Teilnahme an BR Sondersitzung trotz Krank, ist das möglich?
Ein BR Mitglied möchte trotz Krank an der Sondersitzung teilnehmen, er hatte Hörsturz. Da er sonst in der Produktion an einer lauten Maschine arbeitet, würde ich das nicht als Problem ansehen, da die Teilnahme der Krankheit nicht förderlich ist. Was sagt Ihr dazu?
Community-Antworten (9)
21.10.2024 um 17:37 Uhr
Ob er an der Sitzung teilnimmt entscheidet alleine das betroffene BR Mitglied.
21.10.2024 um 17:40 Uhr
das Stimmt schon, wollte nur nicht das er mit negativen Konsequenzen rechnen muss. Meinen Segen hat er auf jeden Fall.
21.10.2024 um 17:45 Uhr
Naja man könnte jetzt argumentieren das BR Sitzungen je nach Tagesordnungspunkten zu erhöhtem Blutdruck führen was nicht förderlich ist bei nem Hörsturz.....
Ne Spaß beiseite. Prinzipiel muss er natürlich drauf achten das seine Teilnahme die Krankheit nicht verschlimmert. Die Gefahr sehe ich bei der Schilderung aber nicht wirklich.
21.10.2024 um 17:50 Uhr
Ich denke ja genau so, eigentlich dürften keine Probleme auftreten. Man weiß halt nie wie die HR das auslegt. Vielen Dank erst einmal, werde es so weiter geben ;-)
21.10.2024 um 18:11 Uhr
Arbeitsunfähig heißt nicht mandatsunfähig.
Erst Recht bei Mitarbeitern aus der Produktion kann man das durchaus so sehen, das lässt sich ja sehr gut differenzieren. Bei Bürokräften wäre der Grat da sicher schmaler.
Und bei freigestellten BRM wäre eine Verhinderung per se gegeben.
21.10.2024 um 18:40 Uhr
"Bei Bürokräften wäre der Grat da sicher schmaler."
Eben ... nachher wird die AU angezweifelt (bei Bürokräften ggf. zu Recht) und dann ist die "Kacke am dampfen".
21.10.2024 um 20:12 Uhr
das mit den Bürokräften hätte ich auch so argumentiert. Vielen Dank für euer zutun.
22.10.2024 um 11:07 Uhr
naja, aber sollte man nach einem Hörsturz nicht eher kürzer treten, also Ruhe und Erholung, ob das in einer BR-Sitzung tatsächlich gegeben ist. Aber entscheiden muss es die Person selbst.
22.10.2024 um 14:22 Uhr
Es kommt darauf an.
Zunächst die einfache Variante: Das Mitglied hat eine Freistellung nach §38 BetrVG. In dem Fall, so argumentiert das BAG, betrift seine AU die Wahrnehmung des Mandats, denn das ist "alles" was derjenige noch macht. Somit bedeutet die AU automatisch, dass das Mandat während eines AUs nicht ausgeübt werden kann.
Dann wird es aber schwieriger. Ebenfalls aus der Argumentation des BAGs hervor gehend stellt sich die Frage was genau die Tätigkeit des betreffenden BRM ist. Sein Mandat ist ja ein Ehrenamt und es ist durchaus denkbar, dass jemand trotz AU in der Lage ist an eine Sitzung (in Person ode wenn in der Geschäftsordnung geregelt per Konferenzschaltung) teilzunehmen. Denke dabei an jemanden der sein Arm gebrochen hat und deswegen nicht in der Lage ist sein Gabelstapler zu fahren. Seine AU bezieht sich dann auf den Staplerfahrt, die Teilnahme an einer Sitzung ist dann problematisch. Die Linie kann man auch bei Bürotätigkeiten durchziehen. Wer nach eine Hämoriden OP nicht lange im Büro sitzen kann, aber im Bett liegend in der Lage ist per Konferenzschaltung an einer Sitzung teilzunehmen, kann das dann schon machen. Wie man sieht, viele Faktoren die eine Rolle spielen und (bis auf die Freistellung) immer noch die Frage, wie das BRM selbst die Lage einschätzt.
Abgesehen davon: auch kranke BRM dürfen die Erfahrung machen, dass die Arbeit ohne sie durchaus erfolgreich erledigt werden kann. Diese Chance sollte man sie nicht nehmen. Mache also ein BRM mit AU Mut sich auf die Gesundung zu konzentrieren und den BR mal BR sein zu lassen.
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