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Versicherungsschutz nach 8h Seminar und 6h Heimfahrt

C
cop12
Dez 2024 bearbeitet

Sehr geehrte Community,

ich habe folgendes Szenario. Ich bin Außendienst-MA mit Firmenwagen. Normalerweise ist Fahrtzeit = Arbeitszeit. Jetzt ist ein Seminar über mehrere Wochen geplant. Eine Appartement wird für diese Zeit durchgehend zur Verfügung gestellt. Nun habe ich, wie auch andere Kollegen, Familie zu Hause und möchten nach Seminarende gern wieder nach Hause. (Am Montag bei Anreise das gleiche ggf.) Somit haben wir am Freitag von 08:30/9:00 bis 17:00 /17:30 Uhr Seminar und haben dann eine Fahrt von ca. 6-7h vor uns. Wie sieht es da bezüglich Versicherungsschutz aus? Für mich wäre es im Zweifel Privatvergnügen.

Viele Grüße

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Community-Antworten (11)

R
RudiRadeberger

17.12.2024 um 13:35 Uhr

"Eine Appartement wird für diese Zeit durchgehend zur Verfügung gestellt."

Das ist der Knackpunkt, der das Ganze m.M. zum Privatvergnügen macht.

Weiterführend sehe ich die erste ANREISE und die letzte ABREISE vom Seminar über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt (Wegeunfall). Was du vor Ort in deiner Freizeit (also am Wochenende) treibst, zählt nicht dazu.

I
Iawtpl

17.12.2024 um 13:56 Uhr

Selbstverständlich bekommst Du da kein Geld. Als AG hätte ich damit ein großes Problem ein Appartement zu bezahlen, welches im Anschluß leer steht und nicht genutzt wird. Sowas sollte man doch im Vorfeld kommunizieren!

J
jutti1965

17.12.2024 um 14:02 Uhr

Da bin ich sowas von der Meinung meiner Vorredner!

I
IlkaB

17.12.2024 um 15:47 Uhr

"leer steht und nicht genutzt wird" ist bei Wochenendheimfahrten bei einem mehrwöchigen Seminar doch etwas an den Haaren herbeigezogen.

C
celestro

17.12.2024 um 16:11 Uhr

"Selbstverständlich bekommst Du da kein Geld."

Selbstverständlich ist hier nur, das jemand völlig an der Frage vorbei antwortet.

Diese lautete: "Wie sieht es da bezüglich Versicherungsschutz aus?"

Wieso man da jetzt "Geld" auspackt, keine Ahnung. Und ja ... ggf. wäre hier der AG in der Pflicht, eine weitere Übernachtung zu bezahlen, damit der MA am nächsten Morgen ausgeruht die Heimreise antreten kann.

C
Catweazle

17.12.2024 um 17:15 Uhr

Rudi ist wohl der einzige der die Frage verstanden hat.

R
RudiRadeberger

17.12.2024 um 17:20 Uhr

Hmm, Rudi ist sich im Bezug auf den Versicherungsschutz nicht mehr so sicher.

Der TE hat in einem Rechtsforum drei Türen weiter ebenfalls die Frage gestellt. Die rechtlich versierten Teilnehmer dort führen das Bundessozialgericht, Urteile vom 30.1.2020, Az: B 2 U 2/18 R und B 2 U 20/18 R als Argument für eine vorliegende Unfallversicherung (Wegeunfall) auf.

"Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt."

D
DummerHund

17.12.2024 um 18:16 Uhr

Wo ich nach der Beschreibung vom TE dran zu knabbern habe Normalerweise ist Fahrzeit Arbeitszeit. Seminar an dem Abreisetag sind 6 Std. Fahrzeit sind mindestens auch 6 Std. Weißt hier der AG dann nicht an Gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen?

Ich kopiere dann noch mal ein Text den ich gefunden habe: "Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für versicherte Personen grundsätzlich auch dann, wenn gegen Arbeitszeitbestimmungen verstoßen wurde.

Bezüglich möglicher Regressansprüche des Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmer / Versicherten bei "groben"/vorsätzlichen Verstößen gegen Arbeitszeitbestimmungen und dadurch verursachte Unfälle sollte eine entsprechende Frage direkt an den Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) gerichtet werden.

Hinweis: Werden Arbeitszeiten unzulässigerweise überschritten oder entgegen § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz – ArbZG nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet, liegt möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Arbeitszeitgesetz vor.

Bei Arbeits- oder Wegeunfällen i.V.m. unzulässigen Arbeitszeiten muss der Arbeitgeber u.U. mit dem Einleiten eines Strafverfahrens gemäß § 23 ArbZG rechnen.

C
celestro

17.12.2024 um 18:59 Uhr

@Rudi

Dir ist aber klar, das Deine Antwort (prinzipiell) 2 Mal die Gleiche ist? ;-)

Lediglich ein kleiner "Fehler" ist Dir unterlaufen. Im Startpost steht nämlich:

"Nun habe ich, wie auch andere Kollegen, Familie zu Hause und möchten nach Seminarende gern wieder nach Hause."

und somit ist das relevante Wort "Seminarende". Es geht dem TE also um die "Abreise" vom Seminar. Eine "letzte Abreise" gibt es mMn nicht ... solange das Seminar noch nicht zu Ende ist, handelt es sich um keine Abreise (auch wenn der TE nach Hause fährt) und das wäre damit natürlich wie schon erwähnt "Privatvergnügen".

D
DummerHund

17.12.2024 um 19:41 Uhr

Ich bin da bei celestro............solange es nicht als Arbeitszeit verbucht wird. In dem Fall hätte der AG dann 1 Übernachtung mehr buchen müssen. Das wiederum könnte heißen Überstunden mit evtl. Zuschlägen und die Mitbestimmung des BR wegen den Überstunden. Oder liege ich da falsch?

C
Catweazle

17.12.2024 um 19:42 Uhr

Ich habe mit meinem Nachbarn gesprochen. Er hat einen zweiten Wohnsitz wegen der Entfernung zum Arbeitsplatz. Er meint, der Versicherungsschutz ist immer gegeben. Es wäre egal ob er wöchentlich oder täglich fährt. Das ist auch nachvollziehbar. In diesem Fall wäre er ja versichert wenn das Apartment nicht angemietet worden wäre. Wer es genau wissen will: § 8 Absatz 2 SGB VII.

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