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Interessen Vertretung

T
Tom22
Okt 2024 bearbeitet

Darf der Betriebsrat in einem 1 Gremium seine eigenen Interessen im Gespräch mit dem Arbeitgeber anbringen, wie er es bei anderen Kollegen auch tut ? Was ist in einem 3 Gremium, wenn ein Betriebsrat benachteiligt wird und die anderen Betriebsräte nicht derMeinung sind das er behindert wird! Darf er trotzdem als Betriebsrat diesen Fall vertreten ? Oder was muss er dann machen?

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Community-Antworten (5)

C
celestro

22.10.2024 um 13:49 Uhr

"Darf der Betriebsrat in einem 1 Gremium seine eigenen Interessen im Gespräch mit dem Arbeitgeber anbringen, wie er es bei anderen Kollegen auch tut ?"

Wenn das BRM dort als "Arbeitnehmer" auftritt ... natürlich.

"Was ist in einem 3 Gremium, wenn ein Betriebsrat benachteiligt wird und die anderen Betriebsräte nicht der Meinung sind das er behindert wird! Darf er trotzdem als Betriebsrat diesen Fall vertreten ? Oder was muss er dann machen?"

Was heißt "vertreten" und welchen "Fall"? Wenn er eine offizielle Beschwerde einreicht und das 3er Gremium beschließt, dass das keine Behinderung sei, dann eher nicht. Aber er kann natürlich als AN zu einem Anwalt gehen.

OH
Olav HB

22.10.2024 um 14:27 Uhr

Wenn man als Einzelperson den BR bildet ist es ntürlich imme schwer zwischen BR und Privat zu trennen. Die Grenze kann fließend sein. Grundsätzlich gilt: Hat das Problem ein Kollektivbezug oder nicht? Wenn nicht, dann nicht als BR auftreten. Wenn man sich unsicher ist ob ein Problem "nur dein Problem" ist, kann man natürlich auch jemanden seines Vertrauens hinzu ziehen, z.B. das Ersatzmitglied, und das Thema bei eine Verhinderung von dem ansprechen lassen.

T
t.rehfeld

22.10.2024 um 14:47 Uhr

Hallo , nun sind es private Belange ,die der Betriebsrat hat . Wann darf der Betriebsrat dann seine Interessen beim Arbeitgeber als Arbeitnehmer vorbringen . In unserem Fall , werden die Arbeitsstunden und die Stunden aus dem Betriebsrat nicht ordentlich dokumentiert . Wann darf ich mein Anliegen als Arbeitnehmer vorbringen ?

C
celestro

22.10.2024 um 14:52 Uhr

"Wann darf ich mein Anliegen als Arbeitnehmer vorbringen ?"

Jederzeit!

OH
Olav HB

22.10.2024 um 15:20 Uhr

Was meinst du "die Stunden werden nicht ordentlich dokumentiert"?

Ein 1-er BR ist nach §37 (2) BetrVG von seiner Arbeit zu befreien, wenn dies für BR-Tätigkeit erforderlich ist. Dazu meldet das BRM sich bei seinem Vorgesetzten ab mit ein voraussichtlichen Rückkehrzeit.

Für die Gehaltszahlung ist es am Ende unerheblich ob der AG für 40 Stunden "Arbeit" oder für 35 Stunden Arbeit und 5 Stunden BR zahlt. Das ist lediglich ein interne Kostenstelleänderung.

Entscheidet der AG diese Trennung nicht vorzunehmen, sondern pauschal witerhin 40 Stunden Arbeit zu vergüten, ist das völlig in Ordnung, vereinfacht die Abrechnung.

Nun kann der AG verlangen, dass die BR-Stunden entsprechend auf dem Stundenkonto verbucht werden. Bei uns tragen wir einfach "von-bis-Ist BR-Zeit" ein, damit die Buchhaltung das entsprechend kontieren kann. Es ist zumutbar das zu verlangen (allerdings ohne inhaltlich die Erforderlichkeit zu prüfen! Das kann nur das Arbeitsgericht!).

Verantwortlich für den "Stundenzettel" (egal ob Papier, Excel oder ein anderen Software) ist zunächst der Arbeitnehmenden, also das BRM.

Verlangt der AG die Trennung nicht, so ist es trotzdem zu empfehlen für sich zu notieren wann man BR-Arbeit gemacht hat und was dabei erledigt wurde (Stichpunkte). Sollte es dann zu einem Konflikt mit dem AG über die Arbeitszeiten kommen, hatman vo Gericht a, was seine Position stärkt.

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