Erstellt am 03.10.2024 um 12:04 Uhr von Catweazle
Du brauchst genauso wenig eine Zustimmung wie alle anderen auch.
Erstellt am 03.10.2024 um 12:30 Uhr von Challenger
Zitat : Als BR Vorsitzender fühle ich mich benachteiligt ..........
Wie sieht denn die Benachteiligung im einzelnen aus ?
Erstellt am 03.10.2024 um 15:22 Uhr von Moreno
Noch kein Seminar gemacht?
Erstellt am 04.10.2024 um 09:53 Uhr von seehas
Wieviel Arbeitszeit die ein Mitglied des BR für seine BR Tätigkeit aufwendet bestimmt er nach bestem Ermessen selbst. Da braucht kein BR Mitglied das Gremium fragen. Es muss sich nur bei den vorgesetzten korrekt für BR Tätigkeit abmelden. Diese Zeit kann genutzt werden um sich auf die Themen der nächsten BR Sitzung vorzubereiten, BR Protokolle zu lesen, Gespräche mit Beschäftigten zu führen um mitzubekommen welche Themen die Belegschaft gerade beschäftigen, ....
Anders wird es, wenn ich im Namen des Betriebsrats nach tätig werde, Verhandlungen mit der Geschäftsführung führe oder die Position des BR zu einem Thema öffentlich mache. Hier ist der BRV als Vertreter des BR nach außen an die Beschlüsse des Gremiums gebunden. Er kann nicht frei agieren sondern er braucht im Zweifelsfall ein Votum, dass ihn befugt bestimmte Positionen zu vertreten.
Erstellt am 07.10.2024 um 09:44 Uhr von Olav HB
Wesentliches ist bereits gesagt, ob BR-Tätigkeit erforderlich ist entscheidet zunächst das enizelne Mitglied nach billigen Ermessen. Zweifelt der AG die Erforderlichkeit an, so kann er dies vom Arbeitsgericht (Kosten sind natürlich alle nach §40 die des AGs) überprüfen lassen. Hilfreich ist es dann, wenn man sich in seinem privaten Kalender ein kurzen Notiz gemacht hat was man erledigt hat. Die Rechtsprechung gibt das einzelne BR-Mitglied dann ein erheblichen Ermessensfreiraum. Die Frage ist, ob zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des BRM ein redlicher Mensch ebenfalls zu dem Schluss hätte kommen können, dass die Erforderlichkeit gegeben ist. Ist dies der Fall (und das ist es in den meisten Fälle!), so ist alles in Ordnung, sogar wenn sich im nachhinein herausstellen sollte, dass die Erforderlichkeit doch nicht so gegeben war wie zunächst angenommen.
Liegt eine Freistellung nach §38 vor, so ist die Lage noch entspannter. Das BAG hat da irgendwann festgelegt, dass ein freigestelltes BR-Mitglied "für anfallende BR-Arbeit verfügbar sein muss". Ist also mal "leerlauf" und kann man in Ruhe die Nase bohren (die eigene natürlich), dann ist das unerheblich.