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Delegation an Ausschüsse und deren Einladung

E
E-Shark
Mrz 2025 bearbeitet

Guten Tag an alle, ich habe zwei Fragen zu Ausschüssen bei denen ich aus dem Gesetzt und Fitting nicht schlau.

  1. An den Ausschuss können Aufgaben zur selbständigen Erledigungen übertragen werden, die nicht im Kernbereich des gesamt Gremiums liegen. Wie ist es bei der Beauftragung von Sachverständigen(Anwalt) kann das auch übertragen werden so ein Beschluss zu fassen? Bzw. auch einer Verhandlungsgruppe? Habe jetzt keine gerichtliche Entscheidung gefunden bzw. im Fitting sind Kernaufgaben ausgeschlossen ohne Definition was sie sind.

  2. Laut Fitting kann man bei Ausschüssen die Einladungen weglassen werden zu Sitzungen wenn diese einen Turnus haben und fest beschlossen wurden zeitlich. Aber für meine Auffassung bedarf es trotzdem eine Tagesordnung. Meine Kollegin ist der Auffassung die TO braucht man auch nicht im PA, weil auch die Beschlüsse wiederkehrend sind. Ich sehe das anders, da der Fitting das Gegenteil bezüglich der TO beschreibt und nach würde jeder Beschluss im PA ungültig. Ohne TO= keine Sitzung-> keine ordnungsgemäßen Beschlüsse

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Community-Antworten (4)

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celestro

25.02.2025 um 16:16 Uhr

zu 2.) mEn sind Einladung und TO zwei völlig verschiedene Dinge. Also ja, die Einladung kann man sich sparen ... eine TO muss aber trotzdem erstellt werden.

P.S. Beschlüsse sind ja auch nicht widerkehrend. Nicht umsonst wird einem beigebracht, das:

"TO:

5.22 Beschluss zu einer Einstellung"

völlig unzureichend ist und es heißen muss:

"TO:

5.22 Beschluss zur Einstellung von Max Mustermann als XYZ in Abteilung ABC" (oder so ähnlich)

S
SonjaLindner

25.02.2025 um 18:47 Uhr

Zu Teil 1 Das Thema der Übertragung von Aufgaben an Ausschüsse im Rahmen der Betriebsratsarbeit ist in der Tat komplex und durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Laut § 28 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

Ein grundlegender Punkt hierbei ist jedoch, dass der Abschluss von Betriebsvereinbarungen niemals auf einen Ausschuss übertragen werden kann. Dies erfordert einen Beschluss des gesamten Betriebsratsgremiums.

Zu der konkreten Frage, ob die Beauftragung eines Sachverständigen (z.B. eines Anwalts) durch einen Ausschuss selbstständig erfolgen kann, kommt es darauf an, ob diese Aufgabe spezifisch dem Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen wurde und ob diese Übertragung im rechtlichen Rahmen liegt.

Die Beauftragung von Sachverständigen kann in bestimmten Kontexten im Aufgabenbereich eines Ausschusses liegen, wenn dies entsprechend beschlossen wurde und nicht die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse des Betriebsrats berührt. Dennoch ist es in vielen Fällen empfehlenswert, solch eine Entscheidung durch das gesamte Gremium fassen zu lassen, um rechtliche Klarheit zu haben.

Hinsichtlich der Beauftragung von Sachverständigen ist es ebenfalls hilfreich, auf die Regelung in § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuweisen, welche die Hinzuziehung von Sachverständigen für den Betriebsrat regelt. In der Regel bedarf es auch hier eines Beschlusses des gesamten Betriebsrats, besonders wenn es um externe Fachkenntnisse geht.

Zusammenfasst: Die Beauftragung sollte grundsätzlich durch das gesamte Betriebsratsgremium erfolgen, es sei denn, die Aufgabe ist explizit und im Einklang mit den Betriebsratsvorschriften einem Ausschuss übertragen.

Entscheidungen, die über Alltagsfragen hinausgehen und die Interessenvertretung als Kernbereich betreffen, sind generell durch den gesamten Betriebsrat zu beschließen.

Bei Unsicherheiten ist es ratsam, eine Abstimmung im Gesamtkreis des Betriebsrats vorzunehmen, um jede Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

S
SonjaLindner

25.02.2025 um 18:53 Uhr

Zu 2. Deine Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit von Ausschusssitzungen und den damit verbundenen Beschlüssen sind völlig berechtigt. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind ordnungsgemäße Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse zwingend voraussetzungsgebunden an eine Tagesordnung, die den Mitgliedern vorab bekannt sein muss. Dies ist notwendig, um eine entsprechende Vorbereitung und die fundierte Teilnahme der Betriebsratsmitglieder sicherzustellen.

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E-Shark

04.03.2025 um 09:58 Uhr

Kurzes Update nach dem ich einen Anwalt gefragt habe. Der Sachverstand kann nur im gesamten Gremium beschlossen werden erstens, weil das Gesetz und Fitting von "dem Betriebsrat" spricht. Zweitens es ist keine wiederkehrend Aufgabe, die übertragen werden kann.

Zu der TO/Einladung: Der Fitting erlaubt es Sitzungen ohne Einladung zu haben, wenn diese zu vor als regelmäßigen bzw. für einen Tag beschlossen wurden an dem sie stattfinden. Ein TO muss trotzdem im Vorfeld rausgehen und an Ersatzmitglieder TO und Einladung. @celestro es scheitert schon am richtig formulierten Beschluss bei uns sieht es so aus Beschluss: Name der Person Jan/Nein/Enthaltung. Und dann prallt die Vorsitzende wie viel sie weiß und sie muss nicht zum PA Seminar, weil sie dem Leiter was beibringen würde. Wäre es nicht so wichtig würde ich lachen ?

Manchmal frage ich mich sind die Leute zu dumm Gesetze zu lesen bzw. die logisch zu verstehen... Und ohne "Beweis/Urteil" möchte man mir nicht glauben bzw. möchte man auf Teufel komm raus es bequem haben auch wenn es gegen das Gesetz geht und ein Pflichtverletzung ist vorallem den Mitarbeitern gegenüber?‍♂️

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