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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Coronamaßnahme virtuelle Betriebsversammlung trotz Kollegen ohne Firmen IT Equip

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S.Spranger
Apr 2021 bearbeitet

Ich habe eine Frage zum Thema Betriebsversammlung in Coronazeiten. Ist dem Umstand § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genüge getan wenn wir virtuelle Betriebsversammlungen abhalten, obwohl ein Teil der Belegschaft kein Firmen IT Equip hat. Wir bauen darauf, das in der heutigen Zeit ja fast Jeder ein Internetfähiges Handy, Tablet oder PC zu Hause hat. Klar ist, das die Betriebsversammlung egal wo man ist um daran Teil zu nehmen, als Arbeitszeit gewerte wird und wir im Vorfeld alle rechtlichen Rahmenbedingungen für eine solche Veranstaltung abbilden. Gibt es eine Gesetz welches Verlangt, für Kollegen ohne Technik die Betriebsversammlung in Präsens abhalten zu müssen? Gerade verschärft sich die Coronalage ja noch mal erheblich und wir wollen kein Risiko eingehen. Danke für eure Infos und Meinungen dazu.

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Community-Antworten (6)

C
celestro

15.04.2021 um 16:47 Uhr

Denke nicht, das man die Mitarbeiter darauf verweisen kann, ihr privates Gerät dafür zu benutzen. Ihr solltet die Sache mit einem Spezialisten für Arbeitsrecht bereden.

K
krambambuli

15.04.2021 um 17:15 Uhr

Lies doch mal www.bzo-wissen.de bei § 129 BetrVG. Wichtig erscheint mir: Die Kosten trägt der AG. Die Nichtöffentlichkeit muss sichergestellt sein. Die Teilnehmer müssen auch Fragen stellen können.

Da sind vielleicht Abteilungsversammlungen oder Teilversammlungen sinnvoller.

M
Moreno

15.04.2021 um 18:01 Uhr

Ich muss ehrlich sagen in Zeiten von Corona ist mir der §43 ziemlich ...sch....egal ;-)

R
Rakshazar

15.04.2021 um 20:16 Uhr

@moreno Dann könntest du aber ganz schnell die längste Zeit BR gewesen sein, wenn du den passenden AG (oder auch AN) hast, die den BR einen mitgeben wollen. Corona setzt auch das BetrVG nicht außer Kraft, das verlangen wir doch immer von unseren AG...Aber auch der BR hat Pflichten

M
Moreno

16.04.2021 um 10:20 Uhr

Könntest Du....ist Quatsch! Höchstens das gesamte Gremium und dann gibts Neuwahlen ....na und?

R
Relfe

16.04.2021 um 10:50 Uhr

Wenn dann für alle, aber das mit der Nichtöffentlichkeit ist bei Betrieben die MA im HO haben faktisch gar nicht realisierbar bzw. kann man als BRV gar nicht sicherstellen. Somit ergeben sich 2 Probleme, die zumindestens ich nicht lösen kann:

  1. eine Präsenzveranstaltung mit >200 MA kann ich logistisch unter Coronabedingungen nicht coronagerecht durchführen
  2. bei einer Onlineversammlung mit Personen im HO oder mobilen Arbeitsplatz kann ich die Nichtöffentlichkeit nicht sicherstellen

Also ist doch die Konsequenz: keine Versammlung während Corona

und wenn die Belegschaft mich loswerden will, dann brauchen die bestimmt nicht einen ausgefallene Versammlung um das zu erreichen, das geht viel einfacher über Druck auf die anderen BRM und zack ist man als BRV abgewählt.

Den Punkt: "Abwahl BRV und Neuwahl BRV" setze ich ohne Zögern auf eine Tagesordnung, mal sehen wer sich in Coronazeiten für diesen Job zur Verfügung stellt von den anderen BRM

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