Abmahnung mit Fotobeweis
Hallo euch Betriebsräten,
mich würde mal interessieren ob ein Bildbeweis für eine Abmahnung rechtskräftig ist. Oder ob dies bzgl. den recht am eigenen Bild unzulässig wäre und die Abmahnung somit nicht rechtens ist.
Danke für eure Unterstützung
Community-Antworten (53)
07.11.2024 um 00:02 Uhr
Ob eine Abmahnung rechtens ist entscheidet alleine der Richter. Er entscheidet auch welche Beweismittel er zulässt.
07.11.2024 um 01:25 Uhr
Kannst Du ein "Blitzerfoto" vor Gericht als Beweis "entwerten lassen", weil Du Dein Recht am eigenen Bild einforderst? Denk mal darüber nach!
07.11.2024 um 09:11 Uhr
@celestro Das ist nun wirklich nicht vergleichbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass Blitzerfotos als Beweismittel zulässig sind, weil die öffentliche Sicherheit über dem Recht am eigenen Bild steht.
Im Betrieb muss man erstmal hinterfragen, unter welchen Voraussetzungen die Bilder überhaupt entstanden sind. So könnte es zum Beispiel sein, dass ohne Mitbestimmung nach §87 Überwachungseinrichtungen installiert wurden.
Unabhängig davon wäre in der Tat zu prüfen, ob eine Videoüberwachung von Mitarbeitern tatsächlich ein Verstoß gegen das im GG verankerte Recht am eigenen Bild darstellt. Da gibt es viele offene Fragen, z.B. zu welchem Zweck sind z.B. die Kameras installiert worden, in welchen Räumlichkeiten, wie lange wurden die Daten gespeichert (Datenschutz-Verstoß?), ist den Mitarbeitern die Überwachung bekannt, etc.
Das sind Beispiele, die die Beurteilung komplex machen und daher juristisch beurteilt werden müssen.
Die Frage ist im Allgemeinen immer, was der richtige Umgang mit der Abmahnung ist. Scheinbar ist ja wirklich was vorgefallen, wenn ich das richtig verstehe geht es hier nur um die Beweislast. Punkt 1 wäre daher also, das Fehlverhalten definitiv abzustellen, damit keine Kündigung aus dem selben Grund erfolgen kann. Wenn wirklich eine Verfehlung vorlag, macht m.E. somit auch eine Gegendarstellung keinen Sinn. Man kann also entweder selbst dafür sorgen, dass ein wiederholter Vorfall nicht zur Kündigung führt, und/oder anwaltlich prüfen lassen ob man eine Entfernung der Abmahnung wegen unzulässiger Beweisführung zu erstreiten wäre.
07.11.2024 um 10:20 Uhr
Sag mal mehr dazu, wie das Bild entstanden ist. Ansonsten lässt sich das nicht bewerten.
Eine mitbestimmte Kameraüberwachung des Kassenbereichs und ein Mitarbeiter wird bei der Selbstbedienung erwischt - problemlos verwertbar.
Bilder aus einer vorher unbekannten Spionagekamera, die belegen, dass der Mitarbeiter im Home Office ohne Hose mit Kunden telefoniert hat - eher schwierig.
07.11.2024 um 10:41 Uhr
Bilder aus einer vorher unbekannten Spionagekamera, die belegen, dass der Mitarbeiter im Home Office ohne Hose mit Kunden telefoniert hat - eher schwierig. Zitat Olaf
Super Antwort :-)
07.11.2024 um 10:42 Uhr
"Unabhängig davon wäre in der Tat zu prüfen, ob eine Videoüberwachung von Mitarbeitern tatsächlich ein Verstoß gegen das im GG verankerte Recht am eigenen Bild darstellt. Da gibt es viele offene Fragen, z.B. zu welchem Zweck sind z.B. die Kameras installiert worden, in welchen Räumlichkeiten, wie lange wurden die Daten gespeichert (Datenschutz-Verstoß?), ist den Mitarbeitern die Überwachung bekannt, etc."
1.) Woher nimmst Du "Video", wenn hier von "Bild" die Rede ist?
gerade im Arbeitsrecht wird oftmals "abgewogen" (zwischen Datenschutz und Recht des AGs einen Beweis zu nutzen) ... sprich da können Beweise auch dann verwendet werden, wenn sie nicht regelkonform zustande kamen.
07.11.2024 um 11:55 Uhr
Woher nimmst Du "Video", wenn hier von "Bild" die Rede ist?- was ne bescheuerte Korinthenkackerei.
07.11.2024 um 12:03 Uhr
Ich bin da ganz bei GabrielBischoff: Sag mal mehr dazu, wie das Bild entstanden ist. Ansonsten lässt sich das nicht bewerten.
Hat das Bild ein Kollege mit dem Smartphone gemacht? Ist das Bild im Betrieb entstanden? Auf einer Gang- Bang- Party mit der Frau vom Chef? Kommt das Bild von einer Überwachungsanlage des ArbGeb? Während einer AU aufgenommen?? Oder, oder, oder.....
07.11.2024 um 12:06 Uhr
bescheuert finde ich eher, sich über eine sachlich gestellte Frage derart zu echauffieren.
07.11.2024 um 12:07 Uhr
Man kann viel spekulieren. Eine Abmahnung ist typisches Richterrecht. Der Richter hat keine Vorgaben ob er ein Foto als Beweismittel zulässt oder nicht.
07.11.2024 um 16:21 Uhr
Das Bild ist von einem Vorgesetzten mit dem Handy aufgenommen worden. Dieses wurde genutzt um ein Fehlverhalten zu beweisen. Man muss dazu sagen das dem Mitarbeiter dieses schon mehrfach Mündlich nahegelegt wurde. Dennoch wäre interessant zu wissen ob man diesen Schaden nochmals abwenden könnte.
07.11.2024 um 17:32 Uhr
Man könnte sich aber auch fragen ... wieso sollte man? Der MA scheint unbelehrbar zu sein und muss dann offensichtlich mal Konsequenzen spüren.
Hinzu kommt ... wir reden hier nicht von einer Kündigung, sondern von einer Abmahnung. Diese ist genau zu diesem Zweck vorgesehen ... dem MA einen unmißverständlichen Warnschuss zu geben, verbunden mit der ausdrücklichen Warnung "beim nächsten Mal ...".
07.11.2024 um 18:02 Uhr
Logisch ist das eine Abmahnung und klar ist es vielleicht auch rechtens, seitens des AG. Dennoch geht es hier nicht um den Verstoss an sich. Ferne interessiert mich das zulasten legen des Fotos und ich versuche zu ergründen ob man dieses Beweismittel anfechten kann, damit nicht jeder Bilder oder später Videos macht. Eine Unterlassung aufgrund des recht am eigenen Bild, was auch immer.
07.11.2024 um 18:14 Uhr
"ich versuche zu ergründen ob man dieses Beweismittel anfechten kann, damit nicht jeder Bilder oder später Videos macht. Eine Unterlassung aufgrund des recht am eigenen Bild, was auch immer."
nach Deiner Beschreibung wurde das Foto "als Beweis" gemacht. Dagegen dürfte man mit dem Argument "Recht am eigenen Bild" meiner Meinung nach zurecht "nicht ankommen können". Klar ist dabei hoffentlich, das jetzt nicht jede Person im Betrieb anlasslos einfach herumknipsen darf.
Von daher sehe ich Dein Problem nicht so recht, bzw. finde Dein Bestreben läuft sogar in die völlig falsche Richtung (nämlich weit übers Ziel hinaus).
07.11.2024 um 20:54 Uhr
§ 201a StGB. Das Fotografieren wird dann zur Straftat, wenn es heimlich und ohne die Zustimmung der betroffenen Person in einem rechtlich als geschützt anzusehenden Raum erfolgt.
07.11.2024 um 21:00 Uhr
@Catweazle
Relevanz zu dem hier diskutierten Thema?
07.11.2024 um 23:31 Uhr
Ich fange mal hiermit an: "Man muss dazu sagen das dem Mitarbeiter dieses schon mehrfach Mündlich nahegelegt wurde" 1.Ist damit gemeint das ihm erklärt wurde das beim nächsten mal sein wiederkehrender Verstoß per Foto festgehalten wird? oder aber: 2. Ist damit gemeint das ihm erklärt wurde das ihm beim nächsten mal sein Wiederkehrender Verstoß in einer Abmahnung mündet? und 3. Ist es überhaupt immer wieder der selbe Verstoß der in der Vergangenheit angemarkert wurde? Bei 1. würde ich sagen: Das hat der AN selbst zu verantworten.
Bei 2. würde ich sagen: Begeht der AN immer wieder den selben Verstoß und es wird immer wieder nur gesagt mach das nicht, kann das bildliche Festhalten und die Abmahnung überzogen sein. Hier hätte dann der AN schauen müssen woran es liegt das der gleiche Fehler immer wieder auftritt und welche Maßnahmen könnte man arbeitstechnisch durch führen damit der Verstoß nicht immer wieder auftritt.
Bei 3. würde ich sagen: Sind es verschiedene Verstöße, wären hier vielleicht Schulungen möglich gewesen, damit nicht neue Verstöße passieren?
In jedem Fall sollte darauf hin gearbeitet werden das nun nicht jeder mit dem Fotoapparat durch die Firma läuft.
Kleine Frage noch am Rande. Ist der AN der Deutschen Sprache mächtig und kann er alles verstehen?
08.11.2024 um 00:32 Uhr
"Kleine Frage noch am Rande. Ist der AN der Deutschen Sprache mächtig und kann er alles verstehen?"
Du wirst doch jetzt wohl nicht auf halber Strecke stehenbleiben, oder?
Hat man die (mündlichen) Ermahnungen in der Muttersprache des AN ausgesprochen? Hat er geistige Beeinträchtigungen? Nimmt er bewusstseinsverändernde Substanzen zu sich? Hat er in der Vergangenheit einen Schicksalsschlag erlitten?
"Dennoch geht es hier nicht um den Verstoss an sich."
Das sollte es aber. Ein AN der dauernd gegen die Regel verstößt, wird sicher nicht besonders hoch angesehen sein bei den Kollegen (außer bei den wenigen, die genauso denken wie er).
Hinzu kommt, dass die mündlichen Ermahnungen je nach "Text" auch schon eine Abmahnung dargestellt haben könnten. Dann wäre der MA ggf. doch noch stärker von einer Kündigung bedroht, als ich dachte. Somit sollte man den "renitenten" AN nicht noch in Schutz nehmen, sondern auch als BR mal so richtig in den Arsch treten.
08.11.2024 um 23:31 Uhr
Celestro, die Abmahnung an sich ist hier gar nicht das Thema. Es geht lediglich um das Foto.
09.11.2024 um 18:12 Uhr
Das ist mir klar …. nicht jedoch, wieso Du hier den Paragrafen 201a StGB „ins Spiel bringst“.
09.11.2024 um 19:00 Uhr
Das ist lediglich ein Hinweis, dass man einiges unternehmen kann. Man kann die Löschung verlangen oder auch Strafanzeige stellen. Ich halte es für abwegig das Fehlverhalten eines AN mittels einer Straftat beweisen zu wollen.
11.11.2024 um 11:01 Uhr
§201a StGB ist hiet nicht anzuwenden, die Aufnahme verletzt nicht die im betreffenden § genannte "höchstpersönlichen Lebensbereiche", sondern ist in eine quasi-Öffentlichkeit des Arbeitsplatzes (Betriebes) entstanden. Desweiteren ist die Aufnahme nicht gemacht um jemanden zu verunglimpfen, sondern als Beweismittel für ein (vermeintlichen) Verstoß gegen legitime Weisungen des Arbeitgebers. Damit ist auch dan dem Datenschutz ein rechtliches Interesse das AGs gegeben.
Das Recht am eigene Bild kommt nur dann zum Tragen, wenn die Bilder veröffentlicht werden. Zwar ist das Bild im weitesten Sinne veröffentlicht, indem es als Beweismittel der Personalakte hinzugefügt wurde, aber hier gilt es eine Abwägung zwischen einierseits das "Recht am eigenen Bild" und andererseits das legitime Interesse des Arbeitgebers zur Beweissicherung zu machen. In der Rechtsprechung fällt diese Abwägung meistens zu Günsten der Beweissicherung aus. Vergleichbar wäre es mit ein Privatdektiv der Bilder macht von jemanden der während einer AU aufgrund von Rückenbeschwerde auf eine Baustelle arbeitet.
Da dieses Bild nicht aus ein systematische Überwachung eines Arbeitsplatzes stammt, sondern vom Handy eines Vorgesetzten und eine einmalige Sache ist, kommt auch die Beteiligung des BRs in Sache "Überwachungseinrichtungen" nicht zum Tragen.
Vorausgesetzt, es ist tatsächlich ein Bild gemacht während des Verstoßes, schätze ich, in ein Verfahren um die Abmahnung, das Anfechten des Beweismittels als aussichtslos hin. Dem Kollegen ist daher dringend zu empfehlen, sich an die im Betrieb geltenden Regeln zu halten.
11.11.2024 um 12:45 Uhr
Unbefugte Aufnahmen erfüllen grundsätzlich auch dann den Straftatbestand des § 201 bzw. § 201a StGB, wenn sie zur Beweissicherung im Hinblick auf eine Straftat dienen sollen. Da auch der Staat zur Aufklärung einer Straftat nicht einfach so zu heimlichen Ton- oder Bildaufnahmen befugt ist, darf der Bürger erst recht keine solchen Aufnahmen tätigen. Durch die Anfertigung setzen sie sich somit zunächst immer der Gefahr einer Strafverfolgung aus. Quelle: postanwalt.jochmann
11.11.2024 um 13:18 Uhr
Was sind "höchst persönliche Lebensbereiche..."?
Dieser Begriff bezieht sich auf die private Lebensbereiche (z.B. in der eigene Wohnung) oder in andere Bereiche wo man redlicherweise erwarten darf, unbeobachtet zu sein (Umkleidekabinen z.B.). Der Arbeitsplatz gehört nicht dazu. Aus dem Grund ist hier m.E. keine Rede von "unbefugte Aufnahmen". Jochmann selbst bezieht sich auch ausdrücklich auf "unbefugte" Aufnahmen wenn er die Strafbarkeit nach StGB begründet.
Jochmann geht in sein Beitrag völlig an der Tatsache vorbei, dass man z.B. auf der Straße ein Bild machen kann und dabei definitv nicht strafbar ist, wenn zufällig Menschen darauf abgebildet sind.
Im vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass die Bilder zwar ohne direkten Zustimmung gemacht wurden, damit aber nicht per Definition als Unbefugt einzustufen sind.
11.11.2024 um 14:05 Uhr
Diskutiert Ihr jetzt ernsthaft über Einzelfälle, die je nach Detailfragen von Arbeitsrechtlern unterschiedlich bewertet werden?
Für mich kann man das auf einen einfachen Nenner runterbrechen: Geh zum Arbeitsrechtler, oder halte Dich an die Spielregeln. Oder beides, wenn Du unbedingt magst.
11.11.2024 um 15:18 Uhr
Olaf, Du glaubst tatsächlich, dass man Arbeitskollegen fotografieren darf obwohl sie es nicht wollen?
12.11.2024 um 12:15 Uhr
@Catweazle
Sag mal ... IST DAS DEIN ERNST?
Du hast den Text:
"Unbefugte Aufnahmen erfüllen grundsätzlich auch dann den Straftatbestand des § 201 bzw. § 201a StGB, wenn sie zur Beweissicherung im Hinblick auf eine Straftat dienen sollen. Da auch der Staat zur Aufklärung einer Straftat nicht einfach so zu heimlichen Ton- oder Bildaufnahmen befugt ist, darf der Bürger erst recht keine solchen Aufnahmen tätigen. Durch die Anfertigung setzen sie sich somit zunächst immer der Gefahr einer Strafverfolgung aus. Quelle: postanwalt.jochmann
kopiert und die Quelle benannt. Alles gut! .... könnte man meinen. Wenn ich das jetzt suche, finde ich (natürlich) das hier:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/strafbarkeit-von-heimlichen-bild-und-tonaufnahmen_165617.html
und was steht da?
"Bildaufnahmen hingegen, die ohne Zustimmung des Betroffenen hergestellt werden, stehen nur dann gem. § 201a StGB unter Strafe, wenn sich die abgebildete Person in bestimmte „nichtöffentliche“ Räumlichkeiten zurückgezogen hat und durch die Aufnahme ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Videos zählen je nachdem, ob sie auch akustisch aufzeichnen als Ton- bzw. Bildaufnahme."
daher meine Frage ... bleibst Du weiterhin bei Deiner Aussage:
"Man kann die Löschung verlangen oder auch Strafanzeige stellen."
?
12.11.2024 um 15:01 Uhr
Das alles spielt doch kaum eine Rolle, Ein Richter kann das Bild (oder Video) auch zulassen, obwohl es nicht hätte aufgenommen werden dürfen. Sollte es so gewesen sein. Der Punkt ist doch eher, ein eindeutiges Fehlverhalten liegt (offenbar) vor. Wiederhole es nicht, dann ist alles gut. Es gibt kein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot im Arbeitsrecht.
12.11.2024 um 19:21 Uhr
Ich denke um das für den Fall des TE weiter diskutieren zu können müsste man erst einmal wissen was für ein Verstoß es gewesen sein soll. Aber egal wie, ein BR sollte darauf hin arbeiten das nun nicht jeder mit dem Handy rumlaufen darf und Fotos machen kann.
12.11.2024 um 20:58 Uhr
"müsste man erst einmal wissen was für ein Verstoß es gewesen sein soll."
Nein ... im Gegenteil spielt das mEn überhaupt keine Rolle.
12.11.2024 um 22:02 Uhr
Für mich aber schon.
13.11.2024 um 09:00 Uhr
Die Art des Verstoßes spielt insofern eine Rolle, als dass der AG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Es kann durchaus ein Recht auf Entfernung der Abmahnung bestehen, wenn z.B. aufgrund der Schwere eine mündliche Ermahnung ausgereicht hätte. Denkbar wären auch Verstöße, die keinerlei Auswirkungen auf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten hat und auch ansonsten niemanden benachteiligt. Das ist jetzt ein wenig Stochern im Nebel, weil wir den konkreten Verstoß nach wie vor nicht kennen.
Im BAG-Urteil vom 30.5.1996, 6 AZR 537/95 geht es zwar um einen anderen Tatbestand, aber die möglichen Ansprüche für eine Entfernung / Unzulässigkeit einer Abmahnung sind dort im allgemeinen nochmal genannt und auch hier zutreffend.
Letztendlich ändert das alles nichts daran, dass man die Warnfunktion der Abmahnung ernst nehmen sollte und sich zukünftig dementsprechend verhalten sollte. Nur dadurch kann eine Abmahnung ihre Warnfunktion irgendwann verlieren, wenn sie z.B. jetzt nicht aus der Personalakte entfernt werden kann.
13.11.2024 um 10:24 Uhr
"Es kann durchaus ein Recht auf Entfernung der Abmahnung bestehen, wenn z.B. aufgrund der Schwere eine mündliche Ermahnung ausgereicht hätte."
Zur Erinnerung:
"Dieses wurde genutzt um ein Fehlverhalten zu beweisen. Man muss dazu sagen das dem Mitarbeiter dieses schon mehrfach Mündlich nahegelegt wurde."
"Denkbar wären auch Verstöße, die keinerlei Auswirkungen auf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten hat und auch ansonsten niemanden benachteiligt. Das ist jetzt ein wenig Stochern im Nebel, weil wir den konkreten Verstoß nach wie vor nicht kennen."
Angesichts der sehr klaren Aussage:
"Dieses wurde genutzt um ein Fehlverhalten zu beweisen."
ist es Stochern im Nebel "auf Teufel komm raus" noch einen Ausweg kostruieren zu wollen.
"Im BAG-Urteil vom 30.5.1996, 6 AZR 537/95 geht es zwar um einen anderen Tatbestand,"
Woher weißt Du das, wo wir doch den Tatbestand überhaupt nicht kennen?
Und ich erinnere auch noch mal an:
"Dennoch geht es hier nicht um den Verstoss an sich."
also sind Auffassungen a la "es spielt eine Rolle, was genau der Verstoss war" schlichtweg falsch. Denn dem TE geht es um die Frage, ob das Foto gemacht werden durfte. Und diese Frage wurde beantwortet.
13.11.2024 um 11:02 Uhr
Für die Aufzählung, welche Umstände zu einer Entfernung einer Abmahnung führen können, ist die Art des Fehlverhaltens unerheblich. Es handelt sich bei dieser Passage um eine generalisierte Aufzählung, die nichts mit dem Gegenstand des BAG-Urteils zu tun hat.
Ich will keinen Ausweg konstruieren. Ich finde es nur falsch, pauschal von einem abmahnungswürdigen Fehlverhalten auszugehen, nur weil es intern jemand so interpretiert. Würde ein Richter das genau so sehen? Anders herum, also zunächst einmal das Fehlverhalten zu beurteilen, ist es aus meiner Sicht richtig. Denk mal ans Strafrecht, das würde ja die Unschuldsvermutung ad absurdum führen.
Ja, für die bloße Frage ob das Foto rechtmäßig war, ist es irrelevant. Aber vielleicht ist die Frage an sich ja auch irrelevant, wenn das Foto gar nichts zeigt was eine Abmahnung rechtfertigen würde? Was, wenn man die Lösung an falscher Stelle sucht, und hier ein Problem diskutiert das gar nicht zum Tragen kommt?
Lasst doch auch solche Diskussionen zu, vielleicht verhelfen sie dem TE zu einem anderen Ansatz. Dieser Tunnelblick ist oft wenig hilfreich.
13.11.2024 um 11:42 Uhr
Wieder so ein blöder Fall wo man nur spekulieren kann und der Fragesteller keine weiteren Details liefert um eine richtige Antwort geben zu können....zum Kot...
13.11.2024 um 11:45 Uhr
@Muschelschubser Da bin ich bei Dir. Mein Gedanke warum der Satz "Nein ... im Gegenteil spielt das mEn überhaupt keine Rolle." komplett falsch ist war folgender. celestro begeht Regelmäßig Arbeitszeitverstoß in dem sie frühzeitig den Arbeitsplatz verlässt Richtung Umkleide. Ich als Vorgesetzter dackel hinterher und mache ein Foto wie sie sich Umzieht. Pikanter Weise zeigt das Foto wie sie in Unterwäsche dasteht.
Weiß ist also nicht immer nur Weiß und Schwarz nicht immer nur Schwarz.
13.11.2024 um 11:53 Uhr
Weiß ist also nicht immer nur Weiß und Schwarz nicht immer nur Schwarz. Zitat Dummer Hund
Hmmm bei Unterwäsche aber schon ;-)
13.11.2024 um 11:56 Uhr
Lechts.....Legga :-)
13.11.2024 um 12:35 Uhr
"Ich finde es nur falsch, pauschal von einem abmahnungswürdigen Fehlverhalten auszugehen, nur weil es intern jemand so interpretiert."
Ich gehe von gar nichts aus. Verstehe nur nicht, wieso man die Beschreibung des TEs "quasi in Zweifel zieht". Würde jemand mit der Beschreibung kommen: "ein von links kommender LKW nimmt einem Auto die Vorfahrt" würde man ja auch nicht hingehen und sich die Situation nochmal schildern lassen, oder? Nach dem Motto: "lass uns erst nochmal gucken, ob die Situation nicht vielleicht doch eine andere war".
Finde das ehrlich gesagt sogar massiv übergriffig. Der TE will hier nicht den Verstoss an sich diskutieren. Das könnte man einfach mal akzeptieren.
"Ja, für die bloße Frage ob das Foto rechtmäßig war, ist es irrelevant."
Eben! Dummerhund will eine Diskussion führen, die kein Stück gewünscht ist.
"Wieder so ein blöder Fall wo man nur spekulieren kann und der Fragesteller keine weiteren Details liefert um eine richtige Antwort geben zu können....zum Kot..."
Das Gegenteil ist richtig. Die gegebenen Informationen reichen völlig aus um eine Antwort zu geben.
"begeht Regelmäßig Arbeitszeitverstoß in dem sie frühzeitig den Arbeitsplatz verlässt Richtung Umkleide. Ich als Vorgesetzter dackel hinterher und mache ein Foto wie sie sich Umzieht. Pikanter Weise zeigt das Foto wie sie in Unterwäsche dasteht."
das ein solches Foto nicht gemacht werden darf, sollte klar sein. In so einem Fall wäre der TE vermutlich niemals auf die Idee gekommen, überhaupt nachzufragen.
Wenn ein Fragesteller Informationen weglassen sollte, die relevant sind, hat er / sie Pech gehabt. Man muss nicht regelmäßig seine eigene Neugier befriedigen, nur weil es in 0,03% der Fälle sein könnte, das noch eine relevante (bislang ungenannte) Information zum Vorschein kommt.
13.11.2024 um 12:50 Uhr
Das Gegenteil ist richtig. Die gegebenen Informationen reichen völlig aus um eine Antwort zu geben. Zitat Celestro
Völliger Quatsch! Du stocherst hier im Dunklen ohne zu wissen was eigentlich fotografiert wurde und ob dies rechtens ist!
Ist das Arbeitsergebnis festgehalten worden oder sind Fotos unerlaubt vom AN gemacht worden? Soviel Aussage kann man jawohl mal erwarten wenn jemand eine Frage hier stellt?
13.11.2024 um 13:00 Uhr
"Ist das Arbeitsergebnis festgehalten worden oder sind Fotos unerlaubt vom AN gemacht worden?"
Lesen und Verstehen?
"Das Bild ist von einem Vorgesetzten mit dem Handy aufgenommen worden. Dieses wurde genutzt um ein Fehlverhalten zu beweisen."
Da kann man jetzt wirlde Spekulationen vom Zaun brechen ... muss man aber nicht.
13.11.2024 um 13:14 Uhr
@celestro
Meine Antwort hatte ich, wie man eigentlich bemerken sollte, an @Muschelschubser gerichtet auf seinen Satz "Lasst doch auch solche Diskussionen zu, vielleicht verhelfen sie dem TE zu einem anderen Ansatz. Dieser Tunnelblick ist oft wenig hilfreich." Ich könnte auch noch andere Beispiele nennen, wo ein Vorgesetzter nicht einfach hingehen kann um ein (angeblichen) Verstoß fotografieren darf (oder aber er macht es und es wird vor Gericht nicht zugelassen). Da deine Neugier aber mit den Angaben befriedigt sind und evtl. Möglichkeiten deiner pauschalen Meinung mit "Nein ... im Gegenteil spielt das mEn überhaupt keine Rolle." nicht zulassen, erspare ich mir die Mühe. Findet man eine Diskussion irgend wann zum kotz... kann man auch einfach weiter scrollen und sich anderen Themen hin geben. "Eben! Dummerhund will eine Diskussion führen, die kein Stück gewünscht ist." Auch wieder eine falsche Behauptung von Dir. Erst einmal wollte ich aufzeigen das deine pauschale Meinung mit "Nein ... im Gegenteil spielt das mEn überhaupt keine Rolle." nicht den Meinungen anderer widerspiegeln muss und lediglich nur deine Meinung ist. Und zum anderen "Eben! Dummerhund will eine Diskussion führen, die kein Stück gewünscht ist." nicht richtig ist; siehe @Muschelschubser "Lasst doch auch solche Diskussionen zu, vielleicht verhelfen sie dem TE zu einem anderen Ansatz. Dieser Tunnelblick ist oft wenig hilfreich." Du willst nichts anderes zulassen außer deiner Meinung, dann lass doch andere bitte weiter Diskutieren und schaue wo du anderen weiter helfen kannst. Es wird dir hier jedenfalls nicht gelingen vor zu geben das deine Meinung das ultimative ist.
13.11.2024 um 14:00 Uhr
"Das Bild ist von einem Vorgesetzten mit dem Handy aufgenommen worden. Dieses wurde genutzt um ein Fehlverhalten zu beweisen." Zitat celestro
Aber den Unterschied zwischen Person die etwas tut oder einem Arbeitsergebnis kennst Du schon ...oder willst Du es nicht verstehen, dass dies hier den Unterschied machen kann?
13.11.2024 um 14:01 Uhr
"Auch wieder eine falsche Behauptung von Dir."
Ganz im Gegenteil!
"Dennoch geht es hier nicht um den Verstoss an sich."
Der TE will nicht, das über den Verstoss an sich diskutiert wird. Kann man das respektieren, oder wieso hast Du damit ein Problem?
"Du willst nichts anderes zulassen außer deiner Meinung,"
Falsch! Das der TE nicht über den Verstoss diskutieren will ist keine Meinung, sondern Fakt!
13.11.2024 um 14:10 Uhr
Muss ich mit dir nicht mehr Diskutieren..... Zwecklos!!!!
13.11.2024 um 14:16 Uhr
"Aber den Unterschied zwischen Person die etwas tut oder einem Arbeitsergebnis kennst Du schon ...oder willst Du es nicht verstehen, dass dies hier den Unterschied machen kann?"
Auch an Dich die Frage: "Wieso kannst Du den Wunsch des TE nicht respektieren"? Er will den Verstoß nicht diskutieren! Und davon abgesehen:
"Dieses wurde genutzt um ein Fehlverhalten zu beweisen. Man muss dazu sagen das dem Mitarbeiter dieses schon mehrfach Mündlich nahegelegt wurde."
für wie wahrscheinlich hälst Du es, das der TE hier eine "falsche" Beschreibung abgegeben hat?
13.11.2024 um 19:25 Uhr
@moreno Bitte jetzt nicht falsch verstehen, aber irgendwie stehe ich gerade auf den Schlauch und verstehe den Satz von dir nicht ganz: "Aber den Unterschied zwischen Person die etwas tut oder einem Arbeitsergebnis kennst Du schon ...oder willst Du es nicht verstehen, dass dies hier den Unterschied machen kann?" Können wir ja in ruhe weiter Diskutieren, da der/die TE mit keiner Silbe erwähnt hat das eine weitere Diskussion nicht erwünscht ist. Vielleicht kommt die Person ja auch irgendwann aus dem Urlaub oder Krankenstand zurück und äußert das er/sie den Verstoß nicht nennen will.
14.11.2024 um 08:40 Uhr
Erstmal danke @all für alles mögliche an Antworten, egal in welche Richtung. Bitte bedenkt das jeder andere Lösungsansätze hat und eben darum geht es mir. Verschiedene Meinungen, aufgrund dieser ich andere Infos oder gar Fakten bekomme. Das ankeifen nutzt niemandem. ?
Nochmals wie oben beschrieben, der Verstoss ist irrelevant, er ist sogar gerechtfertigt, aufgrund mehrerer Ermahnungen, welches eine sogar schriftlich mit gegenzeichnen des AN existiert. Um was es betriebsinternes genau geht, würde ich meinen, geht keinen was an in einem Forum.
Es geht lediglich um das beleuchten eines Fotobeweises, aufgrund einer Abmahnung, ob man dieses im Nachgang innerbetrieblich verbieten lassen kann und es mit Paragraphen oder Fallbeispielen belegen kann.
14.11.2024 um 10:49 Uhr
@Pille77 Wie du aus dem Ganzen aber vielleicht auch heraus lesen kannst kann man das so pauschal gar nicht beantworten. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung und man wird kaum eine vollständige Liste erstellen können wann es erlaubt ist und wann nicht. Irgendwann wird dann vielleicht mal ein Umstand auftauchen den man bei erstellen einer Liste so nicht auf den Schirm hatte. Was man versuchen könnte wäre zu versuchen eine Regelung zu treffen das bei einem mehrmaligen gleichen Verstoß der AG berechtigt ist Fotos von diesem Verstoß zu Beweiszwecken zu machen. Dies beinhaltet natürlich das der BR in Zukunft über jeden einzelnen Verstoß unterrichtet wird. Mal versuchen das irgendwie in Form einer BV oder schriftlichen Regelungsabrede mit dem AG zu vereinbaren. Hat man sich geeinigt sollte man dies auch auf der nächsten Betriebsversammlung oder am schwarzen Brett allen MA bekannt geben.
Und mach dir mal kein Kopp wegen uns hier. Mal ist der Ton schärfer und mal haben wir Kuschelkurs. Das passt schon.
Nachtrag. Denn man sollte auch bedenken, macht dieser Fall aus irgend einem Grund im Betrieb die Runde kann es das Betriebsklima vergiften und jeder MA wird bei jedem Handschlag schauen ob nicht ein Vorgesetzter hinter seinem Rücken steht um Fotos zu machen.
14.11.2024 um 13:58 Uhr
"Mal versuchen das irgendwie in Form einer BV oder schriftlichen Regelungsabrede mit dem AG zu vereinbaren."
Bitte NICHT! ... denn diese BV wäre das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt ist. Ganz im Gegenteil würde man die MA damit in einer Sicherheit wiegen, die überhaupt nicht existiert. Daher ... ganz klares NEIN! (aus meiner Sicht)
17.11.2024 um 02:42 Uhr
Möchte hier nochmal darauf hinweisen, das so ein Passus in einer BV eine ganz schlechte Idee wäre.
17.11.2024 um 03:04 Uhr
@celestro Du wirst dich aber letztendlich schon entscheiden müssen. Entweder wäre es nicht das Papier nicht Wert , auf dem eine solche BV steht. Oder aber es ist nur eine ,deiner Meinung nach, schlechte Idee.
17.11.2024 um 13:56 Uhr
Ich sehe da ehrlich gesagt keinen Widerspruch:
"das so ein Passus in einer BV eine ganz schlechte Idee wäre."
weil nämlich:
"wäre das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt ist. Ganz im Gegenteil würde man die MA damit in einer Sicherheit wiegen, die überhaupt nicht existiert."
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