Befristeter Vertag nach Ausbildung möglich?
Hallo, eine Kollegin hatte einen Ausbildungsvertrag (Weiterbildung) bis Ende Dezember und ihr wurde bei der Einstellung zugesichert, dass nur nach Bedarf ausgebildet wird und sie anschließend weiter beschäftig wird. Leider hat sie das nicht schriftlich.
Nun hat Sie gesagt bekommen, dass eine Weiterbeschäftigung als Festanstellung nicht möglich sei und sie sich zum 31.12.14 arbeitssuchend melden muss. Befristet würde man sie einstellen, aber das wäre ja rechtlich nicht möglich, da sie ja schon 2 Jahre beschäftigt sei. Es handelt sich um eine Stelle in öffentlichen Dienst. (TvöD)
Ist ein befristeter Vertag nach der Ausbildung möglich? Wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage?
Es scheint so als würde man zum 01.01. einen neuen Auszubildenden einstellen. Schon mal vielen Dank.
Community-Antworten (4)
28.09.2014 um 15:32 Uhr
@ Marina
Worum geht´s denn jetzt konkret? Den Unterschied zwischen Aus- und Weiterbildung sollte man schon noch kennen.
Etwaige Ansprüche auf Übernahme nach Ausbildung sind übrigens im § 16a TVAöD geregelt.
Wurde die Kollegin aber nur im Rahmen einer zweijährigen Weiterbildung befristet eingestellt , greift der vorgenannte TV NICHT!
28.09.2014 um 17:18 Uhr
Hallo Hoppel, im Vertag steht Ausbildungsvertag, aber es keine klassische Ausbildung, sondern eine zusätzliche Ausbildung. Also keine Fortbildung, sondern eine Weiterbildung zu einem neuen Beruf und im Arbeitsvertag steht Ausbildungsvertrag. Die Tage zur Prüfungsvorbereitung nach § 12a TVAöD vor er Prüfung hat sie bekommen. Meiner Einschätzung nach könnte es sich aber eben auch um einen auf 2 Jahre befristeten Vertag für eine Weiterbildung handeln. Aber meine Frage ist: Die Ausbildung/Weiterbildung? ist im Dezember beendet. Die Prüfung für den neuen Beruf dann auch bestanden. Geht ein befristeter Vertrag in dem neuen Beruf? Wie ist das bei einer Weiterbildung? Wie ist das bei einer Ausbildung? Was sind die Merkmale einer Ausbildung? Reicht es das es im Vertag steht? Gruß Marina
28.09.2014 um 19:08 Uhr
@ Marina
Lassen wir mal "Ausbildung/Weiterbildung" unberücksichtigt.
Wenn der AG nicht will, ist er auch gem. TVöD/TVAöD nicht verpflichtet, weiter beschäftigen zu müssen. Egal ob eine weitere Befristung mit Sachgrund möglich wäre oder nicht!
Die Befristung läuft aus, der AG hat das rechtzeitig mitgeteilt und das war´s dann. Denn dass eine Übernahme mündlich zugesagt wurde, kann höchstwahrscheinlich in der Tat nicht bewiesen werden.
Also drücken wir mal die Daumen, dass die Kollegin im Dezember die Prüfung besteht! Aber vorher muss sie sich auf alle Fälle umgehend arbeitssuchend melden!!!
28.09.2014 um 22:34 Uhr
Hallo Hoppel, da gebe ich dir in allen Punkten recht.
Der Arbeitgeber behauptet aber, er würde sie gerne befristet weiter beschäftigen, nur l e i d e r sei das nicht möglich.
Warum sollte das nicht möglich sein? Die Ausbildung ist doch ein anderes Beschäftigungsverhältnis, den Berufsabschluss hat sie doch erst Ende Dezember.
Meine Frage also konkret: Wäre eine Weiterbeschäftigung möglich wenn der Chef dies nur als befristetes Arbeitsverhältnis möchte/anbieten kann? Gruß Marina
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