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Reinigung der Geschäftsräume durch MA - zustimmungspflichtig?

M
Macksie
Mrz 2025 bearbeitet

Wir sind ein kleiner und sehr junger Betriebsrat, daher hoffe ich, meine Frage ist okay. Da der Betrieb sparen möchte, möchte er die Angestellten dazu verpflichten, die Geschäftsräume zu reinigen. Die Größenordnung der jeweiligen Filialen bewegt sich zwischen 50 und ca. 350qm.Verlangt wird hier eine gründliche Reinigung (Nassreinigung), bis auf einen altgedienten Schrubber gibt es keinerlei Hilfsmittel, Sanitäranlagen zählen dazu, schwere Möbel sind Bestandteil des Inventars und müssten bewegt werden. Beim BR ist diese geplante Aktion bisher noch nicht angekommen, da die GL vermutlich der Auffassung ist, dieser könnte hier außen vorgelassen werden. Weitere Konditionen sollen in den nächsten Wochen durch die Filialleiter an die AN weitergegeben werden. Es wird davon ausgegangen, dass den AN hier ein "Angebot" gemacht wird, bzw. einfach nur gefragt wird, ob sich jemand dazu bereiterklärt. Es ist hier von einer langfristigen Maßnahme auszugehen, da die Reinigungsfirmen aus ihren Verträgen entlassen wurden. In der Vergangenheit gab es bereits Versuche, hier an die AN heranzutreten, bisher erfolglos. Von einer Entlohnung ist nicht auszugehen, lediglich die Arbeitszeit wird gewährt. Laut BV findet die Arbeitszeit innerhalb der Öffnungszeiten statt, wir vermuten, dass die Reinigung außerhalb derselben angesetzt wird, was ein Verstoß gegen die BV darstellen sollte. Welche Optionen hat der BR, hier einzugreifen, bzw. den AG auf seine Informationspflicht hinzuweisen und sich im Vorfeld mit der geplanten Maßnahme auseinanderzusetzen und darauf vorzubereiten? Wir sehen hier Unfallverhütung und Arbeitsschutz, wären also in der Mitbestimmung. Ich erhoffe mir einige hilfreiche Tipps und wünsche einen wunderschönen Sonntagabend.

21102

Community-Antworten (2)

C
celestro

23.03.2025 um 20:07 Uhr

Sehe hier massive Mitbestimmung bei den genannten Maßnahmen.

LA
Lutius Albutius

23.03.2025 um 21:17 Uhr

Zitat Macksie : Da der Betrieb sparen möchte, möchte er die Angestellten dazu verpflichten, die Geschäftsräume zu reinigen. Die Größenordnung der jeweiligen Filialen bewegt sich zwischen 50 und ca. 350qm

Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Selbst wenn zB eine Versetzung, oder die Änderung der Arbeitszeiten/Überstunden des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig wäre, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Meiner Auffassung nach überspannt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht bei weitem, wenn er die Angestellten dazu verpflichten will, die Geschäftsräume zu reinigen, also Hilfstätigkeiten zu verrichten


Zitat Macksie : Laut BV findet die Arbeitszeit innerhalb der Öffnungszeiten statt, wir vermuten, dass die Reinigung außerhalb derselben angesetzt wird, was ein Verstoß gegen die BV darstellen sollte

Natürlich liegt dann ein Verstoß gegen die BV vor. Im übrigen gilt auch das hier :

§ 87 BetrVG - Mitbestimmungsrechte - (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. ................

  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; (und/oder)

  3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

Das heißt, das der AG bei Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit grundsätzlich zwingend Eure vorherige Zustimmung einholen muss.

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