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Frage zu Betriebszugehörigkeit, Dienstsitz und Arbeitsort

P
Pauliernie
Mrz 2025 bearbeitet

Hallo,

bei uns im Unternehmen mit vielen Niederlassungen, sollen die Buchhaltungen der einzelnen Niederlassungen in regionalen Buchhaltungszentren zusammengefasst werden. Allerdings soll dann die gesamte Buchhaltung organisatorisch, der Firmenzentrale zugeordnet werden. Dazu sollen alle betroffen Mitarbeiter vom Arbeitsvertrag her, der Hauptzentrale zugewiesen werden, verbleiben aber weiterhin an ihrem jetzigen Arbeitsort und werden dort auch weiter von Gruppen- und Abteilungsleitern geführt. Hiervon sind auch Mitglieder des Betriebsrates betroffen.

Frage: Da sich der Arbeitsort in den jeweiligen Niederlassungen für diese Kollegen nicht ändert, verlieren die BR-Kollegen dennoch ihr Mandat und ihre Wählbarkeit oder nicht.

Wie ist da eure Einschätzung ?

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Community-Antworten (5)

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celestro

26.03.2025 um 17:11 Uhr

Denke eher nicht, das eine solche rein organisatorische Umschichtung zu irgendetwas führt. Aber da solltet Ihr einen Fachanwalt fragen. Es kann nämlich sein, dass dann Mitbestimmungrechte des BR "ausgelöst" werden.

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Pauliernie

27.03.2025 um 09:30 Uhr

Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass die Kollegen per Versetzung zur Firmenzentrale kommen sollen. Da die Zentrale in Bayern liegt und einige betroffene Kollegen aus Hamburg und Berlin kommen, wäre eine Versetzung aufgrund der Entfernung, formaljuristisch unzumutbar. Hier wäre dann alternativ nur eine Änderungskündigung möglich. Dennoch bleibt die Frage ob die Merkmale nach § 7 Satz 1 Betr.VG in dieser Konstellation, für die betroffenen BR-Mitglieder, gegeben sind.

P
ParagraphXY

27.03.2025 um 09:30 Uhr

In §21a BetrVG steht dazu:

"(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend."

Und §24 BetrVG ist da auch eindeutig:

"Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
  3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  4. Verlust der Wählbarkeit,
  5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
  6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor."

Heißt: Wird der alte Vertrag gekündigt (weil ein neuer unterschrieben wird), erlischt auch die Mitgliedschaft als BR-Mitglied.

P
Pauliernie

27.03.2025 um 10:41 Uhr

Die Vorgaben aus dem Betr.VG sind ja bekannt, nur sehen unser Anwalt und unser GBR die Lage etwas anders, da sich für die Mitarbeiter an den Standorten faktisch nichts ändert und somit auch für die betroffenen BR-Mitglieder nicht. Da sie zu 100% ihre Arbeitsleistung in der jeweiligen Niederlassung vollbringen, kann man zu dem Schluss kommen, das sie trotz des neuen Vertrages bzw. nach einer Versetzung, weiter Teil des Betriebes der jeweiligen Niederlassung bleiben und somit auch Mandatsträger werden können bzw. an BR-Wahlen teilnehmen können. Vielleicht etwas spitzfindig aber letzlich müssten das Juristen klären.

P
ParagraphXY

27.03.2025 um 10:44 Uhr

Das ist tatsächlich hochgradig komplex. Es könnte jedoch sein, dass damit Neuwahlen hervorgerufen werden (müssen).

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