Erstellt am 12.02.2019 um 23:10 Uhr von celestro
Der von Dir genannte Paragraph 47 sagt doch schon zu Beginn alles, was Du wissen musst:
"§ 47 BetrVG
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten."
Bei Euch gibt es aber nur 1 ... Fall erledigt.
Erstellt am 12.02.2019 um 23:25 Uhr von Juri11
Celestro .
Vielen Dank für deine schnelle Antwort
Noch haben wir 2 Betriebsräte .
Spätestens ab April wären wir Betriebsratslos.
Wenn wir bis April einen GB bilden würden , wäre er für uns zuständig und bleibt er im Amt ?
Erstellt am 13.02.2019 um 00:08 Uhr von celestro
"Wenn wir bis April einen GB bilden würden , wäre er für uns zuständig und bleibt er im Amt ?"
Wenn Ihr einen GBR bildet, ist dieser natürlich auch für Euch zuständig. Allerdings würde sich (meiner Meinung nach) der GBR mit "Eurem" BR in Luft auflösen, da die Voraussetzungen für die Bildung des GBR wegfallen.
Erstellt am 13.02.2019 um 08:37 Uhr von takkus
Moin. Sehe ich wie celestro. Aber ihr könntet durch eine BV regeln, dass ein BR für beide Betriebe gebildet wird. Oder die ArbN beschließen die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates. Dann ist dieser statt des GBR zuständig.
Erstellt am 13.02.2019 um 08:52 Uhr von ExBoMa
Wenn Ihr einen Weg findet, einen GBR zu gründen, wie von takkus beschrieben, ist der für euch aber nur soweit zuständig, wie Sachen geregelt werden, die in originärer Zuständigkeit eines GBR liegen. Sachen die üblicherweise in Zuständigkeitsbereich lokaler Gremien liegen, wird dieser GBR nicht regeln.
Auf der anderen Seite: Wenn Ihr keinen GBR gründen könnt, wird der Unternehmer alle Sachen endscheiden können, die normalerweise der GBR endscheidet.
(dazu steht im AIB 12/2018 ein Artikel ab Seite 19, beschrieben ist der Sachverhalt auf S. 21 unter "9. Das originär zuständige Betriebsratsgremium existiert gar nicht - wer entscheidet dann?")
->Blöde Situation für Euch! Versucht auf alle Fälle zuerst einen neuen BR zu schaffen und dann einen GBR!
Ansonsten schließe ich mich den beiden "Vorkommentatoren" an.
Erstellt am 13.02.2019 um 09:20 Uhr von takkus
Achso- die Quelle meines Ergusses wollte ich noch dazuschreiben: § 3 BetrVG und ich hab dazu eben noch ne` Kommentierung im Fitting, 29. Auflage, gefunden- § 47 RN 20 und 21.
Erstellt am 13.02.2019 um 09:22 Uhr von Kratzbürste
Versucht lieber einen eigenen BR auf die Füße zu stellen, der nicht bei jedem Gegenwind gleich die Flinte ins Korn wirft. Andere sollen dann für euch den Job machen, wozu niemand anders Lust hat?
Selbst wenn der GBR zuständig wäre, so nur für die Dinge, für die er von Amtswegen zuständig wäre.
Erstellt am 13.02.2019 um 10:55 Uhr von Pjöööng
Zitat (ExBoMa):
"Wenn Ihr keinen GBR gründen könnt, wird der Unternehmer alle Sachen endscheiden können, die normalerweise der GBR endscheidet."
Nein, das sehe ich anders!
"Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich INSOWEIT auch auf Betriebe ohne Betriebsrat."
Sinnund Zweck des GBR ist also in Fällen die für mehrere Betriebe gleichartig geregelt werden MÜSSEN die Mitbestimmung auszuüben, also die damit verbundenen unterschiedlichen Interessen der Einzelbetriebe auszugleichen. Gibt es nur noch einen Betriebsrat, entfällt damit logischerweise die Zuständigkeit eines GBR für irgendetwas, es braucht also keinen GBR mmehr, weil der Arbeitgeber alle Dinge mit dem verbliebenen BR regeln kann und muss.
Erstellt am 13.02.2019 um 11:08 Uhr von ExBoMa
Zitat Pjöööng: "...Gibt es nur noch einen Betriebsrat, entfällt damit logischerweise die Zuständigkeit eines GBR für irgendetwas, es braucht also keinen GBR mmehr, weil der Arbeitgeber alle Dinge mit dem verbliebenen BR regeln kann und muss. "
Das ist aber in dem von mir zitierten Artikel anders beschrieben.
Zitat aus dem Artikel: "....Mangels Über-/Unterordnungsverhältnis gibt es keine Ersatzzuständigkeit eines anderen Betriebsrates.....In diesem Fall endscheidet vielmehr der jeweilige Arbeitgeber oder die Konzernleitung eigenständig und zwar in allen Bereichen der sozialen, personellen wie auch wirtschaftlichen Mitbestimmung...."
Ich verstehe das so, wie von mir beschrieben.
Erstellt am 13.02.2019 um 11:46 Uhr von Pjöööng
Ich kenne den Artikel nicht und kann daher diese Auszüge nicht einordnen. Allerdings scheint mir Deine Interpretation fragwürdig, weil ja demnach auch die personelle Mitbestimmung alleine dem Arbeitgeber obliegen würde.
Erstellt am 13.02.2019 um 11:51 Uhr von ExBoMa
Wie man das auch immer sieht, am Besten ist es, erst einen funktionierenden lokalen BR zu gründen und dann einen GBR zu gründen.
Alles andere ist nicht so optimal.
Erstellt am 13.02.2019 um 12:02 Uhr von Pjöööng
Um hier keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Der verbleibende BR kann natürlich nur die Dinge regeln, die ihn betreffen und diese Regelungen haben nur Auswirkungen auf die von ihm vertretenen Arbeitnehmer.
Nehmen wir an, der Arbeitgeber wolle eine IP-basierte Telfonanlage für alle Betriebe installieren, die es dann z.B. zulässt, sich an jedem Telefon des Unternehmens anzumelden und damit unabhängig davon in welchem Betrieb man sich gerade aufhält gleichermaßen erreichbar zu sein. Wenn es mehrere BR (und damit einen GBR) gibt, so unterliegt diese Anlage wohl unzweifelhaft der Zuständigkeit des GBR. Falls es mehrere Betriebe, aber nur noch einen BR gibt, dann hat nach meiner Überzeugung der BR dieses Betriebes über die Einführung dieser Anlage für seine Mitarbeiter mitzubestimmen.