindestens 50 AN ansonsten 50% der AN Konkret heißt das 2 Jahre nach der letzten Wahl lässt man sich die Anzahl der Beschäftigten geben: waren es bei der Wahl maximal 100 AN, dann prüft man, ob man 50 Zu- oder Abgänge hatte. (hatte ich bei der Wahl 75 AN und jetzt sind es 124 gibt es keine Neuwahl, bei125 schon) Waren es bei der letzten Wahl mehr als 100 AN prüft man, ob man mehr als 50% seiner ursprünglichen Zahl dazugewonnen oder aber verloren hat. (bei 101 AN zur letzten Wahl müssen es also mindestens 51 AN sein, damit eine Neuwahl nötig wird. Ich gehe jetzt mal von ganzen AN aus ?)

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