Virtuelle BR-Sitzung wegen OP?
Hallo zusammen,
ich bin ein neues BRM und wir arbeiten gerade an unserer GO.
Als wir zum Punkt virtuellen Sitzung kamen, teilte ein anderes BRM mit, dass bei ihr bald eine geplante OP anstehen würde und sie danach mehrere Wochen nicht in den Betrieb kommen könne. Eine Krankmeldung für die gesamte Zeit wäre unnötig, da sie ihren Job problemlos von zuhause ausführen kann, weshalb sie natürlich auch nicht aus der Lohnfortzahlung nach 6 Wochen fallen will.
Nun bin ich mir aber nicht sicher, wie wir mit der Information verfahren sollen, da doch jetzt eigentlich weder ein Verhinderungsgrund vorliegt, um ein Ersatzmitglied zu laden, noch können wir unsere Sitzungen mehrere Wochen am Stück hybrid ablaufen lassen, da dann der Vorrang der Präsenzsitzungen nicht mehr gegeben wäre.
Was ist hier jetzt richtig?
Danke und LG
Community-Antworten (6)
29.08.2025 um 13:29 Uhr
Der Vorrang an Präsenzsitzungen ist ja rein rechtlich nie quantifiziert worden. Heißt: wenn Ihr die genannten 6 Wochen Home Office z.B. ins Verhältnis zu 52 Wochen im Jahr setzt, hätten die Präsenzsitzung ja weiterhin eindeutig Vorrang.
Wichtig ist, dass die GO fertig ist (wenn Ihr sagt Ihr arbeitet gerade dran) - und auf jeden Fall den Passus der hybriden Sitzungen beinhaltet!
Unter den Voraussetzungen sehe ich da keine Probleme, wenn jemand aus dem Home Office heraus teilnimmt.
PS: Wie viele Sitzungen würden denn überhaupt auf diese 6 Wochen entfallen? Wäre das nicht im Vergleich zu möglichen Präsenz-Sitzungen immer noch verschwindend gering?
29.08.2025 um 14:07 Uhr
Präsenzsitzungen, Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz und gemischte Sitzungen
Betriebsratssitzungen können auf verschiedene Weise durchgeführt werden.
Eine Betriebsratssitzung kann als reine Präsenzsitzung durchgeführt werden. Dann treffen sich die Betriebsratsmitglieder vor Ort in einem Sitzungsraum, alle Teilnehmer an der Sitzung sind körperlich anwesend.
Eine Betriebsratssitzung kann aber auch als reine Video- oder Telefonkonferenz (Online-Sitzung) stattfinden. Dann nehmen sämtliche Betriebsratsmitglieder mittels einer Video- und/oder Audioverbindung an der Sitzung teil.
Und schließlich kann eine Betriebsratssitzung auch als gemischte Sitzung durchgeführt werden (hybride Sitzung). In diesem Fall findet eine Präsenzsitzung vor Ort statt, jedoch mit der zusätzlichen Möglichkeit für die Betriebsratsmitglieder, sich per Video- und/oder Audioverbindung zu der Sitzung dazuzuschalten.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung in § 30 BetrVG kann ein Betriebsrat sowohl Präsenzsitzungen als auch Online-Sitzungen und gemischte Sitzungen durchführen. Ob Betriebsratssitzungen als Online-Sitzungen bzw. als gemischte Sitzungen stattfinden dürfen, entscheidet allein der Betriebsrat. Der Arbeitgeber darf dem Betriebsrat hierzu keine Vorschriften machen. Insbesondere kann der Arbeitgeber nicht vom Betriebsrat verlangen, aus Kostengründen Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen. Der Betriebsrat kann auf der Durchführung von Präsenzsitzungen bestehen, auch wenn diese höhere Kosten verursachen.
Wichtig!
Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats
Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Betriebsratssitzung per Video- oder Telefonkonferenz und für das Dazuschalten von Betriebsratsmitgliedern zu einer Sitzung mittels Video-/Audioverbindung ist, dass es dafür eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats gibt.
Wichtig!
Keine Online-Sitzung ohne Geschäftsordnung!
Vielleicht hilft euch das weiter...
29.08.2025 um 14:22 Uhr
Schau mal, da gibt es auch ein Urteil.
Die Ladung eines Ersatzmitglieds hätte zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen können.
29.08.2025 um 17:29 Uhr
Hallo, danke schon mal für die Antworten!
@Muschelschubser: So wie ich das verstanden habe, ist es noch nicht klar, wie lange am Stück das BRM zuhause sein wird. Soweit ich weiß waren aber mindestens 8 Wochen im Raum, aber es kommt auf die Genesung an natürlich.
An dem Passus zu den virtuellen Sitzungen sind wir gerade dran, und die GO wird dann demnächst erlassen, das ist also nicht das Problem.
Ich war mir einfach nur nicht sicher, wie oft das sein darf, da ich einige GO-Entwürfe gesehen habe, die damit sehr streng waren, z. B. mit einer zahlenmäßigen Begrenzung der virtuellen Sitzungen pro Monat. Daher sicherheitshalber die Frage. Aber wenn der Vorrang vom Gesetzgeber nicht quantifiziert wurde, wie Du sagst, sollten wir ja zumindest in dem Rahmen innerhalb der GO frei sein, das lockerer zu definieren.
@Lehi 26 + @NoobSlayer: Danke für die Hinweise und Links, ich schau sie mir an!
LG
29.08.2025 um 18:53 Uhr
Ein nicht nach §38 BetrVG freigestelltes BRM kann während einer Arbeitsunfähigkeit durchaus an Sitzungen teilnehmen, ggf auch über Video (Vorausgesetzt, es ist entsprechend in einer Geschäftsordnung geregelt!).
01.09.2025 um 12:16 Uhr
"Ein nicht nach §38 BetrVG freigestelltes BRM kann während einer Arbeitsunfähigkeit durchaus an Sitzungen teilnehmen, ggf auch über Video (Vorausgesetzt, es ist entsprechend in einer Geschäftsordnung geregelt!)."
Völlig richtig, aber so wie ich es verstanden habe ist eine AU nicht nötig, weil der MA von zu Hause aus arbeiten kann.
Ob er 6, 8 oder 10 Wochen zu Hause bleibt wäre für mich nicht so schlagend. Denn das Jahr hat 52 Wochen, wo es noch genügend Gelegenheiten gibt, der Präsenzsitzung den Vorrang einzuräumen.
Und eine saubere GO scheint ja auch so gut wie fertig zu sein.
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