Wie zählen Überstunden, die durch Betriebsratsarbeit entstehen?
Angenommen, ich arbeite regulär von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr. An einem Tag muss ich innerhalb dieser Zeit eine Stunde für den Betriebsrat tätig sein (z. B. Gespräche mit Mitarbeitenden, Recherche, Austausch mit anderen BR-Mitgliedern, Sitzungen) und bleibe daher etwas länger, bis 17:00 Uhr, um meine reguläre Arbeit nachzuholen. Zählt diese Mehrarbeit dann als Überstunde?
Edit wegen der Rückfragen: Wir haben Gleitzeit. Wir zeichnen Arbeitszeit mit einem Zeiterfassungsystem auf. Überstunden bis max. 10 Stunden Arbeitszeit müssen nicht genehmigt werden. Eine Umverteilung der Arbeit ist nicht realistisch.
Community-Antworten (11)
30.01.2025 um 10:41 Uhr
Du musst die Zeit, die du als BR gebraucht hast, nicht nacharbeiten.
30.01.2025 um 11:04 Uhr
Wie wird denn Eure Arbeitszeit "aufgezeichnet"? Und wie sind die Regelungen zu Überstunden?
Der Ansatz von Kehler ist natürlich richtig ... der AG müsste Deine Arbeit normalerweise umverteilen.
30.01.2025 um 11:37 Uhr
Zitat celestro : Der Ansatz von Kehler ist natürlich richtig ... der AG müsste Deine Arbeit normalerweise umverteilen.
Ergänzend dazu :
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 -
Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konfliktsituation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.
So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz bestimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit freizustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine andere Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG).
30.01.2025 um 12:37 Uhr
Vielen Dank für eure Antworten. Wie sieht es aus, wenn keine Umverteilung der Arbeit möglich ist und somit Überstunden notwendig werden? Beispiel, bei einem 8 Stunden Arbeitstag: Wenn ich 4 Stunden arbeite, und 6 Stunden für den BR tätig bin, wird dann nur bis zum Soll (8 Stunden) gezählt, oder habe ich dann 10 Stunden gearbeitet, inkl. 2 Überstunden?
30.01.2025 um 12:54 Uhr
Personalplanung ist das Problem des Arbeitgebers, da würde ich gar nicht so sehr zu meinem eigenen machen. Mal theoretisch, was passiert denn, wenn du gewissenhaft und vollständig deine BR-Arbeit machst und dann in deinem Job Nummer 2 was liegen bleibt?
30.01.2025 um 16:17 Uhr
"Beispiel, bei einem 8 Stunden Arbeitstag: ....... oder habe ich dann 10 Stunden gearbeitet, inkl. 2 Überstunden?". Ich würde das mit JA beantworten. Wenn 10 Stunden bei euch im Gleitzeitrahmen möglich sind, ist es meiner Auffassung nach unerheblich wieviel davon dann deine normale Arbeit und wieviel BR-Arbeit ist.
03.02.2025 um 12:08 Uhr
Die BR-Tätigkeit als solches findet während der regulären Arbeitszeit statt, es sei denn, dies ist aus betriebliche Gründe nicht möglich. Somit verursacht die BR-Tätigkeit in der Regel keine Mehrarbeit. Da am Ende des Tages jedoch unaufschiebbare, nicht verteilbare Arbeit vorliegt, sind Überstunden erforderlich. Diese gelten zu 100% als Mehrarbeit und müssen entsprechend vergütet, bzw. in Freizeit ausgeglichen werden, wobei letzteres Vorrang vor Auszahlung hat.
03.02.2025 um 12:25 Uhr
Du musst für Dich hinterfragen, was Dir wichtiger ist, Umsatz/Erträge sichern Arbeitsplätze und das Fortbestehen der Firma.
03.02.2025 um 15:32 Uhr
Zitat Iawtpl : Du musst für Dich hinterfragen, was Dir wichtiger ist, Umsatz/Erträge sichern Arbeitsplätze und das Fortbestehen der Firma.
Dummes Zeug
03.02.2025 um 15:59 Uhr
Zitat Olav HB : Die BR-Tätigkeit als solches findet während der regulären Arbeitszeit statt, es sei denn, dies ist aus betriebliche Gründe nicht möglich.
Dann müssen aber schon DRINGENDE betriebliche Gründe vorliegen. Denn gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Arbeitsbefreiung soll dem einzelnen Betriebsratsmitglied eine pflichtgemäße Wahrnehmung seines Amtes ermöglichen. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll in aller Regel Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben (BAG v. 23.11.2022 - 7 AZR 122/22 -
04.02.2025 um 08:41 Uhr
Wenn das BRM in schichten arbeitet, kommt es allerdings häufiger dazu, dass BR-Arbeit auch außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet.
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