W.A.F. LogoSeminare

Neuwahl GBR Vorsitz

T
Tore
Mai 2025 bearbeitet

Hallo Zusammen, in einer Niederlassung von uns gab es BR Neuwahlen. (fast der komplette BR ist zurück getreten). Ein Kollege, der zugleich auch GBR Vorsitzender war, wurde nicht mehr in das neue Gremium gewählt. Jetzt stehen demnächst im GBR eine Neuwahl des Vorsitzenden an. Wir sind 5 Niederlassung. Jede Niederlassung entsendet 2 Mitglieder in den GBR. Jetzt meine Frage. Jedes entsendete Mitglied hat ja die Stimmen, wieviele Beschäftigte in der Niederlassung beschäftigt sind. Also. Wir in Hamburg haben 122 feste Beschäftigte. Also hat jedes von den beiden entsendete BR Mitglied 61 Stimmen. Zählen da auch die aktuellen Leiharbeitnehmer (die jetzt auch wählen dürften) dazu? Vielen Dank für eure Hilfe Viele Grüße aus dem hohen Norden

20804

Community-Antworten (4)

W
WiederDa

27.05.2025 um 18:12 Uhr

Nein! Aber Rechtsanwälte antworten immer: "Es kommt darauf an" ;-) Erklärung: Das Stimmengewicht der Delegierten in einem GBR/KBR richtet sich immer nach den vertretenen Stimmen der letzten BR Wahl. D.h. ihr müsst zu Beginn der Amtsperiode einmal das Stimmengewicht der Standorte anhand der Wählerliste (inkl. Anüs) ermitteln und dann gilt das bis zur nächsten Wahl. Entsendet ein BR (oder GBR beim KBR) zwei Delegierte, teilen sich dies das Stimmengewicht zu gleichen Teilen. Fazit: Es kommt also darauf an, ob die "aktuellen Leiharbeitnehmer (die jetzt auch wählen dürften)" schon bei der letzten Wahl mitgewählt haben, um deine Frage genau zu beantworten.

C
celestro

27.05.2025 um 18:12 Uhr

Zitat: "Da die entsendenden Betriebe unterschiedlich groß sind, richtet sich die Anzahl der Stimmen nach der jeweiligen Arbeitnehmerzahl des entsendenden Betriebs (§ 47 Abs. 7 Satz 1 BetrVG). Maßgeblich ist dabei allein die Arbeitnehmerzahl am Wahltag der letzten Betriebsratswahl, nicht dagegen die Zahl der gegenwärtig beschäftigten Wahlberechtigten. Dabei zählen alle Arbeitnehmer, die an diesem Tag in die Wählerliste eingetragen waren, unabhängig von ihrer tatsächlichen Teilnahme an der Wahl. Auch wahlberechtigte Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber nach § 7 Satz 2 BetrVG zählen dabei mit (für die Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb vgl. BAG Beschluss v. 13.3.2013, 7 ABR 69/11)."

W
WiederDa

27.05.2025 um 18:15 Uhr

zwei Antworten, eine Meinung! :-)

T
Tore

27.05.2025 um 18:21 Uhr

Vielen Dank für die rasche Hilfe und die schnelle Antwort

Ihre Antwort