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Einführung einer Handlungsanweisung ohne BR

A
Awahl
Jan 2025 bearbeitet

Hallo zusammen,

eben ist über unser Intranet eine Handlungsanweisung inkl. Handbuch "Energiemanagement DIN EN ISO 50001:2018" veröffentlicht worden. Hier werden unsere MA auch darauf gebeten/ aufgefordert, sich energiesparend zu Verhalten. Es wurde auch ein Energiemanagementbeauftragter zur Koordination von Maßnahmen, Systemen und Vorschlägen ernannt. Das der Arbeitgeber laut Energieeffizienzgesetz dazu verpflichtet ist ist uns klar. Ist die Handlungsanweisung und das Handbuch dazu unserem Verständnis nach nicht nach §87 BetrVG mitbestimmungspflichtig? Muss er die Veröffentlichung wieder zurücknehmen, bis unserem Gremium alles vorgestellt und auch von uns genehmigt wurde?

Viele Grüße schon mal im Voraus

Alex

33502

Community-Antworten (2)

M
Muschelschubser

09.01.2025 um 16:25 Uhr

Ich glaube, dazu müsste man tiefer in die Formulierungen einsteigen.

Erstmal sind "gebeten" und "aufgefordert" zwei unterschiedliche paar Schuhe.

Ansonsten kommt es darauf an, was er an konkreten Maßnahmen vor hat. Will er im Glühlampen durch LEDs tauschen oder alte Fenster ersetzen, denke ich nicht dass der BR sich damit belasten muss.

Will er aber z.B. die Raumtemperatur absenken oder Bewegungsmelder in der Arbeitsstätte installieren, dann kommt definitiv §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zum tragen.

Ob Aufforderungen wie "Macht die Tür hinter Euch zu" oder "bitte nur Stoßlüften" bereits unter §87 Abs.1 Nr. 1 fallen, wage ich zu bezweifeln. Ich denke, hier geht es um wesentlichere Dinge, die auch die tatsächlichen Abläufe beeinflussen können.

Ob die Benennung eines Beauftragten mitbestimmungspflichtig ist, kann ich auf der Basis ebenfalls nicht beantworten. Lohnt sich hierfür eine komplette Stelle im Beauftragtenwesen, ist das sicherlich eine nach §99 relevante Personalie. Macht man das so "nebenbei" mit, kann das auch über das Direktionsrecht abgedeckt sein.

A
Awahl

10.01.2025 um 08:28 Uhr

Laut dem Handbuch sollen alle Mitarbeiter regelmäßig geschult werden, Fremdfirmen darauf hingewiesen und verpflichtet werden, neue Mitarbeiter in einer Einführungsveranstaltung in dieses System eingewiesen werden. Wir denken, dass das alles nach §87 in der Mitbestimmung ist, da es in die Ordnung und das Verhalten der Mitarbeiter eingreift.

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