Erstellt am 23.09.2024 um 13:48 Uhr von jutti1965
Habt ihr einen WA ? Laut Paragraph 106 des Betriebsverfassungsgesetztes zählen der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend zu informieren hat (§ 106 Abs 3 Nr. 8 BetrVG). Mitbestimmungsrechte wegen der Fusion habt ihr keine, auch nicht welche Vorstände tätig werden. MB habt ihr wenn der Betriebsübergang stattfindet und ihr z.B eine Sozialauswahl und Interessensausgleich machen müsst. Auch ein Erwerberkonzept muss dann vorgelegt werden.
Erstellt am 23.09.2024 um 14:38 Uhr von suse35@aol.com
Der Übergang findet ja noch nicht statt - siehe oben. WA und BR werden rechtzeitig vorher informiert. Es geht im Moment darum, dass eine Fusion für einen späteren Zeitpunkt geplant ist, aber jetzt schon mal in beiden zu fusionierenden Unternehmen neue Vorstände eingesetzt werden.
Erstellt am 23.09.2024 um 14:53 Uhr von Muschelschubser
Die beiden Vorgänge sind m.E. juristisch nicht in Verbindung zu bringen.
Vorstandsmitglieder schließen (je nach Rechtsform) mit dem AR einen Dienstvertrag, wo der BR in der MBR außen vor ist, da es hier nicht um Angestellte i.S.d. BetrVG geht (vgl. §5 Abs. 2 Nr. 1).
Auch hier würde ich ein Informationsrecht sehen, auch wenn das nicht so eng gefasst ist wie der o.g. §106 Abs. 3 Nr. 8, der ja explizit die Fusion benennt.
Ein Vorstandswechsel kann aber durchaus unter Nr. 9 oder Nr. 10 fallen.
In dem Zusammenhang ist noch interessant, dass der Abs. 2 nicht abschließend ist, was man aus dem Begriff "insbesondere" herleiten kann.