Entbindung kurz vor Ende der Ausbildung, bin ich irgendwie geschützt?
Ich habe folgende Fragen an Euch:
Aktuell befinde ich mich bei einer Bundesbehörde in der Ausbildung (Tarifbereich). Nun bin ich schwanger und werde wohl im Juni 25 entbinden. Davon weiß bisher mündlich der Ausbildungsleiter. Im August 25 habe ich meine Prüfung und damit endet meine Ausbildung.
Eine Übernahme wurde nur mündlich wage zugesagt. In der damaligen Stellenausschreibung stand, bei einer Abschlussnote von 1 oder 2 KANN eine Übernahmegarantie ausgesprochen werden, allerdings explizit allgemein für die Bundesbehörde, nicht speziell für meinen Dienstort (ich gehe von einer Abschlussnote 2 bei mir aus).
Zusätzlich werde ich ab März in die Jugendausbildungsvertretung nachrücken, da dann jemand die Behörde verlassen wird.
Kann mir damit passieren, dass ich ab August 25 ohne Arbeitsplatz bin oder gibt es daran etwas, was mich evtl. schützt? Muss ich meinen Arbeitgeber schriftlich über die Schwangerschaft informieren?
Community-Antworten (6)
12.11.2024 um 13:54 Uhr
Lt. Deinen Daten hast Du heute auch noch keine Sicherheit, dass Du nach Abschluss der Ausbildung einen Arbeitsplatz bekommst. "mündlich wage zugesagt" und "KANN eine Übernahmegarantie..:" ist rechtlich nichts wert.
Anders sieht es aus, wenn Du in das JAV bist und auch andere Azubis eine Übernahme bekommen. Dann kannst Du ggf. auch auf Übernahme nach Deiner Ausbildung bestehen und dann im Zweifelsfall auch klagen. Wie dies dann vor Gericht ausgeht kann so oder so laufen.
Zum Thema deiner Schwangerschaft: Bis wann der Arbeitgeber über die Geburt informiert werden muss, ist eine häufig gestellte Frage. Nach dem MuSchG gibt es dafür keine gesetzliche Frist. § 15 MuSchG bestimmt lediglich, dass eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen soll, sobald sie darüber Bescheid weiß.
Der Arbeitgeber sollte also unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft informiert werden. Das dient dem eigenen Schutz, denn so kann der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen für ein gefahrbefreites Arbeiten einleiten. Auch mitgeteilt werden sollte:
der voraussichtliche Geburtstermin Beginn des Mutterschutzes Zeitraum des Mutterschutzes mit Elternzeit Einstieg in den Mutterschutz
Gruß Sabine
12.11.2024 um 14:05 Uhr
Der Übernahmeanspruch besagt, dass JAV-Mitglieder nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen, wenn sie die Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Monaten vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses schriftlich verlangen. Durch dieses Verlangen wird zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, das nur durch eine gerichtliche Entscheidung verhindert oder wieder aufgelöst werden kann. Quelle POKO
12.11.2024 um 14:26 Uhr
Ist doch kein Problem, lese dir §78a Abs. 2 im BetrVG durch, dann weisst du was du machen musst um am Ende der Ausbildung einen Vertrag zu bekommen voraus gesetzt du bist dann auch Mitglied der JAV.....
12.11.2024 um 14:34 Uhr
sind wir denn (Bundesbehörde) hier überhaupt im Geltungsbereich des BetrVG?
12.11.2024 um 14:48 Uhr
"sind wir denn (Bundesbehörde) hier überhaupt im Geltungsbereich des BetrVG?"
Bezweifle ich ebenfalls. Ich sehe eher das Personalvertretungsgesetz. Wobei das inhaltlich nichts ändert.
12.11.2024 um 16:42 Uhr
"Wobei das inhaltlich nichts ändert."
Dann ist ja gut.
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