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Ablehnung eines Tages wegen “Bevorzugung„

T
Terrikus
Nov 2024 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich möchte gerne eure Meinung zu meiner aktuellen Situation einholen:

Ich habe meinen Urlaubsplan für 2025 eingereicht und dabei 21 Arbeitstage für den Sommerferien beantragt. In unserem Betrieb sind wir zwei Reinigungskräfte (inklusive mir), und es gilt die Regel, dass pro Woche nur eine Person Urlaub nehmen darf. In dem von mir gewünschten Zeitraum hat sonst niemand Urlaub eingereicht.

Mein Arbeitgeber hat jedoch nur 20 Tage meines Urlaubs genehmigt und einen Tag abgelehnt. Als Begründung wurde angegeben, dass ich dadurch “bevorzugt” wäre, weil niemand sonst im Betrieb mehr als 20 Arbeitstage Urlaub erhält. (So eine regelung oder BV gibt es nicht) . Ich frage mich nun, ob diese Ablehnung rechtens ist und wie ich am besten vorgehen sollte. Meiner Meinung nach sollte der Arbeitgeber doch nur ablehnen können, wenn es betriebliche Gründe gibt (§ 7 burlg )oder mein Urlaub andere Mitarbeiter beeinträchtigt, was in diesem Fall nicht zutrifft. Hinzu kommt, dass ich gleichgestellt bin und Mitglied des Betriebsrats. Könnte die Ablehnung dieses einen Urlaubstages daher als Diskriminierung oder Benachteiligung gewertet werden, insbesondere da mir an diesem Tag eigentlich laut Burlg ein Anspruch zustehen würde?

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Community-Antworten (8)

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Catweazle

19.11.2024 um 21:15 Uhr

Den letzten Satz verstehe ich nicht. Am einfachsten du beschwerst dich beim BR. Der hat mit der Einigungsstelle komfortable Möglichkeiten.

C
celestro

20.11.2024 um 01:06 Uhr

Ich denke nicht, das ein Gericht wegen EINEM Tag auf "Diskriminierung oder Benachteiligung" entscheiden würde.

Das der AG Dir rechtlich sauber diesen einen Tag verwehren kann, sehe ich aber auch nicht.

C
celestro

20.11.2024 um 01:36 Uhr

"Den letzten Satz verstehe ich nicht."

Alles im BUrlG ist auf Seiten des TE ("der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn" ... und nichts von diesen Ausnahmen trifft zu).

OH
Olav HB

20.11.2024 um 10:28 Uhr

Frage: Wieviel Jahresurlaub steht Dir zu? Sind das die 20 (24) Tage nach dem BUrlG oder gibt es eine hiervon abweichenden Regelung (Tarif z.B.)?

Wenn man den gesetzlichen Mindesturlaub hat (bei eine 5 Tage Woche), ist der Kuchen tatsächlich bei 20 Tage gegessen. Das mag man nicht schön finden, ist aber so und daran lässt sich weder vom BR, noch vom Gericht etwas ändern.

Gibt es ein höheren Anspruch, muss der AG schon anders argumentieren. Nur weil "keiner das bisher gemacht hat..." bedeutet nicht, dass man es nie machen sollte oder darf. Problem ist, auch der BR ist hier nur eingeschränkt handlungsfähig. Zunächst betrifft es nämlich kein Kollektivanspruch (alle wollen 21 Tage zusammenhängend), sondern ein individuellen. Da bleibt am Ende nur den Gang zum Arbeitsgericht um den eigenen Anspruch durchzusetzen. Dort sollte man nicht mit Diskriminierung oder Benachteiligung eines BRM kommen. Das ist unheimlich schwer zu beweisen, besonders dan, wenn man als einzigen betroffen ist. Das Argument sollte sein, dass der AG (sicher in Hinblick auf den langen Vorlaufzeit!) Probleme haben wird vor Gericht die betriebliche Interessen glaubhaft zu machen.

Was man sich aber in dem Fall schon bewußt sein muss ist, dass das Verhältnis zum Arbeitgeber danach belastet sein wird, ungeachtet ob man sich beim ArbG durchsetzen kann. Gewinnst Du, ist der AG "not amused", gewinnt der AG dagegen, hast du ein langes Gesicht.

Versuche es noch einmal im Gespräch (als Beschäftigter nicht als BR-Mitglied!), vielleicht mit jemanden vom BR (in Funktion) dabei, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Zeit genug gibt es noch.

M
Moreno

20.11.2024 um 10:38 Uhr

f. Problem ist, auch der BR ist hier nur eingeschränkt handlungsfähig. Zitat Olaf

Falsch der BR ist in der Mitbestimmung bei der Festsetzung der Lage des Urlaubs für einzelne Mitarbeiter! Dann kann sich der AG überlegen ob er den Tag gewährt oder in die Einigungsstelle geht.

OH
Olav HB

20.11.2024 um 11:05 Uhr

@Moreno: Du hast recht, nach §87 (1) pt. 5, letzter Halbsatz, der BR ins Spiel kommt, wenn keine Einigung zwischen AG und AN erzielt werden kann. Danke für die Bemerkung.

T
Terrikus

20.11.2024 um 13:22 Uhr

Vielen Dank für eure Antworten

Ich habe insgesamt 30 Urlaubstage pro Jahr. Daher sehe ich es als gerechtfertigt an, die 21 Tage am Stück zu nehmen, zumal es keine betriebliche Regelung oder Betriebsvereinbarung gibt, die dies untersagt. Mein Arbeitgeber hat bisher keine nachvollziehbaren betrieblichen Gründe genannt, die gegen meinen Urlaubsantrag sprechen. Auch andere Mitarbeiter werden dadurch nicht beeinträchtigt, da in meinem gewünschten Zeitraum niemand sonst Urlaub beantragt hat. Was die mögliche Belastung des Verhältnisses zum Arbeitgeber angeht, bin ich mir der Risiken bewusst. Dennoch denke ich, dass es wichtig ist, meine Rechte wahrzunehmen und Klarheit zu schaffen ?

C
Catweazle

20.11.2024 um 13:51 Uhr

Du kannst auch vorm Arbeitsgericht klagen. Das geht auch ohne Anwalt. Sehr wahrscheinlich hättest du Klarheit innerhalb 14 Tagen.

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