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Personalnummer bei Kennzahlenermittlung

M
MaTie
Feb 2025 bearbeitet

Hallo zusammen,

in der Logistik unseres Unternehmens möchte der Teamleiter Kennzahlen wie etwa die Dauer für die Abarbeitung eines Auftrages ermitteln. Dafür sollen die Kolleginnen und Kollegen jeweils aufschreiben wie lange sie für einen Auftrag benötigt haben. Dabei sollen Sie ihre Personalnummer angeben. Da so nicht die Kennzahl, sondern die persönliche Leistung einer Person ermittelt werden kann, vermute ich, dass er das nicht einfach so und vor allem ohne Beteiligung des Betriebsrates darf.

Könnt ihr mir hier mit entsprechenden Stellen aus dem Gesetzestext und/oder Rechtsprechung weiterhelfen?

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Community-Antworten (8)

C
Catweazle

10.02.2025 um 13:39 Uhr

Der Arbeitgeber darf die Leistungen der Mitarbeiter kontrollieren. Er darf auch einen Nachweis verlangen. Erst wenn diese Daten elektronisch erfasst werden ist der BR in der Mitbestimmung.

K
Kehler

10.02.2025 um 14:10 Uhr

Der Teamleiter darf die Erhebung von Daten zur Bearbeitungsdauer eines Auftrags, einschließlich der Angabe der Personalnummern, nicht ohne Weiteres durchführen. Dies hat datenschutzrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Implikationen.

Datenschutzrechtliche Aspekte:

  • Die Erhebung personenbezogener Daten, wie die Zuordnung von Bearbeitungszeiten zu Personalnummern, fällt unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Solche Daten gelten als personenbezogen und dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine rechtliche Grundlage vorliegt, wie z. B. die Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmens, das nicht die Rechte der Mitarbeiter überwiegt.
  • Eine solche Datenerhebung könnte dazu führen, dass individuelle Leistungsprofile erstellt werden. Dies erfordert besondere Vorsicht, da es die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter beeinträchtigen kann.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats:

  • Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Ausgestaltung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Auch bei manuellen Verfahren könnte ein Mitbestimmungsrecht bestehen.
  • Der Betriebsrat muss daher in die Entscheidung über die Erhebung solcher Daten eingebunden werden. Ohne seine Zustimmung ist die Maßnahme in der Regel unzulässig.

Zusammenfassend ist es dem Teamleiter nicht erlaubt, ohne Zustimmung des Betriebsrats und ohne eine klare datenschutzrechtliche Grundlage solche Daten zu erheben.

C
Catweazle

10.02.2025 um 15:20 Uhr

@Kehler, deine Antwort passt absolut nicht zur gestellten Frage. Es werden keine Daten erhoben oder gespeichert.

A
alraune

10.02.2025 um 15:31 Uhr

@Catweazle, was macht dann der Teamleiter mit den Daten bzw. mit der Personalnummer im Zusammenhang mit dem was der MA abgearbeitet hat ? Wenn er was damit Anfange will, wird er sie mit ziemlicher Sicherheit irgendwo aufschreiben. Für mich bedeutet das , er speichert diese Daten. Ob jetzt in seinem Notizbuch oder digital um sich eine Übersicht zu verschaffen. Für mich bedeutet dass, ein erheben von Daten und das Speichern derselben.

G
ganther

10.02.2025 um 17:05 Uhr

das MBR des BR gilt aber eben nur bei technischen Einrichtungen. Es ist nichts vorgetragen, dass darauf schließen lässt, dass hier eine technische Einrichtung benutzt wird. Wir können nun herrlich diskutieren, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist (alleine schon aus dem Recht des AG zur Leistungskontrolle und 26 BDSG sehe ich da ein berichtigtes Interesse des AGs), aber der BR hat bei der Beurteilung des Datenschutzrechts kein MBR

C
Catweazle

10.02.2025 um 19:18 Uhr

Selbst wenn er es speichert. Es kann nur ein technisches Gerät sein, dass vor dem ersten Einsatz der Zustimmung des BR bedarf. Es muss also schon einer Regelung diesbezüglich geben. Ein Fall aus meinem BR: Der Arbeitgeber wollte von den Verkäufern Strichlisten über die Anzahl der telefonischen Kundenkontakte. Die Mehrheit im BR sah die Mitbestimmungsrechte es BR verletzt. AG und LAG sahen das aber anders.

OH
Olav HB

11.02.2025 um 10:41 Uhr

Ich sehe es ähnlich wie Kehler.

Es werden sehr wohl Daten erhoben. Die Erfassung der für einen Auftrag benötigte Zeit als solches kann man noch unter ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers verbuchen. Die kann ein Instrument der Personalplanung sein (wir bekommen viel Aufträge der Serie X, dafür brauchen wir also zusätzliches Personal). Die Erfassung des Personalnummers im gleichen Verfahren ist aber ein Problem, nicht nur aus Sicht des Datenschutzes. Hier ist ein Leistungsprofil möglich und da sind wir bei der Mitbestimmung.

L
LK327

11.02.2025 um 14:51 Uhr

So lange es mit Stift auf Papier geschrieben wird, kann er Notieren was er will. Kann den ganzen Tag hinterher laufen und sich Notizen machen. Ob das schlau ist... andere Frage. Erst wenn das ganze dann irgendwie digital verarbeitet werden soll, um z.B. die Leistung zu bewerten, kommen wir in MBR.

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