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Übernahme Azubi

S
Sabrina2209
Apr 2025 bearbeitet

Bei uns wurde ein Azubi übernommen für den Vertrieb Innendienst. Dieser Übernahme hat der Betriebsrat zugestimmt. Zwei Tage später wurde dem BR ein Anhörung zur betriebsbedingten Kündigung einer Person aus einer anderen Abteilung vorgelegt. Diese Person hat aber auch Erfahrung im Vertrieb. Hätte man dieser Person nicht erst ein Wechsel in den Vertrieb anbieten müssen, bevor man die Auszubildende übernimmt?

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Community-Antworten (19)

LA
Lutius Albutius

27.03.2025 um 11:39 Uhr

Eine betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der AG soziale Gesichtspunkte nicht, oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Genau dieser Fall scheint hier vorzuliegen. Meiner Auffassung nach ist die Anhörung nach §102 BetrVG mangelhaft. In diesem Fall würde ich als BR beschließen, dem AG mitzuteilen, dass er keine Gründe erkennen kann, der beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung die Zustimmung zu erteilen.

Zitat Sabrina2209 : Diese Person hat aber auch Erfahrung im Vertrieb. Hätte man dieser Person nicht erst ein Wechsel in den Vertrieb anbieten müssen, bevor man die Auszubildende übernimmt?

Zweifellos richtig. Dies würde ich selbst dem AG in der Stellungnahme nicht mitteilen, denn es könnte die Position der Auszubildenden eventuell erschweren

C
celestro

27.03.2025 um 12:29 Uhr

Sehe ich etwas anders ... man kann hier mEn nicht eifnach sagen "die Anhörung sei mangelhaft", sondern man muss schon sagen, worin der Mangel liegt. Und da kann man die Auszubildende nicht einfach "außen vor lassen".

C
celestro

27.03.2025 um 12:29 Uhr

Sehe ich etwas anders ... man kann hier mEn nicht eifnach sagen "die Anhörung sei mangelhaft", sondern man muss schon sagen, worin der Mangel liegt. Und da kann man die Auszubildende nicht einfach "außen vor lassen".

LA
Lutius Albutius

27.03.2025 um 15:21 Uhr

Zitat celestro : Sehe ich etwas anders ... man kann hier mEn nicht einfach sagen "die Anhörung sei mangelhaft", sondern man muss schon sagen, worin der Mangel liegt.

Der BR wäre gut beraten, dem AG NICHT mitzuteilen, dass die Anhörung mangelhaft ist. Dazu ist der BR ja auch nicht verpflichtet. Tut er dies dennoch, böte er dem AG Gelegenheit, die Anhörung nachzubessern.

R
RudiRadeberger

27.03.2025 um 15:43 Uhr

"In diesem Fall würde ich als BR beschließen, dem AG mitzuteilen, dass er keine Gründe erkennen kann, der beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung die Zustimmung zu erteilen."

Ich glaube, damit würde der Schwanz mit dem Hund wedeln. Aufgabe des BR in diesem Fall ist es nicht, Gründe für die Zustimmung zu erkennen, sondern die Gründe für die Ablehnung zu formulieren.

C
celestro

27.03.2025 um 16:51 Uhr

"Der BR wäre gut beraten, dem AG NICHT mitzuteilen, dass die Anhörung mangelhaft ist. Dazu ist der BR ja auch nicht verpflichtet. Tut er dies dennoch, böte er dem AG Gelegenheit, die Anhörung nachzubessern."

Stellt sich die Frage, was genau der BR tun sollte. Denn normalerweise müsste der BR eine "NIchtzustimmung beschließen". Auch dann müsste der BR dalegen, warum es eine aktive Verweigerung gibt.

Und letztlich stellt sich eh die Frage ... wen lässt man über die Klippe springen? Denn beide Personen "retten" wird wohl eh nicht funktionieren. Oder?

G
ganther

27.03.2025 um 17:18 Uhr

es ist doch immer die Frage, ob der Beschäftigte überhaupt dort während des Prozess zu arbeiten.

ich weiß, dass ich gleich gesteinigt werde, aber viel mehr Wirkung hat das nicht. Auch wenn der BR nicht die Kündigung angreift, so kann es im Prozess trotzdem vorgetragen werden und der MA hat dadurch auch kein Nachteil

C
Catweazle

27.03.2025 um 21:14 Uhr

Wenn der BR wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl widersprechen will muss er auch Namen der sozial Schwächeren nennen. Gut, dass ich dieses Problem nie hatte.

LA
Lutius Albutius

27.03.2025 um 23:42 Uhr

Zitat celestro : Stellt sich die Frage, was genau der BR tun sollte. Denn normalerweise müsste der BR eine "NIchtzustimmung beschließen". Auch dann müsste der BR dalegen, warum es eine aktive Verweigerung gibt.

Zitat Catweazle : Wenn der BR wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl widersprechen will muss er auch Namen der sozial Schwächeren nennen.

Hallo celestro, Hallo Catweazle,

auf welcher Rechtsgrundlage muss der BR Eurer Meinung nach dies jeweils begründen ?

C
celestro

28.03.2025 um 00:15 Uhr

https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__102.html

Dazu weitergehend (zitiert aus:https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/widerspruchsrecht-des-betriebsrats):

"Der Betriebsrat hat den Widerspruch schriftlich unter Angabe der Widerspruchsgründe beim Arbeitgeber einzulegen. Für die Begründung des Widerspruchs reicht eine Wiedergabe (Abschreiben) des Gesetzestextes allein nicht aus. Der Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung ist jedoch schon dann ausreichend begründet und insofern ordnungsgemäß, wenn dieser Widerspruch es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Widerspruchsgründe geltend gemacht wird (LAG München v. 2.3.1994 – 5 SA 908/93). Diese subjektive Rechtsmeinung muss der Betriebsrat aber durch Angabe von konkreten, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Tatsachen nachvollziehbar machen. Er muss jedoch die Widerspruchsgründe nicht beweisen, sondern schlüssig machen, d.h. die von ihm angeführten Tatsachen müssen einen Widerspruchsgrund ergeben können (LAG Hamburg v. 29.10.1975 – 5 SA 92/75)."

LA
Lutius Albutius

28.03.2025 um 13:56 Uhr

  1. Zitat celestro : Stellt sich die Frage, was genau der BR tun sollte. Denn normalerweise müsste der BR eine "NIchtzustimmung beschließen". Auch dann müsste der BR dalegen, warum es eine aktive Verweigerung gibt.

Nein. Der BR muss weder die Zustimmungsverweigerung, noch die Zustimmung zur Kündigung begründen.

  1. Zitat celestro : Der Betriebsrat hat den Widerspruch schriftlich unter Angabe der Widerspruchsgründe beim Arbeitgeber einzulegen.

Völlig richtig. Und warum ? Ganz einfach. Vergleich :

§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen (5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen.

W
wdlissss

28.03.2025 um 15:05 Uhr

@Lutius Albutius

§102 BetrVG hat auch einen Absatz 2:

"Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

unter Angabe der Gründe !!!

C
celestro

28.03.2025 um 15:08 Uhr

"Nein. Der BR muss weder die Zustimmungsverweigerung, noch die Zustimmung zur Kündigung begründen."

Das ist falsch! Wenn der BR die Zustimmungsverweigerung nicht begründet, braucht der AG diese Verweigerung nicht zu beachten.

Vor allem stellt sich die Frage, wieso Du die Sätze:

"Der Betriebsrat hat den Widerspruch schriftlich unter Angabe der Widerspruchsgründe beim Arbeitgeber einzulegen. Für die Begründung des Widerspruchs reicht eine Wiedergabe (Abschreiben) des Gesetzestextes allein nicht aus."

einfach übergehst.

W
Warze

28.03.2025 um 17:42 Uhr

Ihr seit selbst zu blöd, Gesetzestexte korrekt zu interpretieren, deswegen die permanenten Auseinandersetzungen hier.

Merkt man wieder, es gibt keine Mindestanforderung, um als BR tätig zu sein.

R
rtjum

31.03.2025 um 12:34 Uhr

"seit" wird benutzt bei Zeitangaben, richtig ist "Ihr seid" "Merkt man wieder" könnte von Yoda sein, richtig "Man merkt wieder"

Lerne Deutsch!!

C
celestro

31.03.2025 um 18:00 Uhr

Warum sollte ein argumentationsloser Hetzer die deutsche Sprache beherrschen? Ist das von einem Troll nicht etwas viel verlangt?

LA
Lutius Albutius

31.03.2025 um 18:15 Uhr

Zitat rtjum : "seit" wird benutzt bei Zeitangaben, richtig ist "Ihr seid"

Warzenschwein hat eben extrem viel Meinung mit null Ahnung

LA
Lutius Albutius

31.03.2025 um 18:27 Uhr

Zitat Warze : Vor allen Dingen gibt es keine Mindestanforderung für Dich, um hier Deine gequirlte Scheiße im Forum breit zu latschen.

X
XYZ68

01.04.2025 um 09:29 Uhr

Leute, Don't feed the troll!

Wir hatten das doch jetzt oft genug. Gibt ihn einfach kein Futter. Wenn er sich äußert, sagt das er eine Mindermeinung vertritt, die Mehrheit aber eine andere Meinung hat. Aber hört auf, euch auf sein Niveau herabzubegeben. Wir sind Betriebsräte und können doch mit solchen Leuten gut umgehen.

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