W.A.F. LogoSeminare

Arbeitnehmerüberlassung

S
SanktFloh
Nov 2024 bearbeitet

Hallo Zusammen, Situation: Unsere Firma arbeitet einem Verleiher zusammen der Ausschließlich an uns verleiht. Einer der "Leiharbeiter" wurde gekündigt. Frage: Ist es möglich hier trotzdem möglich mitzubestimmen, da der Verleiher ausschließlich für uns verleiht? Gab es hierzu vielleicht schon ein Urteil?

25203

Community-Antworten (3)

W
WiederDa

19.11.2024 um 07:28 Uhr

M.E. seid ihr nur in der MB, wenn die Person des Verleihers bei Euch eingesetzt wird. Das ist ähnlich einer Einstellung, hinsichtlich der MB. Wird er wieder abgemeldet, seid ihr nicht in der MB. Wird er bei "seinem" AG gekündigt, ist der BR des Verleihers in der MB.

OH
Olav HB

19.11.2024 um 09:23 Uhr

Es gibt im Rahmen der AÜG verschiedene Mißverständnisse.

Der Arbeitgeber ist der Verleiher, das dürfte klar sein, und der für ein dort Beschäftigten ist in alle arbeitsrechtliche Angelegenheiten der dort gebildeten Betriebsrat zuständig.

Der Betriebsrat des Entleihers kommt dann beim Einsatz des Leiharbeitenden auf der Matte. Hier muss der EntleiherBR den Einsatz zustimmen. Für alle Probleme die direkt am Arbeitsplatz entstehen besteht ein geteilten Zuständigkeit der BRs, die Grenze ist nicht immer klar zu ziehen. Pauschal gesagz ist der EntleiherBR zuständig, wenn es um die Organisation der Arbeit geht (Dienstpläne z.B.), etwas unklarer wird es schon bei der zugeteilten Arbeit. Liegt das zunächst im Ermessen des Entleihers, so hat der VerleiherBR darauf zu achten, dass Leihkräfte nicht in Bereiche eingesetzt werden, wo sie mangels Qualifikation nicht eingesetzt werden sollten.

Es ist deswegen zu empfehlen, dass der BR des Verleihers sich mit dem BR des Entleihers sich kennen um eventuell schnell auf Probleme reagieren zu können.

Die Tatsache, dass der Entleiher ein Leihkraft nicht länger einsetzen will (kann, darf) bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Verleiher dann kündigt. Es gehört zum "typisches unternehmerisches Risiko" des Verleihers, dass er Personal hat, welche er vorübergehend nicht einsetzen kann. Dies rechtfertigt demnach sofort eine betriebsbedingte Kündigung.

Mit der Änderung des AÜG zum 1.4.2017 änderte sich auch die Regelung zur maximalen Einsatzzeit. Der Grundsatz ist, dass ein Einsatz nach AÜG maximal 18 Monate erlaubt ist, unabhängig welchen Verleiher dies macht. Der sog. Verleihertanz, wobei Beschäftigten zwischendurch Arbeitgeber wechselten um so über viele Jahre hinweg eigentlich unbefristete Arbeitsplätze beim Entleiher zu belegen ist damit unterbunden. Ein längeren Einsatz ist nur dann möglich, wenn dies explizit in einem Tarifvertrag geregelt ist (wie zum Beispiel bei manche Autohersteller de Fall ist).

C
Challenger

19.11.2024 um 13:48 Uhr

Auf die Kündigung des Verleihers habt Ihr keinerlei Einfluss. Aber Ihr könnt Euch ja bei Eurem AG für ihn einsetzen. Wenn der LAN gut gearbeitet hat kann er vielleicht übernommen werden. Das würde in jedem Fall gehen.

Ihre Antwort