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Abteilungsversammlung mit GF

B
BR-AMG_ES
Jun 2025 bearbeitet

Wir veranstalten in unserem Betrieb (ca. 80 MA) einmal im Jahr eine "große" Betriebsversammlung und dreimal Abteilungsversammlungen, wobei wir die Belegschaft in zwei Gruppen teilen. Dieses Vorgehen ist mit der GF abgestimmt, das haben wir schriftlich. Bisher haben wir die Abteilungsversammlungen immer ohne die GF abgehalten. Gestern im Monatsgespräch kam er plötzlich damit, dass die GF ein Teilnahmerecht habe, nach §43 BetrVG. Das macht es schwierig, denn wir wollen mit den Kolleginnen und Kollegen über "alles" sprechen, und befürchten, dass die gehemmt sind, wenn die GF dabei ist. Können wir das umgehen? Danke für eure Antworten

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Community-Antworten (19)

K
Kehler

13.06.2025 um 10:25 Uhr

Gemäß § 43 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Arbeitgeber zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen nicht nur einzuladen, sondern er hat auch das Recht, in diesen Versammlungen zu sprechen. Somit besteht tatsächlich ein Teilnahmerecht der Geschäftsführung. Dieses Recht ist gesetzlich verankert und kann nicht umgangen werden, selbst wenn dies in der Vergangenheit anders gehandhabt wurde oder anders vereinbart war.

K
Kehler

13.06.2025 um 10:32 Uhr

Die Antworten von Pfried kannst du ignorieren, und am besten auch melden, das ist unser Forumstroll. Er hat auch noch andere Namen hier.

B
BR-AMG_ES

13.06.2025 um 10:50 Uhr

Danke für die Antworten. Ja, die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist ein schwieriges Thema, leider in vielen Betrieben...

K
Kehler

13.06.2025 um 10:55 Uhr

Um dennoch offene Diskussionen zu ermöglichen, könnte erwägt werden, vor oder nach der Abteilungsversammlungen informelle Treffen mit der Belegschaft zu organisieren, bei denen solche Themen besprochen werden können. Diese Treffen hätten dann allerdings keinen offiziellen Charakter und könnten auch nicht an die Stelle der gesetzlichen Versammlungen treten.

NB
nicht brauchen

13.06.2025 um 11:12 Uhr

Oft ist es so, dass sich einige auf der Versammlung zu Wort melden wollen und dann gehemmt sind weil der AG da ist. Dies kann man vermeiden, wenn man im Vorfald die Fragen sammelt und dann als BR vorträgt. Ein Teilnahmerecht hat der AG. Ob er auch zu jeder Abteilungsversammlung kommt ist eine andere Frage. Wenns nur 2 Abteilungen sind kann er schon zu 7 Versammlungen kommen.

M
Muschelschubser

13.06.2025 um 11:20 Uhr

Wenn es wirklich brennt, und es gibt Themen bei den die Mitarbeitenden Angst vor Repressionen durch den AG haben, dann bleibt noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit. Dass der AG hier eben kein Teilnahmerecht einfordern kann, wurde m.E. durch Däubler bestätigt (Kommentar zu §43 Abs. 3 BetrVG).

R
RudiRadeberger

13.06.2025 um 11:40 Uhr

"Wenn es wirklich brennt, und es gibt Themen bei den die Mitarbeitenden Angst vor Repressionen durch den AG haben, dann bleibt noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit."

Nur zur Hälfte korrekt. Es müssen Themen vorliegen, deren Besprechung keinen weiteren zeitlichen Aufschub zulässt. Hose voll ist kein Grund für eine außerordentliche Betriebsversammlung.

C
celestro

13.06.2025 um 11:51 Uhr

"Lt. Absatz 2 ist der AG zu Betriebsversammlungen einzuladen.

Unter Absatz 3 kann der BR eben diese unter bestimmten Voraussetzungen einberufen. Lt. Gesetz greift wiederum Absatz 2 und der AG ist einzuladen. Ich lese nicht, dass es nicht so ist."

Das wurde schon durch Posting Nummer 1 deutlich gemacht. Wofür die Wiederholung?

"Um dennoch offene Diskussionen zu ermöglichen, könnte erwägt werden, vor oder nach der Abteilungsversammlungen informelle Treffen mit der Belegschaft zu organisieren, bei denen solche Themen besprochen werden können."

Richtig! Siehe aber vor allem auch:

"Wenn es wirklich brennt, und es gibt Themen bei den die Mitarbeitenden Angst vor Repressionen durch den AG haben, dann bleibt noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit."

und dabei noch mal sehr deutlich der Hinweis: "außerhalb der Arbeitszeit".

R
rtjum

13.06.2025 um 11:54 Uhr

"Diese Treffen hätten dann allerdings keinen offiziellen Charakter und könnten auch nicht an die Stelle der gesetzlichen Versammlungen treten."

Und der AG muss diese Zeit auch nicht vergüten, könnte für die Teilnahme sogar Abmahnungen osä. verteilen.

Die Idee mit dem vorher Fragen sammeln ist ganz gut, aber mal ganz ehrlich, ich erlebe das bei uns leider auch immer wieder, wenn wirklich alles so sch... ist und ich als MA mich trotzdem nicht traue, das mal in vernünftigen Worten vorzubringen, scheint der Leidensdruck noch nicht hoch genug. Je nach Größe des Betriebes weiß ein GF auch wahrscheinlich nicht alles und gerade dann kann das auch sehr nützlich sein, ihm das mitzuteilen.

M
Muschelschubser

13.06.2025 um 13:27 Uhr

"Und der AG muss diese Zeit auch nicht vergüten, könnte für die Teilnahme sogar Abmahnungen osä. verteilen."

Die Gefahr sehe ich bei Durchführung außerhalb der Arbeitszeit eher nicht.

R
rtjum

13.06.2025 um 13:48 Uhr

"Die Gefahr sehe ich bei Durchführung außerhalb der Arbeitszeit eher nicht."

Nein, ausserhalb der AZ nicht, abei bei " könnte erwägt werden, vor oder nach der Abteilungsversammlungen informelle Treffen mit der Belegschaft zu organisieren, " sehe ich die Gefahr, dass während der AZ gemeint sein könnte.

C
Catweazle

14.06.2025 um 02:13 Uhr

Eine Möglichkeit ist eine BR-Sprechstunde unmittelbar vor der Versammlung.

P
Pfried

14.06.2025 um 10:06 Uhr

Sowas wird direkt vor einer Betriebsversammlung niemals durchgehen, nochmals, dafür gibt es die Betriebsversammlung!

§ 39 Sprechstunden

(1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten.

Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. (!!!)

Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. (!!!)

Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

M
Moreno

14.06.2025 um 17:44 Uhr

Wir haben schon mal Fragezettel mit Themen für die BV an die Einladungen angehängt und dies wurde dann in der BV von uns vorgestellt. Der Chef hat ganz schön geschluckt ?

M
Meph1977

15.06.2025 um 18:54 Uhr

Der Betriebsrat kann soviele außerordentliche Betriebsversammlungen machen wie er will. Auch wenn er einfach nur mal Bock drauf hat. Die Krux an der Sache ist das die Teilnahme daran keine Arbeitszeit ist und der AG nicht für die Kosten aufkommen muss es sei denn er hat selbst ein Einberufung der außerordentlichen Betriebsversammlung veranlasst aber dann hätte er auch ein Teilnahmerecht.

Wir benutzen in unseren Betriebsversammlungen das Tool Mentimeter mit dem man wärend der Versammlung anonym Fragen stellen kann mit dem Smartphone.

M
Muschelschubser

16.06.2025 um 10:27 Uhr

"Sowas wird direkt vor einer Betriebsversammlung niemals durchgehen, nochmals, dafür gibt es die Betriebsversammlung!"

Was sollte juristisch gegen Sprechstunden vor einer Betriebsversammlung sprechen? Insbesondere dann, wenn sie zur Vorbereitung dienen, um die BV zielgerichteter durchführen zu können?

Es liegt grundsätzlich erstmal im Ermessen des BR, ob und wie oft er Sprechstunden anbietet. Wenn der AG sich sträubt, wüsste ich gern auf welcher Grundlage die Einigungsstelle gegen den BR entscheiden sollte.

OH
Olav HB

16.06.2025 um 10:32 Uhr

Wir haben, in ein verleichbare Situation, den Hinweis unseres Anwalts bekommen, dass man auch ein BR-Sitzung mit sachkundig Beschäftigten einberufen kann. Begründung wäre, dass der BR für seine Beratungen im Bereich X die dort Beschäftigten anhören möchte um ein genaueres Bild der Probleme zu bekommen. Die Ergebnisse der Anhörung nimmt man dann als BR mit in seiner Beratung und bespricht das bei Bedarf mit der GL.

C
celestro

16.06.2025 um 13:17 Uhr

"Wozu bedarf es da einer vorherigen Sprechstunde mit der Belegschaft, ergibt wenig Sinn oder."

Zeigt nur, das Du kein Stück verstanden hast, worum es hier geht.

B
BR-AMG_ES

16.06.2025 um 13:32 Uhr

vielen Dank für eure umfangreichen Antworten. Wir werden entsprechend handeln.

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