Keine Freistellung bei Gerichtstermin
Hallo zusammen , ich bin vor Gericht geladen als Kläger in einer privaten Angelegenheit, mein Arbeitgeber mochte mich nicht freistellen ! Und wenn dann nur ohne Verdienstausfall, wo ist das im Gesetz verankert ? Mfg
Community-Antworten (9)
16.10.2024 um 23:02 Uhr
16.10.2024 um 23:05 Uhr
Ich glaube als Kläger hast Du keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung!
17.10.2024 um 03:11 Uhr
Ich denke, es hängt davon ab ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat.
17.10.2024 um 11:18 Uhr
Wird seitens des Gerichts angeodnet, dass Du erscheinen musst, bist du m.E. nach § 616 BGB freizustellen, und zwar ohne Gehaltskürzung. Der Grund ist, dass Du seitens des Gerichts verpflichtet bist (Strafbewährt!) zu erscheinen. Dabei ist es unerheblich ob du als Kläger, Zeuge oder Beklagten geladen bist. Wird persönliches Erscheinen nicht angeordnet, wirst du normal von dein Rechtsvertretung vertreten.
17.10.2024 um 12:32 Uhr
Wird seitens des Gerichts angeodnet, dass Du erscheinen musst, bist du m.E. nach § 616 BGB freizustellen, und zwar ohne Gehaltskürzung. Zitat Olaf HB
Bist Du sicher?
Immer dann, wenn die Möglichkeit besteht, den Verdienstausfall beim Prozessgegner im Rahmen der Kostenfestsetzung festsetzen zu lassen, die Kosten antragsgemäß festgesetzt werden und vom Gegner hierauf auch eine Zahlung erfolgt, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Quelle Huth und Schimpke RA
17.10.2024 um 13:06 Uhr
@moreno: Es ist natürlich so, dass man Lohnerstazleistungen für diese Zeit angerechnet bekommt. Als Zeuge hast Du einen Anspruch auf Lohnerstazleistungen (erfolgt über die Gerichtskasse bei Vorlage einer Verdienstbescheinigung, relativ unkompliziert), als Kläger wirst du diesen Anspruch nicht haben. Lediglich in dem Fall, dass das Gericht entscheidet, dass der Klagegegner (Zivilrecht) alle Kosten übernehmen muss (also auch Lohnausfall), kommt wieder der Verrechnung auf der Tagesordnung-
17.10.2024 um 13:26 Uhr
was hier bisher alle übersehen: Der 616 und damit auch die Lohnfortzahlung kann ausgeschlossen werden. Eine Aussage wie
"Wird seitens des Gerichts angeodnet, dass Du erscheinen musst, bist du m.E. nach § 616 BGB freizustellen, und zwar ohne Gehaltskürzung." ist daher falsch
17.10.2024 um 21:22 Uhr
Och Pickel, um eine Regelung wie z. B. einen Ausschluss geht es in diesem Beitrag nicht.
19.10.2024 um 02:56 Uhr
Typischer Pickel halt ....
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