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Abstimmung via Chat rechtsgültig bindend?

E
emstein
Okt 2024 bearbeitet

Hallo Forumianer, es wurde per Chat eine Abstimmung herbeigeführt, über einen Mehrarbeitsantrag zum kommenden Brückentag, den 03.10.2024 Ich vertrete die Ansicht, dass dies nicht rechtlich bindend ist. Besser wäre nach meinem Verständnis eine zusätzliche Sitzung gewesen mit richtiger Einladung. Dann hätte man abgestimmt und das wäre protokolliert. Welche Möglichkeit habe ich gegen diese Vorgehensweise meine Bedenken zu äußern? Muss ich gegen den Vorsitzenden vors Arbeitsgericht ziehen? Oder muss ich die örtliche IG-Metall als Schlichter ansprechen? Wir sind beide organisiert. Wie muss ich mich verhalten? Auf eure Antworten würde ich mich freuen. Mit freundlichen Grüßen emstein

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Community-Antworten (5)

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Damei81

02.10.2024 um 17:29 Uhr

du meinst sicher den 4.10. als Brückentag?! du bist BRM? eine offizeller Mehrarbeitsantrag vom AG an den BR?

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rtjum

04.10.2024 um 10:22 Uhr

eine Abstimmung per Chat ist im BR nie korrekt! Das BetrVG sieht so etwas nicht vor. Das BetrVG erlaubt Telefon- und Videokonferenzen in einem engen Rahmen, diese müssen aber in einer Geschäftsordnung geregelt sein. schau mal hier: https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsratsarbeit/whatsapp-als-betriebsrat

Spreche es in der nächsten Sitzung doch einfach mal an und begründe Deine Meinung.

Wenn überhaupt müsstest Du gegen das Gremium klagen. Der AG wird sich über solche Unstimmigkeiten freuen, auch wenn er die Kosten tragen muss, zeigt es doch davon, dass das Gremium nicht geschlossen ist.

X
XYZ68

04.10.2024 um 10:51 Uhr

Richtig war die Abstimmung auf diese Art und Weise nicht, bevor ich aber hier die rechtlichen Geschütze auffahren würde, würde ich erst einmal ein klärendes Gespräch innerhalb des Gremiums suchen.

OH
Olav HB

07.10.2024 um 13:34 Uhr

Der BRV muss eine Sitzung einberufen mit als TOP der Brückentag. Wer nicht in Präsenz teilnehmen kann, kann dieses (vorausgesetzt es gibt ein entsprechenden Geschäftsordnung!) über ein Telefon- oder Videokonferenz machen. Zu der Anwesenheitsliste zum Protokoll der Sitzung kommen die Erklärungen der zugeschaltete BRM über ihre Teilnahme. Ist die Beschlussfähigkeit gegeben, kann über den Brükentag abgestimmt werden. Liegt keine ordnungsgemäßen Einladung vor, bzw. wird die Sitzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, sind Beschlüsse unwirksam. Das BetrVG sieht die Teilnahme an einer Sitzung über ein Chat nicht vor. Somit wären diese Beschlüsse unwirksam. Frage ich nur, wer dann klagen wird und was so eine Klage am Ende für den Zusammenarbeit innerhalb des Gremiums bedeuten würde.

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emstein

07.10.2024 um 14:05 Uhr

Vielen Dank für eure Meinung und Klarstellung. Ich habe den Vorsitzenden gebeten, dass er, ob er will oder nicht, zu der nächsten Sitzung den Antrag ordnungsgemäß bearbeitet. Aus meiner Sicht wäre das erledigt, wenn er denn das als Tagungsordnungspunkt mit aufnehmen würde.

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