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Gründung Betriebsrat durch "leitenden Angestellten"

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Katifragt
Sep 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, meine Frage ist, ob ein vermeitlich "leitender Angestellte" durch beglaubigte Absichtserklärung zur Gründung eines Betriebsrates aufrufen darf. Der betroffene Mitarbeiter ist lt. Organigramm direkt unter der Geschäftsführung angesiedelt, trifft aber weitgehend keine Entscheidung ohne Zustimmung der Geschäftsführung. Es ist unsicher ob § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG zutrifft.

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Community-Antworten (11)

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RudiRadeberger

18.09.2024 um 15:43 Uhr

"Es ist unsicher ob § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG zutrifft."

Dann gilt es das herauszufinden.

Darf er Leute einstellen und entlassen? oder Hat er Prokura in größerem Maße? oder Trifft er wichtige Entscheidungen weisungsfrei?

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Katifragt

18.09.2024 um 16:01 Uhr

Darf er Leute einstellen und entlassen? - NEIN oder Hat er Prokura in größerem Maße? - NEIN oder Trifft er wichtige Entscheidungen weisungsfrei? - Was sind "wichtige Entscheidungen"? Der Angestellte hat eine Stellenbeschreibung, in der selbständige Tätigkeiten definiert sind (Mitarbeitergespräche, Bewerbungsgespräche, Dienstplangestaltung, Umsetzung von internen Prozessänderungen). Die letzendliche Entscheidung trifft der Mitarbeiter nicht.

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lolium

18.09.2024 um 18:00 Uhr

Unabhängig der Frage, ob er Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG ist - warum soll der nicht dazu aufrufen dürfen einen BR zu Gründen? Und was hat es mit der beglaubigten Absichtserklärung auf sich. Wer beglaubigt wem was? Ich verstehe noch nicht worum es geht.

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RudiRadeberger

18.09.2024 um 18:30 Uhr

"Und was hat es mit der beglaubigten Absichtserklärung auf sich. Wer beglaubigt wem was?"

Manchmal lassen sich Arbeitnehmer die Absichtserklärung zur Gründung eines Betriebsrates notariell beglaubigen. Damit ist gerichtsfest gesichert, dass der erweiterte Kündigungsschutz greift. Könnte mir vorstellen, dass das gemeint ist.

K
Katifragt

18.09.2024 um 18:35 Uhr

Nur Arbeitnehmer dürfen eine Absichtserklärung bzw. einen Aufruf zur Gründung eines Betriebsrates starten wenn ich es richtig recherchiert habe. Aus diesem Grund ist die Klärung der Position sehr wohl wichtig, wenn der Initiator evtl. als leitender Mitarbeiter gesehen wird.

Der betreffende Mitarbeiter darf eigenständig keine leute einstellen oder entlassen und hat kein Prokura. Er hat bestimmte Weisungsrechte, welche in einer Stellenbeschreibung festgelegt sind. Ob diese aber unter "wichtige Entscheidungen" fallen, ist wahrscheinlich wieder definitionsabhängig.

C
celestro

18.09.2024 um 19:20 Uhr

"warum soll der nicht dazu aufrufen dürfen einen BR zu Gründen?"

Klar, kann er machen. Wenn nachher aber die gesamte BV zur Wahl des WV einkassiert wird, weil von den 3 ANs einer kein AN war .... steht man ziemlich doof da.

L
lolium

19.09.2024 um 15:24 Uhr

danke Rudi für die Erklärung - wieder was neues dazugelernt :-)

K
Katifragt

19.09.2024 um 16:33 Uhr

"Darf er Leute einstellen und entlassen? oder Hat er Prokura in größerem Maße? oder Trifft er wichtige Entscheidungen weisungsfrei?"

Nein, darf keine Leute einstellen oder entlassen Kein Prokura Es gibt eine Stellenbeschreibungen, in der eigenverantwortliche Tätigkeiten festgelegt sind. In diesem Rahmen handelt der Mitarbeiter. Weitereichende Entscheidungen trifft er nur nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung. Weisungsbefugt gegenüber anderen Mitarbeitern ist er schon.

M
Muschelschubser

19.09.2024 um 16:42 Uhr

Gut, weisungsbefugt ist ja im Grunde jeder Abteilungsleiter in einem bestimmten Rahmen. Keine Prokura, keine Personalentscheidung - das deutet zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass er kein leitender Angestellter gem. §5 BetrVG ist. Wenn Entscheidungen mit weitreichender Tragweite der Unterschrift der GL bedürfen, würde das die Einschätzung untermauern.

Nun braucht man 3 wahlberechtigte AN, die zur Betriebsversammlung einladen.

Die Frage ist dann noch, ob besagter AN ein Teil davon sein soll/will, oder ob er lediglich 3 andere Personen mündlich dazu animiert, die Initialzündung auszulösen. Nur für den Fall, dass nach wie vor Zweifel darüber bestehen, ob er als leitender Angestellter zu zählen wäre. Mir geht es dabei um den berechtigten Einwand von celestro, dass man keine Anfechtungsgründe liefern sollte.

K
Katifragt

19.09.2024 um 16:50 Uhr

Für den besagte Mitarbeiter wäre der Kündigungsschutz wichtig, der bei der Gründung eines Betriebsrates einhergehen würde. Von daher würde er schon gern selber dabei sein

M
Muschelschubser

19.09.2024 um 19:31 Uhr

Okay. Wie gesagt, ich gehe nicht von einem leitenden Angestellten aus, bin aber auch kein Jurist. Von einem solchen, oder einem Gewerkschaftssekretär, könnte man sich die letzte Gewissheit holen.

Gewerkschaft ist sowieso ein gutes Stichwort. Gibt es eine die für Euch zuständig wäre? Vielleicht können die Initiatoren sich dort begleiten lassen. Vielleicht mal eruieren, unter welchen Voraussetzungen das möglich wäre.

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