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Begründung virtueller Sitzung wg. langer Anreise

M
M.Faßbender
Mai 2022 bearbeitet

Hallo, wir sind bundesweit tätig und unser stellv. BRV ist Außendienstmitarbeiter und hat eine Anreise von ca. 6-7 Stunden. Ist hier wegen der langen Anreise eine Begründung für mehr virtuelle Sitzungen möglich als vom Gesetzgeber gewünscht? Zum Beispiel 2 Präsenzsitzungen und 6 virtuelle im Jahr. Ich habe bisher im Netz nichts gefunden. Die Begründung für die virtuelle Sitzung (bei uns Videositzung mit Teams) muss ja bei der Einladung mit angegeben werden. Viele Grüße Michael Faßbender

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Community-Antworten (6)

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R.Staunlich

12.05.2022 um 18:36 Uhr

Ich verstehe die Frage nicht!

Betriebsverfassungsgesetz § 30 Betriebsratssitzungen (1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. (3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
M
M.Faßbender

13.05.2022 um 11:06 Uhr

Lieben Dank R.Staunlich für die Antwort. Ich habe etwas gefunden.

Ich habe im Internet diverse Beispiele für eine Geschäftsordnung eben gefunden und dort steht oft der Satz "Die Dauer der Anreisen zur Teilnahme an der Betriebsratssitzung stellt keinen Sachgrund für die Durchführung einer Video- und/oder Telefonkonferenz dar." drin.

Ich finde, dass eine Anreise von 5-6 Std. für eine BR-Sitzung, die ggfs. nur 1 Std. dauert ziemlich heftig. Bei bundesweit tätigen Unternehmen können die Anreisen auch schonmal noch länger dauern.

Eine Quelle (Urteil?) wieso dieser Sachgrund nicht in Ordnung ist habe ich noch nicht gefunden.

Beispiel: Betriebsratssitzung mittels Video- und/oder Telefonkonferenz

  1. Die Betriebsratssitzung findet als Video- und/oder Telefonkonferenz statt, wenn es aufgrund einer Rechtsvorschrift oder aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, im Betrieb zu einer Präsenzsitzung zusammenzukommen. Videokonferenzen haben Vorrang vor Telefonkonferenzen. Zu den Sachgründen zählen z.B.:
  2. die Dringlichkeit der Angelegenheit, die kein Zuwarten bis zur nächsten regulären Betriebsratssitzung als Präsenzsitzung zulässt.
  3. der Gesundheitsschutz der Betriebsratsmitglieder, der die Durchführung der Betriebsratssitzung als Video- und/oder Telefonkonferenz erfordert.

Die Dauer der Anreisen zur Teilnahme an der Betriebsratssitzung stellt keinen Sachgrund für die Durchführung einer Video- und/oder Telefonkonferenz dar.

Gegebenenfalls kann folgende zusätzliche Formulierung aufgenommen werden: Die Anzahl der Betriebsratssitzungen, die aus sachlichen Gründen ganz oder teilweise als Video- und/oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, darf … Sitzungen im Quartal nicht übersteigen.

W
wdliss

13.05.2022 um 11:25 Uhr

"Ich finde, dass eine Anreise von 5-6 Std. für eine BR-Sitzung, die ggfs. nur 1 Std. dauert ziemlich heftig."

Wenn du daraus resultierend folgerst, dass die Anreise zur Teilnahme an der Betriebsratssitzung einen Sachrgrund für eine virtuelle Sitzung ist, so ist dieser Sachgrund ja dauerhaft gegeben. Das aber Widerspricht der Forderung "unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung". Daher ist diese Standardformulierung in den meisten GO und dient zu Klarstellung, dass die Anreise eben kein Grund sein darf.

M
M.Faßbender

13.05.2022 um 11:42 Uhr

Hallo wdliss, vielen Dank. Ich habs jetzt verstanden, warum der Satz in der GO stehen sollte. Sorry, ich bin zum ersten Mal im BR u. BRV.

R
R.Staunlich

13.05.2022 um 11:51 Uhr

M. Faßbender,

da hast Du ja ein sehr restriktives Beispiel einer GO herausgesucht. Da steht ja quasi drin "nur bei Corona und fristlosen Kündigungen". Kann man so machen, muss man aber nicht so machen. Das könnte bei einem BR passen bei dem alle BRM an einem Standort sind.

Ihr solltet, innerhalb des gesetzlich zulässigen, eine Regelung finden die für Euch passt und nicht für irhendeinen anderen BR.

Und beachte bitte dass § 30(3) BetrVG sogenannte hybride Sitzungen ermöglicht.

Es gibt übrigens Betriebsratsgremien die schon vor dieser Änderung im BetrVG sehr erfolgreich mit Telekonferenzen gearbeitet haben.

M
M.Faßbender

13.05.2022 um 12:09 Uhr

Vielen Dank R.Staunlich

Dann werden wir erstmal in der GO nur die gesetzlich notwendigen Inhalte aufführen. Danke für den Tipp. Ich vermute, das ganze wird sich in den nächsten Jahren noch weiter entwickeln.

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