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Mitbestimmung bei Ermittlung von Festlegung von Fahrzeiten

D
Donald79
Jul 2025 bearbeitet

Hallo Miteinander,

ich hätte eine Frage und hoffe das ihr mir weiterhelfen könnt.

Sachverhalt:

  • Es handelt sich um ein Verkehrsunternehmen mit über 2000 Beschäftigten
  • Es gibt eine Betriebsvereinbarung wie Fahrzeiten zwischen den Endstellen der jeweiligen Bus oder Straßenbahn ermittelt werden. Um diese dann den realistischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
  • Geregelt sind die Messmethodik, Auswertung usw.

Unser Arbeitgeber möchte die Betriebsvereinbarung nun kündigen und stellt großzügig in Aussicht das wir hier eh nicht in er Mitbestimmung sein nach §87 BetrVG

Was ist eure Meinung zu dem Thema? Wie würdet ihr agieren?

276011

Community-Antworten (11)

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celestro

25.06.2025 um 19:18 Uhr

Verstehe ich nicht ... was genau wird da ermittelt? Die Fahrzeit zwischen Anfang und Ende der Strecke ist doch in der Realität vorhanden. Was soll man da ermitteln "damit es realistisch" ist?

L
Locke69

26.06.2025 um 08:37 Uhr

( Geregelt sind die Messmethodik, Auswertung usw.) Damit ist der Betriebsrat in der Mitbestimmung § 87 Abs. 1 Nr.6

OH
Olav HB

26.06.2025 um 10:14 Uhr

Zunächst losgelöst von der Frage "Mitbestimmung oder nicht", es gibt ein BV welche für beide Seiten verbindlich ist. Der AG kann diese natürlich kündigen (ebenso wie der BR), bleibt dann aber mit der Nachwirkung der BV sitzen, muss also eine Alternative beibringen und, ups, da sind wir bei der Mitbestimmung. Es handelt sich um ORdnung im Betrieb, die Festlegung von Arbeitszeiten und Dienstpläne.

Der AG kann zwar der Meinung sein, das alles ist nicht Mitbestimmungsplichtig (es gibt ja Meinungsfreiheit in Deutschland), das bedeutet aber nicht, dass dieser Meinung die Rechtslage wiedergibt.

Kündigt der AG die BV, so fordert der BR dem AG auf sofort in Verhandlungen über eine neue BV einzutreten (Initiativrecht wahrnehmen) und unternimmt alle notwendige Schritte (Beschlussverfahren um den AG an den Tisch zu zwingen bis hin zu der Einigungsstelle um eine BV durchzusetzen) eine neue Regelung zu erreichen.

Führt der AG einseitig eine neue Regelung ein, so kann der BR die MA darauf hinweisen, dass bei entstehende Nachteile ihre Ansprüche aufgrund der BV individuell geltend machen müssen.

D
Donald79

26.06.2025 um 11:28 Uhr

Vielen lieben Dank schon einmal für die ganzen Antworten.

Dadurch fällt mir ein das die betreffende BV leider keine Nachwirkung hat. Dies haben unsere Vorgänger wohl für nicht wichtig gehalten. Indirekt werden dadurch natürlich die Dienstpläne berührt, was hier natürlich ein guter HInweis ist.

Zum § 87 Abs. 1 Nr.6 weiß ich nicht ob der hier tatsächlich relevant ist. Über die Fahrzeitauswertungen werden ja keine Mitarbeiter in ihrer Leistung oder Verhalten überwacht. Es ist Bestandteil der Planung, wo Fahrzeuge an bestimmten Stellen im Liniennetz zeitlich sein sollen.

Vielen Dank schon einmal, ich berichte gerne weiter.

M
Meph1977

26.06.2025 um 11:49 Uhr

Ich kann jetzt aus dem stehgreif nicht sagen ob eine BV erzwingbar ist aber sollte das so sein dann hat die BV eine Nachwirkung auch wenns nicht drin steht. Bei einer erzwingbaren muss vielmehr explizit drin stehen das die Nachwirkung ausgeschlossen ist.

NB
nicht brauchen

26.06.2025 um 14:19 Uhr

Zitat: Zum § 87 Abs. 1 Nr.6 weiß ich nicht ob der hier tatsächlich relevant ist. Über die Fahrzeitauswertungen werden ja keine Mitarbeiter in ihrer Leistung oder Verhalten überwacht. Es ist Bestandteil der Planung, wo Fahrzeuge an bestimmten Stellen im Liniennetz zeitlich sein sollen. Die Planung könnte aber dazu verwendet werden die MA zu überwachen oder die Leistung zu überprüfen, oder?

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Donald79

26.06.2025 um 20:03 Uhr

Zitat: "Die Planung könnte aber dazu verwendet werden die MA zu überwachen oder die Leistung zu überprüfen, oder? "

Im Grunde nein. Fahrzeiten werden alle zwei Jahre gemessen in einer Zeitraum von 2 Wochen. Gemessen und ausgewertet werden nur die Fahrzeugnummern nicht die Personalnummer die gefahren ist. Das wäre bei 1500 Messungen auch ein riesiger Aufwand. Daher werden diese die Fahrzeiten rein digital erfasst und ausgewertet.

C
celestro

26.06.2025 um 20:07 Uhr

Naja ... aber die Messung an sich wäre ja nutzbar, um die Leistung zu beurteilen. Auch wenn das vielleicht in der Realität nicht getan wird.

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DummerHund

26.06.2025 um 22:19 Uhr

Aus eigener Erfahrung als Fernfahrer weiß ich was celestro da umschreibt. Iss schon ein paar Jahre her; damals gab es noch keine LKW Maut auf Bundesstraßen. Mein LKW war auch mit dem ,oder einen ähnlichen System ausgerüstet. Dieses System sieht genau wie und wo sich das Fahrzeug befindet. Das System erfasst sogar genau wie ich bremse und in welchem Rhythmus ich Gas gebe. Kurz gesagt ob ich vorausschauend fahre. Alles über eine Kennzahl die dem LKW zugeordnet. Logischerweise weiß der AG aber auch das Personalnummer xyz das Fahrzeug führt. Jahrelang ging alles gut. Dann rief mich mein AG an und sagte mir, du läds jetzt dort wo du abgeladen hast neu und fährst dann zum abladen nach M.......milch. Du fährst aber nicht über Autobahn sondern fährst über Land. Unterwegs sagte Navi und Radio das die Bundesstraße gesperrt ist. Also hab ich selbst entschieden doch auf die Autobahn aus zu weichen. Als ich ein paar Minuten am Ziel stand rief der AG und blögte mich an, ich hab dir doch gesagt keine Autobahn. Kurz den Grund erklärt habe ich ihm dann nur geantwortet." Mein lieber Freund, du kannst gerne mit deinem System alle Daten vom LKW auslesen, betreibst du mir gegenüber noch einmal eine illegale Mitarbeiterüberwachung dann bekommen wir den größten Ärger; bedenke ich war Betriebsrat und stellv. KBR Vorsitzende. Bis ich später dort mal gekündigt hatte, hat er das nie wieder gemacht.

S
seehas

30.06.2025 um 13:04 Uhr

Ob § 87 (1) 6 der richtige ist, da bin ich mir nicht ganz sicher. Möglich wäre § 87 (1), 1: Ordnung im Betrieb § 87 (1), 2: Arbeitszeit und Pausen (die hängen ja weitgehend von der Planung ab, wenn die Fahrzeiten unrealistisch sind verschieben sich die Pausenzeiten und verlängern sich die Lenkzeiten) § 87 (1), 7: Gesundheitsschutz (wenn durch unrealistische Vorgaben der Stress für die Fahrer steigt beeinträchtigt das die Gesundheit. Betriebsvereinbarungen nach §87 gelten immer so lange nach bis eine neue Vereinbarung getroffen wurde, auch ohne dass es gesondert vereinbart wurde.

D
Donald79

03.07.2025 um 12:43 Uhr

Hallo zusammen,

ich bedanke mich hier gerne nochmals vielmals für eure zahlreichen Beiträge. Ich werde das auf jeden Fall so mitnehmen.

Grüße

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