Kann die Wahlakte digital geführt werden?
Hallo, wir wurden grade ganz frisch zum Wahlvorstand gewählt und arbeiten uns nun so langsam ein. Wir haben uns gefragt, ob die Wahlakte auch digital geführt werden kann. Weder im BetrVG noch in der WO habe dazu eine klare Aussage finden können. Vielen Dank vorab!
Community-Antworten (5)
19.02.2025 um 11:35 Uhr
da kann man nur eine Schulung des Wahlvorstandes empfehlen.
Was genau verstehst Du unter der Wahlakte?
19.02.2025 um 11:40 Uhr
Hallo rtjum, eine Schulung wollen wir auf jeden Fall besuchen! Bis dahin versuchen wir alles so "richtig" wie möglich zu machen. Unter Wahlakte verstehe ich die Sammlung aller Unterlagen, also Protokolle und Beschlüsse des Wahlvorstands, später die Wählerlisten, Kandidaturen etc. Können wir das digital machen?
19.02.2025 um 15:01 Uhr
Falls du mit Wahlakte die gesamten Wahlunterlagen meinst, habe ich diese Info für dich:
Antwort aus bund-verlag.de
"Sobald die konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats stattgefunden hat, muss der Wahlvorstand diesem alle Wahlunterlagen übergeben. Das ist quasi die letzte Amtshandlung des Wahlvorstands. Und die ist ganz schön wichtig.
Die Unterlagen können auch bereits in der konstituierenden Sitzung dem neuen Betriebsratsvorsitzenden übergeben werden. Zu den auszuhändigenden Dokumenten zählen alle Wahlunterlagen, das Wahlausschreiben, die Aushänge, die Vorschlaglisten, die Bekanntmachungen, außerdem der gesamte Schrift- und E-Mail-Verkehr – kurzum eigentlich alles, was der Wahlvorstand getextet hat.
Bei den Freiumschlägen für die schriftliche Stimmabgabe ist zu beachten, dass verspätet eingegangene Briefumschläge binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet werden können (vgl. § 26 Abs. 2 WO). Ist die Wahl angefochten worden, erfolgt die Vernichtung nach Rechtskraft des im Anfechtungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlusses. Aufbewahrungsfrist
Der neue Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit (vgl. §§ 21, 22 BetrVG) sorgfältig aufzubewahren. Er hat den zur Wahlanfechtung Berechtigten (vgl. § 19 Abs. 2 BetrVG) die Einsichtnahme zu gestatten, soweit die Unterlagen für ein Wahlanfechtungsverfahren benötigt werden. "
Das klingt eindeutig nach beidem. Wir haben einen Ordner für die Papierakten und einen Ordner auf dem Server mit den digitalen Akten (auch Mails). So kann jederzeit jemand kommen und wir könnten alles vorlegen.
19.02.2025 um 16:31 Uhr
Nehmt Papier und heftet es in einem Ordner ab. Denn
- Wenn ihr euch eine Geschäftsordnung gebt, wäre die schriftlich – also auf Papier – niederzulegen (§ 1 Abs. 2 WO)
- Sitzungsniederschriften sind zu unterschreiben (§ 1 Abs. 3 WO)
- Das Wahlausschreiben ist zu unterschreiben (§ 3 Abs. 1 WO)
- Einsprüche müssen schriftlich eingelegt werden (§ 4 Abs. 1, 2 WO)
- Vorschlagslisten müssen unterschrieben und schriftlich bestätigt werden (§ 6 Abs. 3, 5; § 7 Abs. 1
- Die Wahl selbst erfolgt auf Papier (insb. bei Briefwahl)
- Die Wahlniederschrift ist zu unterschreiben (§ 16 Abs. 2 WO) et cetera
Siehe auch § 126 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
Aus alledem ergibt sich fast schon automatisch, dass eine digitale Wahlakte wenig Sinn macht, oder die Anfechtbarkeit der Wahl ermöglicht. Ihr könnt das natürlich auch alles nochmal scannen und dann eben zusätzlich digital vorhalten, aber die Grundlage schafft erst einmal Papier……… Eine Online-Wahl ist (im Febr 2025) aber definitiv nicht möglich: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/207278
20.02.2025 um 09:58 Uhr
Die Wahl ordnungsgemäß hinzukriegen ist schwierig genug. Ich frage mich immer, warum man unbedingt noch weitere Unsicherheiten reinbringen möchte.
Tut euch den Gefallen und macht es einfach wie vorgesehen.
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