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Erneute Betriebsübernahme

K
kleinstbetrieb
Okt 2025 bearbeitet

Hallo zusammen, ich habe eine Frage zu einer Firmenübernahme.

Im Dez. 2024 wurde die amerkikanische FirmaA (inkl. deutsche GmbH) aufgeteilt. Ein Teil dieser Firma ist von einem anderen Unternehmen FirmaB (ebenfalls USA) übernommen worden. Der restliche Teil der FirmaA wurde in einer neuen FirmaC (USA) gegründet. Bei diesem Wechsel wurden durch den alten Betriebsrat eine Vereinbarung getroffen, dass es einen 1-jährigen Kündigungsschutz nach Betriebsübergang gibt - soweit so gut.

FirmaC wird nun erneut komplett im November/Dezember von einem anderen Unternehmen FirmaD übernommen.

Die Mitarbeiter in Deutschland von FirmaC sind Teil der "Niederlassung Deutschland" - es gibt keine eigene deutsche GmbH, wie es vorher bei FirmaA war.

Gilt hier dann auch §613a ?

Hat man nach §613a nun erneut einen 1-jährigen Kündigungsschutz ?

Danke und Gruss.

16706

Community-Antworten (6)

G
ganther

13.10.2025 um 18:21 Uhr

das klingt zunächst nicht nach einem Betriebsübergang sondern nach dem Kauf von Unternehmensanteilen, oder sehe ich das falsch. Was bedeutet bei dir "von einem anderen Unternehmen D übernommen"? Was heißt das ganz konkret? Gibt es danach noch eine C-GmbH (mit neuen Eigentümern)?

K
kleinstbetrieb

13.10.2025 um 21:10 Uhr

Nein, es ist mE ein Betriebsübergang. Die komplette FirmaC (weltweit) wird durch die FirmaD übernommen, wird aber als eigenständige Firma (identischer Name) in dieser FirmaD bestehen bleiben..

C
Catweazle

13.10.2025 um 22:06 Uhr

Ein Betriebsübergang ist immer wenn der Arbeitgeber wechselt. Selbst dann wenn es dieselben Personen sind. Beim Betriebsübergang ist der Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitnehmer schriftlich über die persönlichen Auswirkungen zu informieren. Den einjährigen Kündigungsschutz müsst ihr wohl erneut verhandeln.

K
kleinstbetrieb

14.10.2025 um 10:42 Uhr

Danke für die Info. Da wir in D nur noch eine Niederlassung mit 7 MA sind, wird das Verhandeln wohl etwas schwierig werden.

K
kleinstbetrieb

30.10.2025 um 12:30 Uhr

Ich hätte hier nochmals ein Frage zu dem Betriebsübergang, der jetzt irgendwann Anfang 2026 anstehen wird. Laut dem Para. 613a sind ja betriebsbedingte Kündigungen nicht gestattet. Gilt das auch für leitende Angestellte ? Da die in dem Para. nicht explizit erwähnt sind, denke ich ja, oder ?

C
Catweazle

31.10.2025 um 20:46 Uhr

Der 613a gilt auch für leitende Angestellte. Betriebsbedingte Kündigungen sind trotzdem möglich. Nur darf der Kündigungsgrund nicht der Betriebsübergang selbst sein.

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