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Keine Übernahme nach Probezeit jedoch Angebot auf andere Stelle

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Lotsenbraut5.0
Apr 2025 bearbeitet

Eine MA wird nach 6 Monaten Probezeit nicht übernommen, ihr wird jedoch eine andere Stelle angeboten (Wechsel von Küchenkraft in die Reinigung). Da sie weniger verdienen würde, möchte die MA den Job eigentlich gar nicht, hat aber Angst dann kein ALG zu bekommen. Ein neuer Arbeitsvertrag ist nötig, da der Verdienst sich ja ändert. In Hinblick auf ihre Motivation: Beginnt die Probezeit dann erneut? Bitte keine dummen Sprüche wie „dann kündigt ihr doch gleich“ - momentan sind wir froh überhaupt Personal zu bekommen….

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Community-Antworten (4)

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Lehi 26

15.04.2025 um 08:07 Uhr

Wenn die Kollegin nach der Probezeit nicht übernommen wird, müsste sie eine Kündigung erhalten. Will der Arbeitgeber sie aber auf eine andere Stelle - zu anderen Bedingungen - haben, muss er eine Änderungskündigung aussprechen. Und nun kommts, wenn es nur die Kündigung nach der Probezeit ist, müsste sie ALG erhalten. Insofern sie rechtliche Ansprüche hat, nach 6 Monaten noch keine Anwartschaft, außer, wenn sie vorher diese Ansprüche schon hatte. Ist es aber die Änderungskündigung wird es schwierig mit dem ALG. Da könnte eine Sperrfrist folgen.

Wobei sie unter anderen Bedingungen in dieser Firma angefangen hat, nämlich in der Küche. Warum wird sie nicht dort übernommen? Sie wurde extra dafür vor 6 Monaten eingestellt, fällt die Stelle weg? Habt ihr einen BR? Dieser kann doch mit der Kollegin überlegen, welche Möglichkeiten es in Zeiten des Fachkräftemangels gibt. Vielleicht, wenn es nur am Geld liegt, legt der AG noch etwas drauf, damit die Reinigungsstelle besetzt wird. Dann überlegt es sich die Kollegin vielleicht. Das haben wir schon erfolgreich praktiziert. Oder er zahlt extra Fahrgeld, oder ähnliche Leistungen.

G
ganther

15.04.2025 um 10:29 Uhr

der AG wird keine Änderungskündigung aussprechen. Entweder es wird der veränderte Vertrag unterschrieben (wahrscheinlich ohne Probezeit, abhängig davor wie der Vertrag zuvor gestaltet war) oder der Vertrag läuft einfach aus (wenn es ein auf 6 Monate befristeter Vertrag zur Erprobung) oder sie erhält die Probezeitkündigung (wenn es ein unbefristeter Vertrag mit Probezeit ist)

ich glaube nicht, dass der AG groß dealen wird. Warum sollte er?

N
Norbert_BLN

15.04.2025 um 10:43 Uhr

Dafür gibt es eine Probezeit und anscheinend hat es für die Küchenstelle nicht gelangt, so ist das im Leben. Ist doch positiv, dass der AG die Reinigungsstelle in Betracht zieht, groß dealen wird er aber nicht, bin da der gleichen Meinung wie ganther.

OH
Olav HB

15.04.2025 um 10:52 Uhr

Nach einer Probezeit wird man nicht übernommen denn man hat bereits ein Vertrag. Dieser kann befristet sein, wobei dann die Probezeit im Verhältnis zum Frist stehen muss (bei eine Befristung von 6 Monate ist ein Probezeit von 6 Monaten einfach nicht statthaft). Das bedeutet, wenn der AG nicht fristgemäß kündigt, wird sie einfach weiter beschäftigt. Um dann dauerhaft auf ein anderen, weniger bezahlten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, bedarf es eine Änderungskündigung, ohne diese bleibt der ursprünglichen Vertrag unberührt.

Die Änderungskündigung besteht immer aus zwei Teile. Teil 1 die Kündigung des bestehenden Vertrags und Teil 2 das Angebot eines neuen Vertrags. Letzteres unterschreibt man unter Vorbehalt und reicht gegen die Kündigung eine entsprechende Klage ein. Gewinnt man diese, bleibt man bei dem alten Vertrag, verliert man diese, hat man den neuen Vertrag.

Etwas anders ist es bei eine Befristung. Zunächst auch da, man muss nach de Probezeit nicht übernommen werden, denn man hat ja ein (sachgrundlos befristeten) Arbeitsvertrag, befristet für x Monate (oder als Sachgrundbefristung) bis zum wegfall der Sachgrund.

Ein Vertrag mit der ersten Befristung muss zum Ende des Vertrages nicht gekündigt werden, der läuft aus. Ein Vertrag mit der zweiten Variante (Sachgrund) wird mit wegfall der Sachgrund mit eine Ankündigungsfrist von 2 Wochen beendet.

Wenn insgesamt die Voraussetzungen für Leistungen nach SGB erfüllt sind, wird das Ende eines Vertrages oder die arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zu eine Sperre von Leistungen führen.

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