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Freiwilligen-Programm -> Sozialauswahl

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Rillidilimo
Mrz 2025 bearbeitet

Nehme man folgendes an: Der AG muss sich von Mitarbeiter:innen aufgrund einer schlechten wirtschaftlichen Lage trennen. Dazu gibt es ein Freiwilligenprogramm mit Auflösungsvertrag/Abfindung. Sollten sich in der Zeit des Freiwilligenprogramms (2 Wochen) nicht genügend Mitarbeiter:innen finde, die das Unternehmen freiwillig verlassen, gibt es betriebsbedingte Kündigungen nach Sozialplan.

In einem Team sind mehrere Mitarbeiter:innen, die sich in Elternzeit befinden und aktuell Teilzeit arbeiten. Sind diese von vorne rein nicht zu berücksichtigen und geschützt, auch wenn andere Kolleg:innen älter sind, schon länger im Unternehmen … etc. Die Elternzeit beträgt mindestens noch min. 1 Jahr, teilweise mehr.

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Community-Antworten (7)

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celestro

24.03.2025 um 17:11 Uhr

Wüsste nicht, wieso Elternzeit zu einem kompletten Schutz führen sollte. Aber man könnte es innerhalb des Sozialplanes zu einem (zu beachtenden) Punkt machen denke ich.

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Rillidilimo

24.03.2025 um 17:35 Uhr

Aber die Elternzeit erschwert eine Kündigung, oder? Hier müsste eine Zulässigkeitserklärung seitens AG bei der zuständigen Behörde gestellt werden, wenn ich richtig informiert bin?

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celestro

24.03.2025 um 17:40 Uhr

Hier:

https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/sozialauswahl#:~:text=In%20die%20Sozialauswahl%20sind%20Arbeitnehmer,befristeten%20Arbeitsvertr%C3%A4gen)%2C%20nicht%20einzubeziehen.

findet man:

"In die Sozialauswahl sind Arbeitnehmer mit Arbeitsverhältnissen, die eine ordentliche Kündigung ausschließen (z. B. Arbeitnehmer in Elternzeit, Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen), nicht einzubeziehen."

Hier:

https://rechtsanwalt-tillmann.de/kuendigungsschutz-elternzeit/#2

dagegen soll eine betriebsbedingte Kündigung trotzdem möglich sein.

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Rillidilimo

24.03.2025 um 17:47 Uhr

Danke für die Links … im Zweifel also etwas für das Arbeitsgericht.

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RudiRadeberger

24.03.2025 um 17:49 Uhr

"Aber die Elternzeit erschwert eine Kündigung, oder?"

Geht nur bei Insolvenz, Teilstilllegung, Kleinstbetrieb oder grober Pflichtverletzung.

"Hier müsste eine Zulässigkeitserklärung seitens AG bei der zuständigen Behörde gestellt werden, wenn ich richtig informiert bin?"

Bisschen komisch formuliert, aber wohl das Richtige gemeint. Er muss bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz die Zulässigkeit der Kündigung beantragen.

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Rillidilimo

24.03.2025 um 18:30 Uhr

Ja, so meinte ich es. Danke für die bessere Formulierung.

Wenn also in einer Abteilung 4 von 13 AN gehen müssen, wird es schwer, außer mit Beantragung bei der Aufsichtsbehörde, MA in Elternzeit zu entlassen.

Die GmbH hat > 145 MA.

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IlkaB

25.03.2025 um 08:32 Uhr

Ach da isser wieder... unser Forentroll Warze aka Tagträumer aka Fried...

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