Erstellt am 03.03.2025 um 07:49 Uhr von rtjum
"Offiziell muss die Entsendung der Mitglieder zur Schulung ja durch den Gesamt-BR erfolgen."
Für den Beschluss von Schulungsmaßnahmen für Mitglieder des GBR ist der jeweilige örtliche BR zuständig! Vgl. BAG 10.06.1975-1ABR 140/73, auch wenn es hier um JAV bzw GJAV geht.
Damit erübrigt sich das z.B. "Besteht die Möglichkeit, das der Gesamt-BR per Beschluss definierte Aufgaben (z.B. die Entsendung von WA-Mitgliedern zu Schulungen) an einen "lokalen" BR überträgt?"
"Kann ein Besamt-BR die Wahrnehmung bestimmter und definierter Interessen an einen lokalen BR delegieren? Ist das rechtlich zulässig?"
Ob das möglich ist bin ich mir nicht sicher.
Aber m.M.n. sinnbefreit, da der GBR ja nur für die Themen die Zuständigkeit hat, die nur übergeordnet für das gesamte Unternehmen regelbar sind. Wenn dann ein einzelner BR solche Themen abarbeitet widerspricht das ja dem Sinn des GBR.
Zwei Fragen aber:
"Standort 2 mit 20 Mitarbeitern und einem 2-köpfigen BR-Gremium"
Wie kann das sein? Gremien haben immer eine ungerade Anzahl von Mitgliedern!
"Die Mitglieder des WA kommen alle vom Standort 1."
Auch wenn der Standort weitaus mehr MA hat, wieso wird niemand von dem anderen Standort mit einbezogen?
Erstellt am 03.03.2025 um 08:22 Uhr von daRed
Hallo rtjum,
Prinzipiell gebe ich Dir Recht.
Aber es geht halt auch darum, daß das größere Gremium (der lokale BR) wesentlich öfter tagt und mehr Mitglieder hat, demzufolge auch mehr Kapazität zur Bearbeitung verschiedener Themen hat. Und ich spreche hier von Themen, die in die Zuständigkeit des BR fallen, wie z.B. "Arbeitszeit / Gleitzeit" oder "Lohn und Gehalt".
Nach meiner Einschätzung verhält es sich so: Das wesentlich kleinere Gremium hat die größeren Themen zu bearbeiten. Und ich frage mich, ob man das nicht etwas entzerren könnte.
Erstellt am 03.03.2025 um 08:29 Uhr von daRed
Zu Deinen Fragen:
"Standort 2 mit 20 Mitarbeitern und einem 2-köpfigen BR-Gremium"
1 Betriebsrat und 1 Stellvertreter (war von mir missverständlich ausgedrückt)
"Auch wenn der Standort weitaus mehr MA hat, wieso wird niemand von dem anderen Standort mit einbezogen?"
Das wurde seiner Zeit mit BR von Standort 2 so vereinbart, d.h. seitens BR 2 war kein Interesse an der Entsendung von Personen in den WA vorhanden.
Erstellt am 03.03.2025 um 08:55 Uhr von ganther
rtjum
"Kann ein Besamt-BR die Wahrnehmung bestimmter und definierter Interessen an einen lokalen BR delegieren? Ist das rechtlich zulässig?"
zu Schulungen und die Zuständigkeit hast du ja schon was gesagt und daher ist es für dieses Themenfeld nicht relevant.
Das Thema könnte bei daRed aber noch in anderem Zusammenhang noch mal auftauchen: eine solche Delegation des GBR bei originärer Zuständigkeit auf einen örtlichen BR ist nicht zulässig. Den umgekehrten Fall gibt es. Dafür sind auch Regelungen im BetrVG (§ 50 Abs. 2) geschaffen.
Erstellt am 03.03.2025 um 09:14 Uhr von rtjum
""Arbeitszeit / Gleitzeit" oder "Lohn und Gehalt"."
Arbeitszeit/Gleitzeit sind Themen des örtlichen BR, da benötigt man keinerlei Delegation eines GBR für, das ist originäre Zuständigkeit des örtlichen BR!
Lohn und Gehalt unterliegen erstmal dem Vorbehalt der Tarifparteien und wenn ihr nicht tarifgebunden seid, dann könnt ihr immer noch nicht machen was ihr wollt, siehe BetrVG § 77, (3)!
"Das wesentlich kleinere Gremium hat die größeren Themen zu bearbeiten. Und ich frage mich, ob man das nicht etwas entzerren könnte."
So will es aber das Gesetz und das sieht auch eine klare Trennung der Aufgaben vor.
Der GBR ist für Themen zuständig, die auf örtlicher Ebene nicht geregelt werden können (Beispiel Einsatz von unternehmensweiter IT). Alles was vor Ort geregelt werden kann ist auch dort zu regeln.
Erstellt am 03.03.2025 um 09:35 Uhr von daRed
Zu diesem Punkt:
"Für den Beschluss von Schulungsmaßnahmen für Mitglieder des GBR ist der jeweilige örtliche BR zuständig! Vgl. BAG 10.06.1975-1ABR 140/73, auch wenn es hier um JAV bzw GJAV geht."
Es geht hier nicht um die Entsendung von GBR- Mitgliedern zu Schulungsmassnahmen.
Es geht um die Entsendung von WA- Mitgliedern (BR- Mitglieder und Nicht-BR-Mitglieder) zur WA- Schulung.
Das zitierte Urteil passt hier m.E. nicht!
Erstellt am 03.03.2025 um 10:12 Uhr von rtjum
"Es geht um die Entsendung von WA- Mitgliedern (BR- Mitglieder und Nicht-BR-Mitglieder) zur WA- Schulung."
Der WiA ist ein Ausschuss des GBR also gilt für alle BR-Mitglieder BetrVG §37, (6).
Nicht-BRM in den WiA zu berufen macht m.M.n. durchaus Sinn, wenn diese über das notwendige Wissen verfügen.
Ich würde den 37 (6) analog auf Nicht-BRM anwenden soweit für diese eine Schulung notwendig ist.
Erstellt am 03.03.2025 um 12:44 Uhr von Lutius Albutius
Zitat daRed : Standort 2 mit 20 Mitarbeitern und einem 2-köpfigen BR-Gremium
Nach § 9 BetrVG besteht der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern NUR aus einer Person.
Hast Du Dich vertippt, oder ein/das Ersatzmitlied dazu gerechnet
Erstellt am 03.03.2025 um 14:56 Uhr von xyz68
.... und entsendet in den GBR auch nur ein BR-Mitglied
Erstellt am 03.03.2025 um 16:10 Uhr von GabrielBischoff
Ich denke mal, das war hier 1+1, Betriebsrat und Stellvertreter.
Erstellt am 04.03.2025 um 00:57 Uhr von Damei81
was ist beim 1er BR ein Stellvertreter? Wann dann ist es ein Ersatzmitglied oder Nachrücker! Stellvertreter ist nach §26 BetrVG schon defienert!