BR Seminar - Teilnahme verweigern seitens AG
Hallo, wir planen für 2025 das Seminar BetrVG Teil 3 in unserem Betrieb. Wir schauen vom Zeitpunkt her, dass wir natürlich nicht dann buchen, wenn bei uns am meisten zutun ist. Dennoch wollen wir es fest fürs neue Jahr einplanen. Wir haben in unserem Gremium einen MA aus der Nachtschicht und der AG hat bereits bei den letzten Seminaren gemeckert. Nun deutete der Vorgesetzte an, er würde einen Antrag stellen, dass dieses eine BR-Mitglied nicht am Seminar teilnehmen darf, weil es betriebsbedingt nicht möglich sei (keine Vertretungsreglung bzw. in diesem Zeitraum der Bereich durch Urlaub/Elternzeit o.ä. bereits "ausgedünnt". Kann er das verlangen? das eines unserer BR-Mitglieder nicht teilnimmt?
Community-Antworten (3)
04.12.2024 um 16:34 Uhr
Die Grundlagenseminare dürfen grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Ihr müsst nur die Beschlüsse korrekt gefasst haben und den AG mit einer gewissen Vorlaufzeit informieren.
Der Entsendebeschluss könnte eine Fristsetzung von z.B. 2 Wochen beinhalten. Gibt es in der Zeit keine Rückäußerung, fährt man zum Seminar.
Ob betriebliche Gründe dagegen sprechen, hat aber nicht der direkte Vorgesetzte zu entscheiden, sondern ausschließlich der AG.
Im Sinner der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte man aber als allererstes versuchen, in den Dialog zu gehen und auf konstruktive Weise einen Alternativtermin zu finden.
Stellt sich der AG generell auf die Hinterbeine, kann die Notwendigkeit des Seminars in letzter Konsequenz auch durch das Arbeitsgericht festgestellt werden.
04.12.2024 um 18:06 Uhr
Wichtiges Argument für den BR wenn der Ag mit "Betriebsbedingt" kommt ist der Vorlauf. Je früher ein AG weiß, dass für ein bestimmter Zeitraum ein wirksamer Beschluss vorliegt, desto geringer die Chance, dass ein AG ihm für ein Grundlagenseminar (was BetrVG 3 unstrittig ist!) mit "betriebsbedingt unmöglich" durchkommen lässt. Somit ist der Jahresplanung ein guter Schachzug.
Man kann den AG im Monatsgespräch auch, als Beispiel für ein vertrauensvollen Zusammenarbeit, darauf hinweisen, dass ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht ohne zusätzliche Kosten gehen würde. Die kann man doch bei ein unstrittig als Grundlage in der Rechtsprechung anerkanntes Seminar doch vermeiden.
05.12.2024 um 06:08 Uhr
Bei Streitigkeiten über den Zeitpunkt hat der Arbeitgeber die Einigungsstelle anzurufen. Das schöne daran ist die ist ein gutes Stück teurer als das Gericht daher wird er sich das wohl 2 mal überlegen.
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