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Urlaubsanspruch nach Langzeiterkrankung im Minijob

S
Sansibar
Jan 2025 bearbeitet

Hallo, bin gespannt auf eure Meinung… Kollege im Minijob war krank vom 06. Januar 2022 bis Ende Juli 2024. Hat 2024 dann noch den gesamten Jahresurlaub (jeweils 30 Tage) von 2023 und 2024 abgefeiert und erhebt jetzt noch Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub von 2022, da er vom Arbeitgeber nicht darauf hingewiesen wurde, dass dieser Anspruch zum 31. März 2024 verfällt und der Arbeitgeber damit seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist. Kann dieser Anspruch eurer Meinung nach berechtigt sein?

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Community-Antworten (5)

L
lolium

14.01.2025 um 10:02 Uhr

der Anspruch könnte berechtigt sein. Wenn der AG nicht nachweisen kann, dass der ordnungsgemäß informiert hat bleibt der Anspruch auf den U aus 2022 bestehen und verfällt nicht nach 15 Monaten.

S
Sansibar

14.01.2025 um 10:31 Uhr

Die Info durch den Arbeitgeber hätte doch vor dem 31. März 2024 erfolgen müssen? Dann hätte der Kollege aber keine Möglichkeit gehabt, den Urlaub zu nehmen, weil er noch nicht arbeitsfähig war. Wenn der Arbeitgeber während der Krankheit Urlaub anbietet sieht es ja so aus, als würde er die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln.

R
rtjum

14.01.2025 um 10:54 Uhr

sehe ich etwas anders. Dazu: https://www.hensche.de/Urlaub_Krankheit_Arbeitsrecht_Urlaub_Krankheit.html#tocitem1

Zitat: Der Ur­laubs­an­spruch verfällt bei lan­ger Krank­heit ge­ne­rell 15 Mo­na­te nach Ab­lauf des Ur­laubs­jah­res, d.h. auch oh­ne arif­ver­trag­li­che Re­ge­lung.

D.h. der Urlaub von 22 ist am 31.03.24 verfallen.

S
Sansibar

14.01.2025 um 12:23 Uhr

Eigentlich sehe ich das auch so wie rtjum. Der Kollege hatte keine Möglichkeit, den Urlaub vor dem 31.03.2024 zu nehmen. Hätte der Arbeitgeber drauf hingewiesen den Urlaub vor Verfall zu nehmen, dann hätte er ja die Arbeitsunfähigkeit angezweifelt. Möglicherweise wird der Kollege versuchen, seinen Anspruch einzuklagen. Sehe ich das richtig, dass es sich hierbei um Individualrecht handelt?

R
rtjum

14.01.2025 um 12:49 Uhr

"Individualrecht"

ja!

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